Churfürstlicher Pfaltz bey Rhein etc. Ernewert und Verbessertes
Land-Recht.
Weinheim: J. Mayer, 1700. [8],522,[40] S.; 29 x 19 cm
Von ihrem ersten
Erscheinen im Jahre 1582 an bis zum Ende der alten Kurpfalz 1803 waren
Landrecht und Landesordnung der Rheinischen Pfalz wohl das Buch, das nächst
Bibel und Katechismus den größten Einfluß auf das Leben
der Untertanen hatte. Zwar gelangten die umfänglichen Folianten nicht
in die Hände der Privatleute, sondern nur in die Amtsstuben; doch
wurden ihre Inhalte durch jährliches Vorlesen, das oft in den Kirchen
stattfand, und durch Reden und Handeln der Amtsträger allen vertraut,
die mit der Obrigkeit in Berührung kamen.
In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurden in vielen
deutschen Territorien erstmals umfassende Gesetzbücher geschaffen.
Drei Entwicklungen waren es vor allem, die Landesherren und Rechtsgelehrte
dazu antrieben, Rechtssätze zu sammeln und zu vergleichen, manches
auszuscheiden, anderes aber neu zu setzen und schließlich ein systematisch
geordnetes Ganzes herzustellen.
1. Die Rezeption des Römischen Rechts auf der Ebene des Reichs
und der territorialen Obergerichte geriet in Konflikt mit den deutschen
Gewohnheitsrechten, die auf den unteren Ebenen der Rechtsprechung ihre
Geltung behalten hatten. Das Verhältnis dieser beiden Rechtssphären
mußte dringend geklärt werden.
2. Damit bot sich den Landesherren zugleich die Chance, die Rechtspraxis
insgesamt unter ihre Kontrolle zu bringen und sich auf diese Weise die
kleineren Verbände und Herrschaften innerhalb ihres Territoriums unterzuordnen.
So waren die neuen Landrechte auch ein wirksames Mittel des Ausbaus der
Fürstenherrschaft.
3. Im Zuge der Konfessionalisierung verstärkte sich die Einflußnahme
der Obrigkeit auf die Lebensführung der Untertanen. Die "gute Polizei",
die mittels der Landesordnungen propagiert wurde, diente dazu, religiöse
und sittliche Normen einzuschärfen und die öffentliche Ordnung
aufrechtzuerhalten; darüber hinaus suchte sie auch das wirtschaftliche
Leben zu regulieren.
In der Rheinischen Pfalz gelangten jahrzehntelange Vorarbeiten
zum Abschluß, als 1582 zuerst die Landesordnung und wenige Monate
später das Landrecht publiziert wurden. Das war nicht zum wenigsten
Kurfürst Ludwig VI. (1576-1583) zu verdanken. Er entsprach in besonderem
Maße dem neuen Typus des Landesvaters, der in seiner Sorge für
das Wohl der Untertanen die Regierungsgeschäfte gewissenhaft erledigt
und schriftliche Anweisungen in Fülle herausgibt. Der Rechtsgelehrte
Noe Meurer (um 1527-1583) hat wohl am meisten zur Ausarbeitung der Landesgesetze
beigetragen. Er war seit 1549 in kurpfälzischen Diensten tätig.
Sein umfangreiches schriftstellerisches Werk ist zum größten
Teil auf diese Hauptaufgabe zu beziehen. Als ausgezeichneter Kenner des
Kaiserlichen Römischen Rechts konnte er dieses in selbständiger
Weise umsetzen und fortentwickeln. Dem deutschen Gewohnheitsrecht brachte
er mehr Wertschätzung entgegen als die meisten gelehrten Juristen
seiner Zeit. Bezeichnenderweise schrieb er selbst über das Gemeine
(Römische) Recht in deutscher Sprache. Neben Meurer arbeiteten die
Heidelberger Juristen Nikolaus Cisner (Kistner, 1529-1583), Hartmann Hartmanni
d.J. (1523-1586), Justus Reuber (seit 1574 in kurpfälzischen Diensten,
gest. 1606) und Julius Micyllus (um 1530-1600) an dem Gesetzgebungswerk
mit, ohne daß ihr Anteil genauer zu bestimmen wäre.
Landesordnung und Landrecht der Rheinischen Pfalz von 1582 stellen
eine große gesetzgeberische Leistung dar. Der weite Umfang ihrer
Regelungen, ihre klare Sprache, der systematische Aufbau und die Übereinstimmung
mit den Tendenzen der Rechtsentwicklung sicherten ihnen ein langes Leben.
Die 1611 erschienene "erneuerte und verbesserte" Fassung des Landrechts,
die noch von Kurfürst Friedrich IV. (1592-1610) veranlaßt worden
war, brachte nur geringfügige Änderungen. Nach dem ebenfalls
wenig veränderten Neudruck von 1657 - Kurfürst Karl Ludwig (1648-1680)
ließ freilich die Verfolgung der Juden und der Wiedertäufer
streichen - erschien im Jahre 1700 die letzte Ausgabe, von dem katholischen
Kurfürsten Johann Wilhelm zum Ersatz der im Pfälzischen Erbfolgekrieg
verlorenen Exemplare in Auftrag gegeben und nur durch wenige Beilagen (z.B.
das "Edictum wieder die Duella" von 1692) erweitert. Johann Wilhelms Nachfolger
Karl Philipp (1716-1742) und Karl Theodor (1742-1799) begnügten sich
damit, durch zahlreiche Einzelerlasse auf jeweils akute Probleme zu reagieren.
Eine neue Kodifikation wurde nicht mehr angestrebt. So ragte das Landrecht
des 16. Jahrhunderts beinahe unverändert in die Epoche der Aufklärung
hinein. Manche seiner Bestimmungen, so z.B. drakonische Strafmaße,
wurden nicht mehr befolgt, wenngleich sie nicht förmlich aufgehoben
waren.
-
Titel: Churfürstlicher Pfaltz bey Rhein/&c.
Ernewert und Verbessertes Land-Recht
-
Vorrede Johann Wilhelms (2 S.)
-
Vorrede Friedrichs IV. (4 S.)
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Vorrede Friedrichs IV. (2 S.)
-
Titel: Erster Theil Churfürstlicher
Pfaltz bey Rhein/ &c. Erneuert und verbesserten Land-Rechtens: Darinnen
Judicialia, Und erstlich: Der Under-Gericht Proceß und Ordnung
-
1. Wann und wie offt/ auch zu was Zeiten im Jahr/ Gericht gehalten werden
soll (S. 3f.)
