Der Urheberrechtsschutz entsteht ohne zusätzliche Formalien durch Erschaffung eines Werkes. Eine Anmeldung zur Erlangung der Schutzrechte ist nicht erforderlich! Ein nach amerikanischem Urheberrecht verlangter Copyright-Vermerk verliert zunehmend an Bedeutung. Allerdings sind diese Schutzrechte für das geistige Eigentum zeitlich beschränkt. Nach Ablauf der Schutzfrist für das Werk, steht es jedem grundsätzlich frei, das Werk auf beliebige Art zu nutzen, dessen Urheber zu benennen oder nicht, es zu ändern oder zu bearbeiten. In Deutschland erlischt nach Paragraph 64 UrhG Abs.1 dieser Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers!
Durch die Größe, fast Anarchie des Internet, sind Urheberrechtsverletzungen für einen einzelnen Urheber schwer festzustellen. Zudem ist das Auffinden der Person im Netz, die eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, äußerst schwierig, da durch geeignete Techniken Anonymität gewahrt bleiben kann.
Ein Zusammenschluß oder eine Vertretung von Autoren und Verlagen im Internet wäre daher sinnvoll. Bisher übernimmt diese Aufgabe eine sogenannte Verwertungsgesellschaft im Bereich der Literatur und der Wissenschaft, die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort). Ggf. könnten hier neue Formen einer Abgabe für elektronische Vervielfältigungen erfolgen. Allerdings ist es sehr fraglich, wo diese ansetzen sollen, da der Nutzungsumfang eines Gerätes oder Dienstes im Internet zur Vervielfältigung unklar ist.
Die obigen Ausfuehrungen stammen aus Bleuel, Jens: Online publizieren im Internet. Elektronische Zeitschriften und Buecher. Pfungstadt und Bensheim: Edition Ergon 1995. S. 53 und 55. Informationen unter URL: http://pobox.com/~bleuel/ip-wel.htm
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