23 May 2005 Ruediger Niehl
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APPENDIX.

PRECATIO QUAESTORIS, ex C. Paschalio.

DOmine, qui rationem tum utilitatum, tum necessitatum publicarum Quaestorio munere compleri vis, da ut intelligam illud esse minsiterium non imperium, tanta comitate exercendum, ut ab iis, quorum interest, etiam dici possit beneficium. Sedulò caveam ne honestissimum munus maculem propriis sordibus. Ne sim bilinguis, ne pellax, ne dilator, ne fraudator. Quae meae sunt partes, promptè et alacriter proferam quicquid cuipiam legitimè decretum fuerit. Ne usque eo sim lucrio, ut quod aut publicum est, aut à publico consilio privatis destinatum, mihi callidè seponens


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praeripiam; et nobilem curam conspurcem criminibus avaritiae, eamqueve faciam occasionem rapinarum. Semper sim contentus ea mercede, quae huic muneri debita est, quaeque huic, quantulam dedisti, industriae satis est. Semper cogitem, non mepromotum ad hanc praefecturam ut scelerem manus meas, caecisqueve viis auctem rem meam, sed ut sim fidelis custos publicae. Hinc non alias referam manubias quam bonam conscientiam; cui sum mum pretium accedat publicum testimonium abstinenter adminsitrati officii. Domine haud sum nescius quam frustra haec agitem, nisi tu indis mihi animum integrum, quem nullum pondus inclinet, nulla faeculenta permixtio vitiet. Hunc à te peto, Domine, tum ut facias me pervigilem, ut sollertissimis formulis, quibus geritur hoc munus, scienter uti possim. Nihil mihi pereat incuria. Omnia vocem ad calculos, omnia digeram in


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nunerum. Nil me fugiat. Pertinaci vigilantia et perpete cura domem quicquid in hoc munere arduum est. Tu, Domine, tene me, ne excussus cursu probitatis trahar in praeceps ab hoc torrente nequitiae, quae omnia secum aufert, ab hac peste aevi nostri, quae omnia casta contaminat. Numquam imitationem alienae culpae vocem innocentiam; sed hanc à me exigam integram, ac rigidam. Nimirum, omnis mihi ratio constabit, si prius eam tibi, si conscientiae meae reddidero; si ita me gessero, nihil ut sit, cuius quisquam mihi gratiam faciat, si talis fuero, ut de me ne fama quidem dul itet. Hoc subinde timidus reputem, semper fore quo tu me facias aerarium propter inexputabilem numerum peccatorum meorum. Domine, quae tua bonitas, da ut huic tanto acervo indies aliquid demam; innocentiae et virtuti aliquid addam. Hoc praesidio fretus ambulem per hoc lubricum. Tibi et


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hominibus meas manus ostendam puras potius quàm plenas. Haec mihi sit fiducia, hoc eminens decus. Per Dominum nostrum Iesum Christum, Filium tuum, etc.

Marggräfl. Onoltzbachisches MANDAT, an alle in J. Fürsil. Durchl. Diensten sich befindende Beamte.

VOn GOttes Gnaden, Wir Iohann Friderich, Marggraf zu Brandenburg, zu Magdeburg, in Preussen, stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Iägerndorff, Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstatt, Minden und Camin Fügen allen unsern, sonderlich in verrechneten Diensten seyenden Beamten, als Verwaltern, Cästnern, Uögten, Richtern, Schultheissen, Zoll-Einnehmern und andern dergleichen, sie haben Namen wie sie wollen, hiemit zu vernehmen:


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Nachdem die Untreu in der Welt jetziger Zeit sehr überhand nimmt, und bey etlichen unsern Dienern, welchen Wir unsere Einkommen, Geld und Güter auf Rechnung untergeben und vertrauen müssen, grosse Untreu, Falsch und Betrug gespühret und befunden wird, auch bishero Uns dardurch mercklicher Nachtheil, schmälerung und Abgang unsers Einkom~ens und Amts-Nutzung erfolget, und wir deßhalben hoch nöthig verursachet worden, die von unsern löblichen Vor-Eltern, hochfeligster Gedächtniß, dißfalls ergangene Constitution und Verordnung zu verneuern, und mit allem Ernst vollziehen und exsequiren zu lassen, in Betrachtung, daß man sich vor andern Dieben etlicher massen hüten und fürsehen, aber vor untreuen falschen Dienern, welchen man vertrauen muß, nicht verwahren, noch ihnen ins Hertz sehen kan, berohalben sie wol billich ernsterer Straffe, als die gemeine Diebe würdig;


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Als ordnen, setzen und wollen Wir hiemit, wann hinfüro ein Verwalter, Castner, Vogt, Vorsteher, Gleitsmann, Baumeister, Bauschreiber, Forstmeister, Fürster, Zöllner, oder ein ieglicher anderer, so zu einem Amt verordnet, und von Unser oder eines andern wegen, Geld, Korn, Holtz, Getreyde und anders aufzuheben und einzunehmen hat, von Leuten mehr an Zinsen, Schulden, Lehenwaar, und dergleichen einnehmen würdet, dann er berechnet, in Verkauffen und Kauffen, Verleyhen und Ausmessen, unrechten und falschen Scheffel und Maaß gebrauche, Holtz, Getreyde und dergleichen verkauffen, und nicht in Rechnung bringen, oder anders mehr unterschlagen, und solches alles in seinen eigen Nutz anwenden, oder dergleichen Veruntrevung, oder Betrug, so Uns, oder unsern Unterthanen, oder andern Leuten zu Nachtheil und Schaden gereicht, übet, so sollen dieselben untreve Diener, wann die Summa solches


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veruntreveten, unterschlagenen, und in ihren eigenen Nutzen betrüglicher weise angewendeten Guts, unter fünffzig Gülden Müntz seyn würde, solch entwendet Gut, Uns oder anderer ihrer Herrschafft gedoppelt ersetzen, oder da sie solches an Gut nicht vermöchten, mit Gefängniß oder zeitlicher Verweisung deß Landes gestraffet werden; da sich aber solche Summa über fünfftzig Gülden erstreckte, sollen sie mit Staupenschlägen deß Landes ewig verwiesen werden; Würden sie es aber zu grob machen, und die bemeldte summa auf hundert Gülden Müntz oder darüber belauffen, sollen sie gleich andern Dieben, mit dem Strang am Galgen, vom Leben zum Tode gerichtet werden, alles ohne Einwendung einiger Linderung oder Gnade, und solle diese unsere Verordnung künfftig bey Abfassung der Urtheile durchgehends, ohne alles Ansehen der Person, beobachtet, und derselben nicht anderst, als wann sie unserer peinlichen Halsgerichts-Ordnung


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würck- und buchstäblich einverleibet, nachgegangen, ohne weitere unseres Befehls Einhohlung, darauf geurtheilet, gespruchen und so fort exsequirt werden.

Wornach sich ein jeder zu achten, und vor Schimpff, schaden, Leibes- und Lebens-Straffe zu hüten, zumalen aber diesen unsern ernstlichen Befehl täglichen vor sich und in der Amts-Stuben auf einem Täffelein angemacht haben, einfolgig in stetigem Andencken behalten solle. Zu mehrer Bekräfftig- und Handhabung dessen, haben wir uns eigenhändig unterschrieben, und unser Fürstl. Secret-Instegel hievor drucken lassen. Geben Onoltzbach, Montags den 1. Novembris, nach Christi unsers lieben HErrn und Seligmachers Geburt, im 1680. Jahr.


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Christliche Ubung gegen einen Vervalter oder Beamten.

LErne, der du bist ein Verwalter und Haushalter fremder Güter, von dem HErrn JEsu, dein Amt wol zu verwalten. Sey du wie der HErr JEsus.