-
2. Wie ein Gericht/ mit Richter oder Schultheiß und Schöpffen
besetzt/ auch sonsten versehen seyn soll (S.
5)
-
3. Von dem Ampt und Gewalt Unserer Richter oder Schultheissen (S.
6)
-
4. Von etlichen Formen der Richter/ und anderer/ Eyd/ so gemeinlich für
Gericht begehrt und geleistet werden. Darunder seynd begriffen:
-
Der Richter oder Schultheissen Eyd (S. 7)
-
Form der Statt: oder Gericht-Schreiber Eyd (S.
8)
-
Büttels oder Gerichts-Botten Eyd (S. 9)
-
Form deß Eyds für Gefährde/ so der Kläger oder Appellant
selbsten/ auff Begehren zu leisten schuldig (S.
9)
-
Form des Eyds für Gefährde/ so der Kläger oder Appellanten
Anwälde/ zu leisten schuldig (S. 10)
-
Deß Beklagten oder Appellaten Eyd für Gefährde (S.
10)
-
Der Beklagten oder Appellaten Anwälde Eyd für Gefährde (S.
11)
-
Form des Eyds Boßheit zu vermeiden/ Juramentum Malitiae genandt (S.
12)
-
5. Von Rechtlichem Fürgebott/ Citation und Ladung (S.
13f.)
-
6. Vom Ungehorsam/ und wie wider den außbleibenden ungehorsamen Theil/
gehandlet und verfahren werden soll
-
Und erstlich von des Antworters Ungehorsamb (S.
15f.)
-
7. Vom ungehorsam des Klägers (S. 17)
-
8. Von Persohnen/ die als untauglich/ zum Rechtstand nicht zugelassen werden
(S. 18)
-
9. Vom Bestand zum Rechten/ so kläger dem Beklagten/ und hinwiderumb
der Beklagte/ ihme Kläger auff sein Begehren zu thun schuldig (S.
19)
-
10. Von Anwaldschafften/ Wer die Annehmen möge/ Und wie Gewalt zum
Rechten geben werden soll (S. 20f.)
-
11. Worauff die Fürsprechen/ in ihren Fürträgen und dem
gantzen Proceß/ damit keine Nichtigkeit begangen werde/ fürnemblich
acht zu geben haben (S. 22f.)
-
12. Von den gerichtlichen Klagen/ wie die zustellen/ daß sie nicht
verworffen werden (S. 24)
-
13. Von der Kriegs-Befestigung oder Verfahrung deß Rechten/ und was
bey deroselben sich zuträgt/ und zu bedencken (S.
24ff.)
-
14. Von deß Beklagten Antwort und Gegenwehr (S.
28)
-
15. Von Beweisungen ins gemein (S. 29)
-
16. Von Bekandtnuß der Partheyen (S.
30)
-
17. Von Beweisungen durch brieffliche Urkunden (S.
31)
-
18. Von lebendiger Kundschafft/ und was darbey/ zu Verhütung der Nichtigkeit/
in acht zu haben (S. 32ff.)
-
19. Von der Beweisung// die durch den Eyd geschicht (S.
35f.)
-
20. Weß man sich nach erstatter Beweisung zuverhalten (S.
37)
-
21. Weß sich der Richter/ auff beschehenen Beschluß und endlichen
Rechtsatz/ zu verhalten (S. 38ff.)
-
22. Von Execution und Vollstreckung der Urtheil (S.
41f.)
-
23 Von Appellation und Beruffung (S. 43f.)
-
24. Von Taxation und Mässigung der Gerichts-Kösten und Schäden
(S. 45-48)
-
Register (= Inhaltsverzeichnis) (4 S.)
-
Titel: Churfürstlicher Pfaltz bey Rhein/
&c. Hoff-Gerichts-Ordnung/ Wie am Churfürstlichen Pfaltzgräffischen
Hoffgericht/ biß dahero/ auch fürbaßhin/ fürderlichen
in Recht verfahren/ und die ergangene Urtheil vollstreckt werden sollen
-
Vorrede Friedrichs IV. (5 S.)
-
1. Wo und an welchem Ort/ Unser Hofgericht gehalten werden soll (S.
57)
-
2. Wie Unser Hofgericht mit Richtern und Urtheileren besetzt werden soll
(S. 58)
-
3. Wie offt/ und zu was Zeiten im Jahr/ Unser gemein Hofgericht gehalten
werden soll: Auch vom Underscheid der Ordinari und Extraordinari Hofgericht
(S. 59)
-
4. Von deß Hofrichters und der Beysitzer Ampt (S.
60ff.)
-
5. Wie Unser Hofgericht mit Secretarien und Schreibern besetzt werden/
auch was deren Ampt und Befehl seyn soll (S.
66ff.)
-
6. Von den Advocaten, und ihrem Ampt (S. 69f.)
-
7. Von den Procuratoren, und ihrem Ampt (S.
71ff.)
-
8. Von den Gerichts-Botten (S. 81)
-
9. Von den Armen Partheyen/ wie die mit Advocaten und Procuratorn versehen
werden sollen (S. 82)
-
10. Von Eyden Unsers Hofgerichts Personen und der Partheyen/ so daran zu
Handeln haben. Darunder seynd begriffen:
-
Hofrichters und der Beysitzer Eyd (S. 83f.)
-
Deß Hofgerichts-Secretarii Eyd (S. 85)
-
Deß Adjuncten Eyd (S. 86)
-
Der Advocaten Eyd (S. 87)
-
Der Procuratorn Eyd (S. 88)
-
Der Botten Eyd (S. 89)
-
Der Armen Partheyen Eyd (S. 90)
-
Der Eyd Curatorum ad Litem (S. 90)
-
Der Eyd/ so die Vormünder/ Tutores, oder Pfleger/ Curatores genannt/
schwören sollen (S. 91)
-
Der Eyd eines Artzts/ Barbierers/ oder eines andern/ über das/ so
ihme auß Erfahrung seiner Kunst bewust ist (S.
92)
-
Form deß Eyds für Gefährde/ so der Kläger oder Appellant
selbsten schwöret (S. 93)
-
Form Deß Eyds/ so der Kläger oder Appellanten Anwälden
zu leisten schuldig (S. 94)
-
Deß Beklagten oder Appellaten Eyd (S.
