[Schwarzenberg, Johann von:
Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung.]


- Bamberg: Hans Pfeil, 1507. - (7) Bl., Bl. 3-80; zahlreiche Ill.; 29,5 x 21 cm


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Die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis) von 1507 gilt als "Markstein und Wendepunkt in der deutschen Strafrechtsentwicklung" (E. Wolf). Sie drängte die Privatklage zugunsten der amtlichen Strafverfolgung zurück, regelte das Ermittlungs- und Beweisverfahren, definierte klar die Straftatbestände und setzte die ihnen entsprechenden Strafen fest. So gelang es ihr, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Strafprozeß mit dem materiellen Strafrecht zu einem einheitlichen Ganzen zu verbinden. Das aus der italienischen Jurisprudenz übernommene Inquisitionsprinzip erhob allerdings das Geständnis zum zentralen Beweismittel und sah zu seiner Förderung den Gebrauch der Folter vor. Auch die in der Bambergensis festgesetzten harten Strafen an Leib und Leben trugen nicht zur Humanisierung des Strafrechts bei.

Verfasser des Reformwerks war nicht ein gelehrter Jurist, sondern ein fränkischer Ritter, der als Hofmeister des Bischofs von Bamberg seit 1501 oberster Verwaltungsbeamter des Fürstbistums und Vorsitzender seines Hofgerichts war. Johann der Starke, Freiherr von Schwarzenberg und Hohenlandsberg (1463/65-1528), wurde 1521 auch beauftragt, den ersten Entwurf zur Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) auszuarbeiten. Diese trat 1532 in Kraft und behielt ihre Geltung - freilich durch territoriale Gesetzgebung mehr oder weniger eingeschränkt - bis zum Ende des alten Reichs in der napoleonischen Ära.

Der Ritter, der kein Latein gelernt hatte, schrieb neben der juristischen Fachprosa auch moralisch-satirische Gedichte, bearbeitete Übersetzungen anderer aus dem Lateinischen (Der Teütsch Cicero) und ergriff zuletzt mit Sendschreiben entschieden für die Reformation Partei. Politischen Einfluß gewann er in der fränkischen Ritterschaftsbewegung von 1507 und als Mitglied des Reichsregiments von 1522 bis 1524.

Die Bambergensis ist bei aller juristischen Genauigkeit anschaulich und verständlich formuliert. Die Hauptpunkte sind durch einprägsame Holzschnitte und Merkverse hervorgehoben. Der relativ umfangreiche Text wird durch ein ausführliches Inhaltsverzeichnis erschlossen. Es gibt die Überschriften aus dem Innern des Buchs wieder - übrigens vielfach in abweichender Schreibung, denn noch gibt es keine orthographische Norm für des Verfassers "fränkisch Hofteutsch".

Das vorliegende Exemplar ist im 16. Jahrhundert intensiv annotiert worden. So ist es nicht allein Textzeuge, sondern auch ein Dokument für die zeitgenössische Benutzung der Halsgerichtsordnung. Das Buch befand sich früher in der Bibliothek der Mannheimer Lesegesellschaft Harmonie von 1803. Ältere Besitzeinträge sind in dem schlichten Pappband nicht zu finden.

Einen Reprint der "Bambergensis" gibt es bisher nicht, wohl aber eine wissenschaftliche Ausgabe: Kohler, Josef; Scheel, Willy (Hrsg.). Die Carolina und ihre Vorgängerinnen. Bd. 2: Die Bambergische Halsgerichtsordnung. Halle a.d.S., 1902 (Neudruck: Aalen, 1968) Hier findet sich ein hilfreiches Wörterverzeichnis der alten juristischen Fachausdrücke.

 

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Mannheim, 29. Juni 1999