Zum Ersten, ein getrever Verwalter. Von einem Haushalter wird nichts mehr erfordert, denn daß er treu befunden werde; darum nimm die vertrauten Güter wol in ahct, bewahre sie fleissiglich, und verringere sie nicht, sondern soviel du durch aufrichtige Wege kanst, verbessere sie; suche nicht erst und letzt deinen Nutzen und Gewinn, sondern deines Oberen, und lasse dir an dem genügen, das dir als ein Lohn für deinem Dienst verordnet; Hat nicht der HErr IEsus vor allem das gesucht und gewollt, was seines Vatters gewesen? Hat er sich nicht aus Liebe und Treve, in den Wercken seines Vatters,


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ohn Eigen-Nutz verzehret, auf daß er alles wol ausrichtete? So du mehr dich und das Deine, denn deines Oberen suchest, und mit desselben und seiner Unterthanen grossen Schaden dein Haus ausfüllest und viel sChätze sam~lest, so deine Augen und Hände allein auf Gaben sehen, und nicht thust, was deines Amts ist, so nicht Gaben oder dein Nutz da ist, und alles dir für Lohn ist zu Kauffe, und dein Geitz nicht mag ersättiget werden, was bist du anders denn ein ungerechter Haushalter und Räuber? Wer ist seinem Obern schädlicher als eben du, der du sein Bestes solltest wissen? Wie kansi du für GOtt und deinen Obern verantworten, was du thust? Was bist du anders denn ein Gefätzß aller Untreve und Ungerechtigkeit? Was ist der Schatz, den du dir sammlest, anders denn ein Fluch? Darum hüte dich und sey treu? Thue nichts, es sey dann billich und recht. Du sollt nicht allein wissen was recht ist, sondern auch dasselbe lieben und thun. Es ist


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besser, du habest wenig mit guten Gewissen, denn viel mit bösen.

Zum Andern, sey ein fleissiger Verwalter oder Beamter. Habe ein wachendes Auge, bewahre deines Obern Hoheit, Gräntze, Gericht, Gerechtigkeit, laß ihn nicht durch deinen Unfleiß und Faulheit entfremdet werden. Darnach habe in acht, was in deiner Praefectur gethan werde, wie gelebet, und wie alle Sachen sind. Höre auch gerne der dir anbefohlenen Unterthanen Klage, fördere ihre Sachen ohne Lohn, aus Liebe der Gerechtigkeit und Amts halben, treibe sie nicht von dir mit harten Worten oder Tyrannischen Schlägen. Vergiß nicht wer du seyest, dieweil du willt und sollst seyn ein Verwalter, so thue auch was dir geziemet. Wenn du nicht willt hören, erkennen, richten und schlichten, warum bist du denn, der du bist? Was ist dein Name, ohne das Werck? Du bist nicht darum verordnet, daß du sollt allein deines Leibes pflegen, und ohne Unruhe und


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Beschwerung seyn, sondern daß du durch Treue und fleissige Wacht deines Oberen Bestes suchest.

Zum Dritten, sey du ein kluger Verwalter. Habe in acht Zeit, Ort und Gelegenheit, alles wol auszurichten. Du sollt mehr mit deinen eigenen Augen sehen, denn mit Fremden. Hüte dich, daß du viel anderen vertrauest, und den Wölffen die Schäflein befiehlest, denn sie fressen sie. Hüte dich auch, daß du allein anderer Raht und Meynung in allen Dingen folgest, denn sie suchen sich selber und das Ihre, und machen dich blind und taub. Erwege du selber was zu thun sey, und höre also andere, daß du auch deiner selbst nicht vergessest. So du nicht weist zu rahten und alles klüglich zu thun, was willt du denn regieren.