94)
-
Deß Beklagten oder Appellaten Anwälde Eyd (S.
95)
-
Form deß Eyds Boßheit zu vermeiden/ Juramentum Malitiae genannt
(S. 96)
-
So der Principal selber zugegen (S. 96)
-
So der Anwald schweret (S. 97)
-
Forma Juramenti Cautionis Juratoriae, so der Kläger oder Appellant
zu leisten schuldig (S. 97)
-
So der Beklagt oder Appellat zu leisten schuldig (S.
98)
-
Form der Zeugen Eyd (S. 98)
-
Ordnung und Form deß Juden Eyds (S.
99ff.)
-
11. Wer für Unser Hoffgericht geladen/ auch was Sachen am selben angenommen
werden sollen und mögen (S. 103ff.)
-
12. In was Sachen nicht mag appellirt/ noch solche Appellationes an Unserm
Hofgericht angenommen werden (S. 107ff.)
-
13. Von Sachen/ so durch Remission an Unser Hoffgericht erwachsen (S.
111)
-
14. Von Lehensachen/ oder Lehengüter antreffen thun (S.
112)
-
15. Von Außbringung der Ladung/ Compulsorial, Inhibition, und andern
Processen (S. 113ff.)
-
16. Wie die Partheyen/ auff angesetzten Termin, in Recht erscheinen und
was sie jederzeit Handlen sollen (S. 116)
-
17. Was auff dem ersten Termin soll gehandelt werden (S.
117ff.)
-
18. Was auff dem zweyten Termin gehandelt werden soll (S.
120f.)
-
19. Was auff dem dritten Termin soll gehandelt werden (S.
122 ff.)
-
Darunder ist begriffen:
-
Eyd Articulorum dandorum, so der Kläger
oder Appellant zu leisten schuldig (S. 125)
-
Eyd Articulorum dandorum, so deß Klägers oder Appellanten Anwald
zu leisten schuldig (S. 126)
-
Eyd Articulorum respondendorum, so die Beklagte oder Appellaten zu leisten
Schuldig (S. 126)
-
Eyd Articulorum respondendorum, so deß Beklagten oder Appellaten
Anwald zu leisten schuldig (S. 127f.)
-
20. Was auff dem vierten Termin soll gehandelt werden (S.
129ff.)
-
21. Was auff dem fünfften Termin soll gehnadelt werden (S.
132ff.)
-
Darunder ist begriffen:
-
Juramentum quartae Dilationis (S. 136f.)
-
22. Was auff dem sechsten Termin soll gehandelt werden (S.
138)
-
23. Was auff dem siebenden Termin soll gehandelt werden (S.
139)
-
24. Was auff dem achten Termin soll gehandelt werden (S.
140ff.)
-
25. Was auff dem neundten und letzten Termin soll gehandelt werden (S.
144f.)
-
26. Wie wider die außbleibende und ungehorsame Partheyen procedirt
und gehandelt werden soll (S. 146ff.)
-
27. Wie die Acta, in denen auff End: und Beyurtheil beschlossen/ außgetheilt/
und referirt werden sollen (S. 152ff.)
-
28. Von der Verfassung und Außsprechung der Urtheil (S.
155f.)
-
29. Ob und wie von Urtheilen an Unserm Hofgericht ergangen/ appellirt werden
mög (S. 157f.)
-
Darunder ist begriffen:
-
Form deß Eyds/ so der Appellant zu schweren schuldig (S.
159)
-
30. In was Zeit der Appellant den Eyd zu erstatten schuldig (S.
160f.)
-
31. Von Taxation und Mässigung der Gerichts-Kosten (S.
162f.)
-
Darunder ist begriffen:
-
Juramentum Expensarum; so die obligend gewinnende Parthey selbst zugegen
(S. 164)
-
Juramentum Expensarum, so der Procurator schweren soll (S.
164f.)
-
32. Taxa und Belohnung der Cantzley (S. 167f.)
-
33. Ordnung/ wie die Commissarii und Adjuncten, in den Zuverhörungen/
belohnt werden sollen (S. 169ff.)
-
34. Von Execution und Vollstreckung gesprochener Urtheil (S.
172 ff.)
-
35. Von Arrest und Kummer/ ob und wann dieselbigen zulässig (S.
176f.)
-
36. Von Sequestration oder Hinderlegung der strittigen Güter/ und
wie es darmit gehalten werden soll (S. 178)
-
37. Von Vacantz und Ferien (S. 179f.)
-
Tenor des Ersten Privilegii Caesarei, davon in der Hofgerichts-Ordnung
Meldung beschehen (S. 181 ff.)
-
Tenor des Andern Privilegii Caesarei, davon in der Hofgerichts-Ordnung
Anregung geschehen (S. 195 ff.)
-
Beschluß (S. 202-204)
-
Der Römisch. Käyserl. Majest.
Ferdinandi III. Chur-Pfaltz ertheiltes Privilegium De non Appellando (5
S.)
-
Register (= Inhaltsverzeichnis) (6
S.)
-
Titel: Churfürstlich-Pfältzische
Revisions-Ordnung Text (7 S.)
-
Titel: Churfürstlich-Pfältzische
Inquisitions-Ordnung/ Wornach sich bey anstellenden Inquisitionen, Examinationen
und Undersuchungen zu richten Text (7
S.)
-
Titel: Ander Theil Churfürstlicher
Pfaltz bey Rhein/&c. Erneuerten Land-Rechtens: Von Contracten und Handthierungen
Vorrede (3 S.)
-
1. Von Conträcten in gemein/ was ein Contract sey/ und wie dieselbe
in gemein abgetheilet worden (S. 205)
-
2. Von Leyhen und Entlehnen/ Mutuum genannt (S.
206ff.)
-
3. Von der andern Art deß Leyhens/ Commodatum genannt (S.
212ff.)
-
4. Von der dritten Art der verliehenen und bestandenen Güter/ Locatio
& Conductio genannt (S. 216 ff.)
-
5. Von Erb-Verleihungen oder Erb-Beständnuß ligender Güter
(S. 222 ff.)
-
6. Von Haab und Gütern/ so zu getrewes Handen hinderlegt werden/ depositum
genannt (S. 226 ff.)
-
7. Von Kauffen und Verkauffen in gemein (S.
232 ff.)
-
8. Von Gefahr und Schaden/ auch Nutzen und Besserung deß verkaufften
Guts/ und was vor Gerechtigkeit der Kauffer daran gewinne (S.
241ff.)
-
9. Von den jenigen Käuffen und Verkäuffen/ die auff Geding/ so
das Gelt in bestimbter Zeit nicht bezahlt würd/ oder auff Vorbehalt
deß Auffschlags oder Widerkauffs beschehen (S.
244 ff.)
-
10. Von etlichen andern zweiffentlichen Fragen/ so sich in Kauffen und
Verkauffen zugetragen/ und weß man sich darunter zu verhalten (S.
247f.)
-
11. Von Wehrschafften und Schadloßhaltung (S.
249f.)
-
12. Von unbenannten Conträcten/ so im Rechten keine eigene oder unterschiedliche
Nahmen haben (S. 251f.)
-
13. Von gütlichen Verträgen und Rachtungen (S.
253f.)
-
14. Von Ubergaben und Schanckungen (S. 255
ff.)
-
15. Von Bürgschafften (S. 259ff.)
-
16. Von Pfanden und Underpfanden in gemein (S.
263 ff.)
-
17. Von stillschweigenden Pfanden oder Underpfanden/ zu Latein tacita pignora
oder tacitae hypothecae genannt (S. 268ff.)
-
18. Von Erledigung der Pfand und Underpfand (S.
271f.)
-
19. Von Verkauff und Umbschlagung der Pfand und Underpfand (S.
273f.)
-
20. Wie ein Glaubiger an deß andern Statt komme oder succedire, und
einer vor dem andern befreyet/ und demselben vorgezogen werde (S.
275ff.)
-
21. Von den Dienstbarkeiten in gemein/ wie dieselben bekommen und verloren
werden (S. 282ff.)
-
22. Von Ehe-Steuer/ Heyrath-Gut/ und desselben Widerlag (S.
286ff.)
-
23. Wann Heyrath-Gut möge verändert werden (S.
292ff.)
-
24. Von Freyheit und Privilegien der Ehe-Stewer (S.
295f.)
-
25. Von Einkindschafften/ genannt pacta unionis prolium (S.
297 ff.)
-
26. Von unkräfftigen Conträcten in gemein (S.
301ff.)
-
27. Von Conträcten der Personen/ die bevormundet/ oder sonst in Vätterlichem
Gewalt seynd (S. 304f.)
-
28. Von Verschwendern oder Vergäudern ihrer Güter (S.
306-308)
-
Register (= Inhaltsverzeichnis) (3
S.)
-
Titel: Dritter Theil Churfürstlicher
Pfaltz bey Rhein/ &c. Erneuerten Land-Rechtens: Von Testamenten und
letzten Willen Vorrede (2. S.)
-
1. Von Underscheid der letzten Willen/ und was ein Testament/ auch wie
mancherley dieselbige seyen (S. 313)
-
2. Was für Persohnen testiren, oder in andere Wege/ von Todts wegen/
verschaffen mögen oder nicht (S. 314ff.)
-
3. Wie Testament auffgerichtet werden sollen (S.
318ff.)
-
4. Von Testamenten zu Sterbens-Zeiten (S.
321)
-
5. Das Ehe-Beredungen Krafft eines letzten Willens haben sollen (S.
322f.)
-
6. So ein Vatter under seinen Kindern letzten Willen ordnet (S.
324)
-
7. Von Testamenten/ darinn der gemeine Nutz/ oder andere gütige/ milde
Sachen bedacht werden (S. 325)
-
8. Wer in Testamenten zu Zeugen tüchtig (S.
326f.)
-
9. Von Einsetzung der Erben (S. 328ff.)
-
10. Von Substitutionibus, oder Affter-Erbsatzungen (S.
332ff.)
-
11. Von Fideicommissen, das ist/ da ein Testirer seinen Erben Befehl thut/
die Erbschafft jemands anders zuzustellen (S.
335ff.)
-
12. Von der Legitima, Pflicht: oder Recht-Theil/ so die Eltern ihren Kindern
zu verlassen schuldig (S. 338ff.)
-
13. Von der Legitima, das ist/ Pflicht: oder Recht: Theil/ so Kinder ihren
Eltern zu thun schuldig seynd (S. 341)
-
14. Ursachen/ warumb und wie die Eltern ihre Kinder oder Enckel enterben
mögen (S. 342ff.)
-
15. Ursachen/ warumb und wie Kinder ihre Eltern enterben mögen (S.
345)
-
16. Ursachen/ warumb ein Testament zu nicht wird (S.
346f.)
-
17. Von Antrettung oder Adition der Erbschafft und Inventarien (S.
348ff.)
-
18. Wie Testament/ und andere letzte Willen eröffnet/ verkündiget/
und bestättiget werden mögen (S.
353f.)
-
19. De Legatis & Fideicommissis, das ist/ von vermachten und beschiedenen
Gütern/ so in Testamenten/ oder andern letzten Willen/ ausserhalb
der Erb-Satzung geschehen/ und wie die zu verstehen (S.
355ff.)
-
20. Von Persohnen/ die Legata verschaffen/ oder empfangen mögen (S.
358f.)
-
21. Wer mit Außrichtung der Legaten oder Fideicommissen möge
beschwert werden (S. 360)
-
22. Was man zu Legaten und Fideicommissen setzen und ordnen möge (S.
361f.)
-
23. Von mancherley Art der Legaten, wie oder wann dieselben auff deß
Legatarii Erben fallen oder nicht/ sampt etlichen zweifflichen Legaten
(S. 363ff.)
-
24. Wie Legata, das ist/ gesetzte oder vermachte Güter von dem Erben
zu erlangen (S. 366f.)
-
25. Wann der Erb den vierten Theil von Legaten oder Fideicommissen inbehalten
möge (S. 368f.)
-
26. Von Entziehung oder Aenderung der Legaten (S.
370f.)
-
27. Von Codicillen oder kleinen Testamenten (S.
372f.)
-
28. Von Testamentarien/ und wie die Testamenta zu exequiren (S.
374ff.)
-
29. Von Ubergaben von Todtswegen (S. 377f.)
-
Register (= Inhaltsverzeichnis) (3
S.)
-
Titel: Vierdter Theil Churfürstlicher
Pfaltz bey Rhein/&c. Ernewerten und verbesserten Land-Rechtens: Von
Erbschafften ohne Testament/ so zu Latein Successiones ab intestato genandt
-
1. Von Erbschafften der jenigen/ die ohne Testament Todts verfahren (S.
383ff.)