Zum Vierten, sey du ein beständiger und wahrhafftiger Verwalter. Was du im Namen und von wegen deines Oberen ordnest, was du sagest, das bleibe also: Was ists das deinen Namen


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und Auctorität mehr schwächet, und so übel dir anstehet, denn wenn du heut etwas ordnest oder sagest, und morgen widerruffest, oder bald diß, bald ein anders beredest, und von jederman dich hin und her bewegen lässest? Wer kan etwas Gewisses von dir hoffen? Wer kan auf dein Wort trauen, weil du nicht heut bist als morgen, und morgen als heut? Befleissige dich, lieber Schaffner, daß du alles wol ausrichtest: Hain acht GOtt, als einen Erkenner, Anschauer und Verwalter aller deiner Wrecke, habe in acht dein Gewissen und Namen, thue nicht also, daß man von dir sage, du seyest ein untreuer, ungerechter, geitziger, unfleissiger, tyrannischer und leichtfertiger Verwalter gewesen. Gedencke daß dein Stand und Name eine kleine Zeit währet, und dein Gut und Reichthum dir nicht helffen könne im Tode. So du GOtt nicht in deinem Hertzen hast, so gehest du aus der Welt in den ewigen Tod und Elend.


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SUSPIRIUM.

GJeb, mein HErr JEsu, daß ich das Amt, welches ich von meinem Obern habe empfangen, möge treulich, fleissig, klüglich und wol verwalten. Gib, daß ich dem Geitz und Ungerechkeit feind sey, und die Gerechtigkeit in allen Dingen liebe und fördere, daß ich alle und jederman gerne höre, ihre Sachen in acht habe, und meines Obern Schaden verhüte, und sein Bestes und mit höchstem Fleiß suche, daß ich mich der Warheit befleissige. Gieb, daß ich also das Meine thue, daß ich GOtt und meinen Obern zum Freunde habe, und zu seiner Zeit mit guten Gewissen Rechenschafft mit Lob und Ruhm geben könne.

MANTISSA.

NAchdem viel Eitelkeiten in Iustitz-Sachen heutiges Tages vorgehen, auch mancher treuer Vasall und Unterthaner, an statt daß er Hülffe zu haben


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verhoffet, um Gut, Blut, und Ehre kommen, als habe ich solcher gottlosen Leute Griffe, in nachfolgenden Puncten, ehrliebenden Gemüthern zu einem Abscheu vorzustellen, ebenfalls auch vor nöthig befunden, und ist leider GOtt zu erbarmen.

1. An statt daß die ordentlichen Gerichts-Tage gehalten, und gewisse Tage, entweder in der Wochen oder in dem Monat, darzu genommen werden sollen, die armen Leute auch darzu citiret worden, so werden doch offtmals, um nichtiger Ursachen willen, dieselben aufgezogen, wodurch viel Leute in Schaden und Unkosten, in Versäumung ihrer Nahrung, und endlichen gar zum Verd???ß der Sachen gebracht worden.

2. Wenn nun hierüber die Partheyen lamentiren, auch wol öffters aus Ungedult ein hart Wort fahren lassen, so erhalten sie ein mehrers dadurch nicht, als daß sie bey Anbringung ihrer Sachen, sie keinesweges gedultig oder


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nicht genugsam gehöret, auch wenn sie gleich Recht übrig haben, dennoch ihnen solches in Wermuth verkehret, und Anlaß gegeben wird, daß wenn ihnen endlich quid pro quo versprochen, die Exsecution aber demnach lange genug differiret, oder doch der Gebühr nach nicht darmit verfahren wird.

3. Trifft es miserabele Personen, oder auch solche arme Leute an, welche aus Mangel der Mittel ihr Ius nicht prosequiren können, so nimmt man sich ihrer mit Ernst nicht an, und hilfft die Entschuldigung nicht gebührend befördern, und suchen dadurch Gelegenheit, die Praetension selbsten an sich zu erhandeln.

4. Ist nun ein solcher Richter disgustiret, so weiß er die Straffen so meisterlich und hoch auf das Geld einzurichten, oder beschweret den Beklagten mit schwerem Gefängniß, ohne Ermessung der Proportion deß Verbrechens.