-
2. Von Erb-Gerechtigkeit und Succession deren/ so in absteigender Linien
dem Verstorbenen verwand/ als Kinder und Enckel (S.
386f.)
-
3. Wie natürliche und zugleich eheliche Kinder erben (S.
388ff.)
-
4. Wie angewünschte Kinder erben (S.
391)
-
5. Wie natürliche Kinder erben (S. 392)
-
6. Von Erbung deren/ so von gemeinen Weibern oder verdampten Vermischungen
gebohren (S. 393)
-
7. Von Erb-Gerechtigkeit und Succession deren/ so dem Verstorbenen in auffsteigender
Linien zugethan/ als Vatter/ Mutter/ Altvatter/ Altmutter (S.
394ff.)
-
8. Wie Eltern ihre angewünschte/ oder an Kinds-Statt auffgenommene
Kinder erben (S. 398)
-
9. Von Erb-Gerechtigkeit oder Succession deren/ die dem Verstorbenen weder
in ab: oder auffsteigenden/ sondern in der Zwerch-Linien/ als Brüder/
Schwester und andere Gesipten und Bluts-Angehörigen/ verwandt seynd
(S. 399ff.)
-
10. Von angewünschten Brüdern/ und wie sie einander erben sollen
(S. 402)
-
11. Von Erbschafft und Succession der Eheleuth/ so ohne Testament/ oder
andern letzten Willen/ voneinander versterben (S.
403f.)
-
12. Von Erbschafften deren Eheleuth/ so ohne Hinderlassung einiger auß
der ersten/ andern/ oder dritten Ehe/ Kinder/ auch ohne Testament/ letzte
Willen/ Ehe-Beredung/ oder andere Geding/ voneinander Todts verfahren (S.
405ff.)
-
13. Von Erbschafften deren Eheleuth/ so mit Todt abgehen/ und auß
erster oder letzter Ehe Kinder verlassen (S.
408f.)
-
14. Welche Eheleuth in vorgehenden Fällen zu verstehen (S.
410f.)
-
15. Von Beysitz oder Usufructu deß jetztlebenden Ehe-Gemächts/
und der Caution, so man deßwegen zu leisten schuldig (S.
412ff.)
-
16. Ob und wie ein Ehe-Gemächt dem andern sein gebührend Recht/
durch Testament/ oder sonsten entziehen möge (S.
415f.)
-
17. Wie es nach Absterben eines oder des andern Ehe-Gemächts/ dessen
Verlassenschafft zur Zahlung nicht genugsam seyn möchte/ mit den Schulden/
so vor oder in stehender Ehe gemacht/ zu halten (S.
417ff.)
-
18. Von Gütern/ die in Erbschaffts Theilungen ohne Nachtheil nicht
getrennet werden mögen (S. 420)
-
19. Vom Einwerfen der Güter/ zu Latein genandt Collatio Bonorum (S.
421f.)
-
20. Ob in beschehener Erbtheilung/ jemands betrogen/ oder vernachtheilt
zu seyn/ vermeinet/ wie es damit zu halten (S.
423)
-
Register (= Inhaltsverzeichnis) (3
S.)
-
Titel: Fünffter Theil Churfürstlicher
Pfaltz bey Rhein/&c. Erneuerten Land-Rechtens: Criminalia, Das ist/
Peinliche/ Malefitz/ Ubel- und Miß-Thaten/ auch derenselben Straffen
und Ordnungen betreffend. Vorrede Friedrichs
IV. (S. 427ff.)
-
1. Wie Unsere Malefitz-Gericht besetzt seyn/ und zu was Zeit dieselben
angefangen werden sollen (S. 431)
-
2. Von Gefängnussen/ und wie dieselben/ auch die zur Hafft gebrachte
Persohnen/ zu halten (S. 432ff.)
-
3. Weß sich Unsere Ampt-Leuth zu verhalten/ wann sie die Ubelthäter
also zur Hafft gebracht haben (S. 436f.)
-
4. Weß man sich auff einkommenen Bericht in Unser Cantzley zu verhalten
(S. 438)
-
5. Weß sich Unsere Ampt-Leuth zu verhalten/ da ihnen von Unserer
Cantzley befohlen/ jemanden peinlich zu fragen (S.
439ff.)
-
6. Vom Gerichtlichen Process in peinlichen Sachen/ wann alle Erkündigung
und Beweißthumb eingeholet/ und der Ubelthäter offentlich für
Recht geführt und gestellt wird (S. 443f.)
-
7. Auff was Beweisung und Umbstände Unsere Malefitz-Richter in Fassung
der Urtheil zu sehen und zu gehen (S. 445
ff.)
-
8. Straff der Lästerung Göttlicher Majestät (S.
448)
-
9. Straff der Zauberey (S. 449)
-
10. Straff deß Meyneyds (S. 450f.)
-
11. Vom Laster beleydigter Weltlicher Majestät (S.
452)
-
12. Von falschen Müntzern/ und derselben Straff (S.
453)
-
13. Straff der Verrätherey (S. 454)
-
14. Straff der Jenigen/ so Auffruhr im Volck machen (S.
455)
-
15. Von Straff der Jenigen/ so boßhafftiglich außtretten/ die
Leuth befehden/ oder denselbigen absagen (S.
456)
-
16. Von Straff deß Todschlags (S. 457)
-
17. Von Straff deß Mords (S. 457)
-
18. So einer Gelt außgebe oder annemme/ einen umbzubringen (S.
458)
-
19. Straff Deren/ so den Leuthen mit Gifft vergeben (S.
459)
-
20. Straff Deren/ so ihre Eltern/ Kinder/ Ehe-Gemächt/ oder nächste
Freund heimlich oder offentlich umbbringen (S.
460)
-
21. Straff der Jenigen/ so schwangern Weibern Kinder abtreiben (S.
461)
-
22. Straff der Weiber/ so ihre Kinder gefährlicher Weise von sich
legen (S. 462)
-
23. Vom Todtschlag so durch Hülff und Anreitzung geschicht (S.
463)
-
24. Wann die Oberkeit/ oder Gerichts-Persohnen/ oder deroselben bestellte
Diener/ über gebottenen Frieden/ oder sonst geschlagen oder verwundet
würden (S. 464)
-
25. Wann ihrer viel einen in einem Aufflauff oder Hader zu Todt schlagen/
wie der Thäter zu erkündigen/ und die Straff anzulegen (S.