5. Wenn auch eine Sache


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summarisch erörtert werden könnte, so wird sie doch stracks zum Proceß und unnöthigen Geldspilderung verwiesen, oder veranlasset, daß die Verschickung der Acten, ohne Unterscheid der Sachen, es treffe auch gleich noch so wenig an, vor sich gehen müsse.

6. Daferne nun mit grossen Geld die Sache zur Exsecution gelanget, so ist doch die Abgunst so groß, daß man dem Neben-Christen solches Recht nicht gönnet, sondern auf allerhand Mittel und Wege sinnet, wie es zurück gebracht werden möge, ja man scheuet sich nicht öffters einfältige Leute mit Schnarchen, Pochen und Bedrohungen, zum schändlichen Vergleich zu zwingen und zu dringen.

7. Oder man machet die Gerichts-Gebühren dergestalt hoch, daß dieser wegen mancher ehrlicher Mann sein bestes Recht muß fahren und einem andern lassen. Ich weiß Exempel, daß einer armen Fraven 50. Gülden einsten gestohlen worden, als sie aber den


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Thäter angeklaget, auch die Zeugen hierzu angegeben, so hat der Richter nicht ehe was anordnen wollen, es seyen zuvor 20. Gülden Unkosten und Gerichts-Gebühren erlegt, und wielen solches der Klägeriun unmöglich gewesen, so ist die Sache nachblieben. Ja es giebt auch solche Gesellen, die (wenn sie sehen, daß durch ihre Auctorität und Macht-Wort sie was vermögen,) Limites Iustitiae derogestalt überschreiten, und nur auf künfstige Rechnung wegrauben und zu sich reissen, was sie nimmermehr zu behaupten getrauen, zumalen, wenn sie wissen, daß ihnen der succumbirende Theil nichts zu sagen hat, der obsiegende hingegen noch ferner seiner Assistentz bedarff, als denn gehets auf ein zu uns nehmen, und muß das Geld erfolgen, und sollte gleich, in Entstehung schleuniger Befriedigung dasselbige mit grossen Interesse aufgenommen, oder sonst mit Schaden zusammen bracht werden. Hätte nun ein solcher Vogel es mit Recht zu


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fordern, oder gienge sonsten Christlich und ehrlich in seinen Actionen, so dürffte er ja in dergleichen Liquidationen nicht scheuen der hoehn Obrigkeit, oder sonsten anderer Leute Moderation darüber einzuholen, oder seine verfängliche Berichte vor denen Partheyen heimlich zu balten, oder selbige gar einzuschliessen. Und diese Bursche sind die Schlimmsten, welches dahero abzusehen, daß wenn ihnen ein ehrlicher Mann unter ihre Cen sur geräth, sie so dann nicht wissen, mit was für leichtfertigen, falschen und höhnischen Minen, dasjenige, was auch de lana caprina und gantz nichts würdig ist, genug durch zu hecheln und herunter zu machen, aber dabey nicht beobachten, daß sie von andern für räuberische Gesellen, Causen- und Partiten-Macher und gottlose ungerechte Leute gehalten werden, welche durch dergleichen Griffe, in Zurückhaltung der Iustitz und anderen bösen Dinge, sie wol reich werden, und sich vor andern sehen lassen können,


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ihres vierschrötigen grossen Balckens, in ihren Augen, werden sie nicht gewahr, aber die Splitter zurichten sind sie trefflich bereit, und das geschicht dahero, daß man solchen Gesellen in ihrem Amte so viel Willen läst, ihren Berichten allzu viel zutrauet, aber zuletzt findet sichs, wie solche Vögel das Amt mißbraucht haben.

8. Daferne auch öffters die Partheyen zu einem oder andern ehrlichen Advocaten ihre Zuversicht tragen, vermeynend, durch selbigen zu ihrem Recht desto eher zu gelangen, woferne aber solcher dem Richter nicht anständig, so zwinget und dringet man, einen andern (GOtt gebe, er könne was oder nicht,) solchen Leuten auf, dahero und weilen sie sich ihnen nicht vertrauen dürffen, bleibet viel Dinges, zu ihrem grossen Leid, unerörtert liegen.