465)
-
26. Wann etliche/ einen Todt zu schlagen/ sich fürsetzlich verglichen/
und denselben also umbbracht hätten/ wie es zu halten (S.
466)
-
27. Vom verbottenen Provociren und Außfordern/ auch Straff desselben
(S. 467)
-
28. Wann einer geschlagen wird/ und stirbt/ und man zweiffelt/ oder er
eben von den Wunden/ Streichen/ und Stichen/ so man an ihm funden hat/
gestorben sey oder nicht/ weß man sich dann zu verhalten (S.
468f.)
-
29. Von Besichtigung deß Entleibten/ vor der Begräbnuß
(S. 470)
-
30. Von Straff deß Ehebruchs (S. 471)
-
31. Vom Laster zweyfacher Ehe (S. 472)
-
32. Von Straff der Blutschand/ und anderer Vermischung deren Persohnen/
so mit Freund: oder Schwagerschafft einander verwandt seynd (S.
473ff.)
-
33. Straff der Unkeuschheit/ so wider die Natur geschicht (S.
476)
-
34. Von der Straff deß Weiber-Raubs/ oder Entführung der Frawen
und Jungfrawen (S. 477f.)
-
35. Von der Noth-Zucht (S. 479)
-
36. So ein Mägdlein/ welches under zwölff Jahren ist/ geschändet
würde (S. 480)
-
37. Wann ein Vormünder seine Pfleg-Tochter zu Fall brächte (S.
481)
-
38. Wann ein Gefangen Weibs-Bild vom Thurn-Hüter/ so auff die Gefängnuß
bestellt/ beschlaffen würde (S. 482)
-
39. Wann ein thörichte oder sinnlose Persohn beschlaffen wird (S.
483)
-
40. So sich einer berühmbt/ er oder ein ander/ haben ehrliche Frawen
oder Jungfrawen beschlaffen/ und sich dessen nichts erfindet (S.
484)
-
41. Straff der Verkuppelung/ und Huren-Wirtschafft/ (zu Latein Lenocinium
genannt) so umb schändlichen bösen Gewins Willen geschicht (S.
485f.)
-
42. Vom Diebstal in gemein/ und desselbigen Straff (S.
487f.)
-
43. Von Dieben/ so ein oder mehrmahls Diebstals wegen ergriffen und einkommen
(S. 489f.)
-
44. Vom Diebstal/ so von vielen Dieben samptlich begangen (S.
491)
-
45. Vom Stehlen/ so mit Einsteigen oder Einbrechen geschicht (S.
492)
-
46. Vom Stehlen in Fewers-Nöthen (S.
493)
-
47. Von Bestehlung der Kirchen/ Clausen/ Hospitalien und Allmusen-Häuser
(S. 494)
-
48. Vom Viehe Stehlen und Hinweg treiben (S.
495)
-
49. Von jungen Dieben (S. 496)
-
50. Vom Diebstal/ auß Armuth oder Hungers-Noth begangen (S.
497)
-
51. Von Wildprät-Dieben (S. 498)
-
52. Von Fisch-Dieben (S. 499)
-
53. Von Holtz-Dieben (S. 500)
-
54. Von Feld-Dieben (S. 501)
-
55. Von der Wächter und Nacht-Hüter Diebstal (S.
502)
-
56. Vom Diebstal der Ehehalten und Gesinds (S.
503)
-
57. Von denen/ die in ihrer Ampts-Verwaltung von dem jenigen/ so ihnen
vertrauet/ abtragen und stehlen (S. 504f.)
-
58. Vom Diebstal der Botten (S. 506)
-
59. Vom Diebstal eines zu trewes Handen hinderlegten Guts (S.
507)
-
60. Ob ein Dieb allein auff seine Bekandnuß/ am Leben zu straffen
sey (S. 508)
-
61. Von Hülff/ Rath/ Beystand/ auch Mitniessung deß Diebstals
(S. 509)
-
62. Von denen/ welche Dieben Underschleiff geben/ und sie sampt dem Diebstal
wissentlich hausen und herbergen (S. 510)
-
63. So jemand wissentlich gestohlen Gut kaufft (S.
511)
-
64. Straff der Brenner (S. 512)
-
65. Straff der jenigen/ so Wasser oder Weid vergifften (S.
513)
-
66. Vom Durchstechen der Dämme oder Deich (S.
514)
-
67. Von Schmach-Schrifften und Gemählden (S.
515f.)
-
68. Straff der jenigen/ so den Gefangenen außhelffen/ oder dieselben
mit Gewalt der Oberkeit/ oder deroselben Dienern abtringen (S.
517)
-
69. Weß sich Unsere Malefitz-Richter/ in Fällen understandener/
doch nicht vollbrachter Miß: und Ubelthaten/ auch denen/ so in dieser
Ordnung sonderlich nicht versehen/ zu verhalten (S.
518 f.)
-
70. Von etlichen Fällen/ so sich vor und nach der Execution und Vollnziehung
der End-Urtheil zutragen und begeben/ wie es damit zu halten (S.
520-522)
-
Register (= Inhaltsverzeichnis) (7
S.)
-
Titel: Churfürstlich-Pfältzisches
Edictum Wieder die Duella Text (18 S.)
-
Index rerum (= alphabetisches Gesamtregister)
(16 S.)
-
Titel: Churfürstlicher Pfaltz bey
Rhein/&c. Ernewert und Verbesserte Lands-Ordnung
-
1. Wie es mit Verordnung der Vormund- und Pflegschafften über Witwen
und Wäysen oder andere bresthaffte Persohnen/ sampt deren Administration/
auch Fertigung und Anhörung deren Rechnungen gehalten werden soll
<Vorrede Ludwigs VI.> (S. 1f.)
-
- 1. Verordnung der Vormünder (S. 3f.)
-
- 2. Vormünder durch ein Testament geordnet (S.
4)
-
- 3. Wittwen mögen mit Vormund seyn (S.
4f.)
-
- 4. Obrigkeiten sollen Vormünder auff Ansuchen/ oder so das überbliebe/
ex officio ordnen (S. 6)
-
- 5. Vormünder sollen zuvor Pflicht thun/ und Inventaria nehmen (S.
7)
-
- 6. Wie die Inventaria zu machen (S. 8.)
-
- 7. Die Fahrnuß verschliessen und verbittschieren (S.
9)
-
- 8. Von Belohnung die Inventaria zu verfertigen (S.
10)
-
- 9. Vor wem die Rechnungen geschehen sollen (S.
11)
-
- 10. Bey denen Rechnungen unnöthige Kosten und Zehrungen vermeiden
(S. 12)
-
- 11. Bey ungeschickten Rechnungen/ sollen die Vormünder den Kosten
selbst tragen (S. 13)
-
- 12. Receß bezahlen (S. 13)
-
- 13. Der Vormünder Güter im Fall denen Pflegkindern verpfändt
(S. 14)
-
- 14. Belohnung Rechnungen zu fertigen und abzuhören (S.
14)
-
- 15. Wie die Pflegkinder auff zu ziehen (S.
15)
-
- 16. Verheurahtung der Pflegkinder (S. 16)
-
- 17. Verwaltung der Güter (S. 16)
-
- 18. Abgängliche Fahrnus zu verkauffen (S.
17)
-
- 19. Welche ligende Güter zu verkauffen (S.
18)
-
- 20. Vormünder sollen der Kinder Gelt nicht für sich brauchen
(S. 19)
-
- 21. Wolgebaute Güter nicht zu verleyhen (S.
19f.)
-
- 22. Wie sich gegen vortheilhafftigen Vormündern zu halten (S.
21)
-
- 23. Der Vormünder Belohnung betreffend (S.
22)f
-
- 24. Bey der Vormundschafft unnöthiger Kosten und Zehrung zu ersparen
(S. 23)
-
- 25. Amptleut/ Rath und Gericht sollen ihr Ampt in der Wäisen Sachen
fleissig verrichten/ und ob dieser Ordnung halten (S.
24)
-
- 26. Endung der Vormundschafften (S. 25)
-
- 27. Im fall mangel an Rechnung befunden (S.
26)
-
- 28. Von Vormunden durch Testamenta oder sonst zuvor verordnet/ auch der
Wittwen Administrations Rechnung auffzunehmen (S.
27)
-
- 29. Bresthafften/ Sinnlosen/ Stummen/ Tauben/ Item/ Verschwendern und
unvermöglichen Persohnen/ auch Vormünder zu ordnen (S.
28)
-
- 30. Von Auß- und Höerfauthen (S.
28f.)
-
- 31. Vormünder Eyd (S. 30)
-
- 32. Forma Inventarii (S. 31ff)
-
- 33. Kurtze Formul wie die Vormunderey Rechnungen zu stellen (S.
34ff.)
-
2.
-
- 1. Von der Nacheyle in zutragenden -Todtschlägen/ Mord/ Rauberey/
auch andern Plackereyen und Landfriedbrüchen (S.
41f.)
-
- 2. Der außgetrettenen Güter auffzuschreiben (S.
43)
-
- 3. Sturm oder Glockenstreich (S. 44)
-
- 4. Abschaffung ungewöhnlicher Wege/ Versehung der Furth und Schläge
(S. 45)
-
- 5. Amptleuth und Diener sollen jederzeit mit bestellter Anzahl Pferd-
und Knechten gerüstet seyn (S. 46)
-
- 6. Von Friednehmen und gebieten/ und was sich gegen Friedbrechern zu
halten (S. 47f.)
-
- 7. Wehr zu tragen/ wem erlaubt oder verbotten (S.
49)
-
3.
-
- 1. Vom Einzug/ auch Burger- Stadt- und Dorff-Recht (S.
50f.)
-
- 2. Form des Eyds obgesetzter Erbhuldung (S.
52f.)
-
4. Abzug oder Nachsteuer (S. 54ff.)
-
5. Churfürstlicher Pfaltz Regal der Bastarts-Fällen/ auch Leibeignen/
Wildfängen/ Königsleut/ Hagsteltzen/ und der gleichen berührend
(S.57ff.)
-
6. Daß keiner der Churfürstlichen Pfaltz Diener/ Unterthan oder
Verwandter für einig frembdes außländisch Gericht solle
gefordert werden/krafft habender Privilegien (S.
62ff.)
-
7.
-
- 1. Kurtzes Memorial/ darnach Unsere Ober- und Under Amptleut sich in
Verwaltung ihrer Aempter zu richten (S. 65)
-
- 2. Amptleut sollen die Herrschafft auch ihres Ampts/ Städt/ Flecken
und Communen/ Ober-Herrlich- und Gerechtigkeiten handhaben (S.
66f.)
-
- 3. Amptleut sollen die Unterthanen in ihren Irrungen nicht leichtlich
zur Cantzley/ oder ans Recht weisen/ sondern zuvor selbsten unterstehen
zu vertragen (S. 68ff.)
-
- 4. Der Amptleut Bescheid und Verträge sollen nicht Unsern Ordnungen
zuwider gehen (S. 71)
-
- 5. Die Unterthanen sollen nicht ohne der Amptleut Vorwissen und Bericht
zur Cantzley lauffen (S. 72)
-
- 6. Der Unterthanen Supplicationes soll ein jeder/ so die machet/ unterschreiben
(S. 73)
-
- 7. Uber ein jede Sach sondern Bericht zu fertigen (S.
74)
-
- 8. Zugefertigte Befehle ihres Inhalts unsäumlich zu verrichten (S.
74)
-
- 9. Daß die Amptleut und reysige Diener sich Anheimbs/ auch beritten
und gerüst zu halten (S. 75)
-
- 10. Alle Ampts Acta/ Befehls-Schrifften/ und anders in guter Registratur
und Ordnung zu halten (S. 76f.)
-
- 11. Auff die Zöll und Zollstätt gut acht zu haben/ auch Weg
und Steg auffrichtig und rein zu halten (S.78)
-
- 12. Die Ubelthäter zu gebührlicher Hafft zu bringen/ doch ohne
Befehl nicht peinlich zu fragen (S. 79)
-
- 13. Wie die Gefangene und Gefängnussen zu halten (S.
80f.)
-
- 14. Atz/ Frohn und andere Dienstbarkeiten/ nicht in Abgang kommen zu
lassen (S. 82)
-
- 15. Die Stadt/ Dorff/ Vormundschafft/ Auß- und Höer-Fauthey-Rechnungen
jährlich gewiß zu hören/ und die/ wie auch die Frevel-Theidungen
übers Jahr nicht anstehen zu lassen (S.
83)
-
- 16. Die Ober-Amptleut sollen auch auff alle ihres Ampts Unter-Amptleut/
und Diener achtung haben (S. 84)
-
- 17. In Unserer Unterthanen sonderbahren Geschäfften allen übermassigen
Unkosten einzustellen (S. 84f.)
-
- 18. Der new auffnehmenden Amptleut Güter/ Ober- und Gerechtigkeiten
vor deren Auffzug/ verzeichnet zu übergeben (S.
86)
-
8. Von Auffmerckung und Thätigung der Fräffeln und Unthaten (S.
87ff.)
-
9. Amptschreiberey Verrichtung und Befehl (S.
93ff.)
-
10.
-
- 1. Von Wucherlichen Contracten (S. 101)
-
- 2. - 7. Welche für Wucherliche Contracten zu halten (S.
102f.)
-
- 8. Beschlagung der Früchten auffm Halm und Weins an Stöcken
(S. 104)
-
- 9. Ubermässig Korn- und Weingülden nicht zu gestatten (S.
105)
-
- 10. Von Gelt hinleyhen und auffnehmen/ und jährliche Gülden
(S. 106f.)
-
- 11. Von der Städt/ Flecken und Dörffer Gelt auffnemmen (S.
108f.)
-
- 12. Von Wucherlichen Fürkauffen (S.
110ff.)
-
- 13. Hockerey der Victualien und anders belangend (S.
113f.)
-
11.
-
- 1. Von Veränderung der Güter/ und erstlich/ daß ein jedes
Gut mit seiner Beschwerde begeben werden solle (S.115ff.)
-
- 2. Kein Bestand/ Lehen/ oder theilbar Gut/ ohne Erlaubnuß trennen
zu lassen (S. 120)
-
- 3. Wie es mit denen verkaufften ligenden Gütern/ der Lösung
und Abtreibs halben gehalten werden soll (S.
121f.)
-
- 4. Was gestalt newe Weingarten zu pflantzen zu erlauben (S.
123f.)
-
12. Von beständiger Unterhaltung der Gebäuen/ an Häusern/
Scheuwern/ Ställen/ und wie darzu Holtz außzugeben (S.
125ff.)
-
13. Von Außgebung Brenn- und andern Holtzes/ auch Handhabung der
Wälder (S. 128ff.)
-
14.
-
- 1. Argwöhnige/ unbekante Leuth nicht lang zu herbergen/ sondern
der Obrigkeit anzusagen (S. 132)
-
- 2. Von Zygeunern(S. 133)
-
- 3. Von Schalcks-Narren/ Landfahrern/ falschen Spielern/ und dergleichen
Lotter-Gesinde (S. 134)
-
- 4. Von Glückshäfen (S. 135)
-
15.
-
- 1. Daß kein Unterthan frembden Herren ohne Erlaubnuß zuziehe
(S. 136f.)
-
- 2. Von Musterung der Unterthanen (S. 138f.)
-
16. Von Verhütung Brunsten und Fewers-Gefahr (S.
140f.)
-
17. Von unordentlicher köstlicher Kleidung/ und dergleichen Uberfluß
(S. 142ff.)
-
18.
-
- 1. Von Handwerckern in gemein (S. 145)
-
- 2- Von geschenckten Handwercken (S. 146ff.)
-
- 3. Vom Leder und dessen Handwercken und Handthierunge (S.
151ff.)
-
- 4. Von Wahlen und andern außländischen und frembden Krämern
(S. 155)
-
- 5. Vom Vorstand auff denen Wochen- und Jahrmärckten (S.
156)
-
19. Von Gewürtz und andern Specereyen (S.
157ff.)
-
20.
-
- 1. Apotecker Ordnung/ wie solche Unsers Churfürstenthumbs angerichtet/
und erhalten werden solle (S. 163)
-
- 2. Puncten und Articuli den Apotecker sampt seinen Dienern betreffend
(S. 164ff.)
-
- 3. Von denen Medicamentis, was bey denselben in Visitatione zu bedencken/
und wie sie examiniret werden sollen (S. 172)
-
- 4. Was mit untüglichen Remedien zu thun seye (S.
173)
-
- 5. Von Orten und Geschirren/ an/ und in welchen die Artzneyen auffgehaben
werden sollen (S. 174)
-
- 6. Vom Gewicht der Apoteckern (S. 175)
-
- 7. Von denen Dispensatoriis, nach welchen die gemeine Artzneyen gemacht
werden sollen (S. 175)
-
- 8. Von Anschlag der Tax-Ordnung (S. 175)
-
- 9. Folget nun was sich hergegen andere gegen denen Apoteckern sollen
verhalten/ und erstlich von denen ordinariis Medicis (S.
176f.)
-
- 10. Welchen Persohnen zu innerlichen Leibs-Kranckheiten zu rathen/ und
Artzney darzu zu verordnen zugelassen (S.
178)
-
- 11. Von Tiriack- Würtzeln- und andern dergleichen Krämern (S.
178)
-
- 12. Von Landfahrern und Zahnbrechern (S.
179)
-
21.
-
- 1. Kandengiesser Handwercks-Ordnung (S.
180ff.)
-
- 2. Verordnung der Beschawer (S. 190ff.)
- 3. Von denen Lehrknaben (S. 194)
-
22. Mühl-Ordnung (S. 195ff.)
-
23.
-
- 1. Becker Ordnung (S. 201ff.)
-
- 2. Haußbecker-Ordnung (S. 206f.)
-
24.
-
- 1. Metzger und Fleisch-Ordnung (S. 208ff.)
-
- 2. Unschlitt/ Liechter-Taxa (S. 215)
-
25. Gewicht/ Elln und Maaß (S. 216f.)
-
26. Von Stadt- und Gericht-Schreibern (S.
218)
-
27. Von der Müntz (S.219ff.)
-
28. Deß Keßler Handwercks/ genant die Kaldtschmied/ Befreyung/
und wie es derselben halber gehalten werden solle (S.
222 ff.)
-
29. Widertäufferischen Irrthumbs halber gegebene Instruction (S.
225ff.)
-
Beschluß der Lands-Ordnung (S. 235-238)
-
Register (= Inhaltsverzeichnis) (10
S.)
-
Index rerum (= alphabetisches Register)
(4 S.)
Mail an MATEO
Heinz
Kredel, E-mail: kredel@rz.uni-mannheim.de
Wolfgang Schibel, E-mail: Schibel@bib.uni-mannheim.de
Emir
Zuljevic, E-mail: zuljevic@rummelplatz.uni-mannheim.de
Mannheim, 15. April 1998