9. Kömmts ia endlich dahin, daß ein armer Mann an höhern Ort zu klagen sich genöthiget findet, und der Hof ist weit entlegen, hilff GOtt, wie


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verzögert man die Sache, wie cunctiret man mit Einsendung der Berichte. Oder, wenn ja berichtet wird, so sind sie nicht ans Tagelicht zu bringen, oder da es ja geschicht, so sind darinne solche Vorstellungen, zu Schaden deß Bedrängten und zum Vortheil deß Widerparts vorhanden, daß der Arme, bey welchen öffters res angusta domi ist, auf einmal die Sache muß ersitzen lassen, oder wird durch Hin- und Wiederlauffen derogestalt defatigiret, daß er nur die allbereit aufgewendete Kosten wieder wünschet.

10. Seynd auch bisweilen Richter unverständnige Gesellen, und lassen sich durch die Advocaten (welche bey ihnen wol gehöret, oder durch deren Partheyen Beystand, denen sie den guten Ausschlag der Sachen gerne gönnen) die Bescheide oder Urtheil vorschreiben und imprimiren, welchen sie denn also inhaeriren, als wenn es ein Engel gesaget hätte.

11. Oder ist ein fauler Esel, stecket


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die Nase nicht gerne in die Acten. Was nun der Referent, wenn er zuvor wol bestochen und erkaufft, anbringt, deme glaubet man, und durch solche Leute, junge Advocaten oder Tisch-Bursche werden solche elende Dinge geschmiedet, daß ein ehrlicher und verständiger Mann zum höchsten sich verwundern muß, wie die Sententzen so übel, oder einander contrair fallen, wodurch solche Leute sich nicht allein ein shcwer Gewissen machen, sondern auch sich und den Ihrigen eine grosse Straffe und göttlichen Unsegen über den Hals ladem.

12. Oder hat ein Richter, durch Geschencke und Gaben, oder Freundschafft, sich bleden alssen, auch ein solcher Mann ist, der anderen Leuten schaden oder helffen kan, hilff GOtt! wie gehets daher, gerade als wenn man die Iustitz den Berg herunter würffe, indem sich Leute finden, die alle Exceptiones und Argumenta verwerffen, und wenn noch so viel unmündige und andere Interessenten, mit ihren


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wahrhafftigen Gründen interevenirten, oder documenta noviter reperta, oder absentiae in causa Rei publicae vorgeschützet würden, so hilfft es alles nichts, ja man consideriret auch zuweilen die Unmündigen nicht, sondern es gehet darauf los, als wenn kein GOtt im Himmel wäre. Welches auch wol an solchen gottlosen Leuten abzunehmen. Denn wenn sie nicht Atheisten wären, und glaubeten der einsten ein göttliches Gericht, und hienieden auf Erden über sich, die Ihrigen und anderen ihre leichtfertige Mitgesellen, so zu solchem Falsch geholffen, grosse Straffen, sie würden dergleichen nimmermehr vornehmen; Auch wol Exempel anzuführen wären, daß GOtt mit solchen und etlichen Mit-Gehülffen, nach Vollendung solcher gewaltsamen Exsecutionen, es bald ein Ende gemacht, und die Ihrige dennoch um dasjenige, warum man zeitliches Wohl und Weh postponiret, zur gerechten Straffe, wieder betrogen worden seyn. Und hat


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mancher, der ehrliche Leute in unnöthige Rechtfertigung oder um das Ihrige, durch unrechtmäffige Sprüche und Urtheile bringen helffen, Jahr und Tag auf dem Siechbette, in seinem eigenen Mist und Koth liegen und solches erkennen müssen. Es kan einem andern und seinen Kindern auch wiederfahren.

13. Wie heget und duldet mancher Richter zancksüchtige, gottlose und friedhässige Leute, nur darum, daß sie den- oder diejenigen, welchen sie nicht gut seyn, allen Verdruß anthun mögen, und haben ob solcher schandbahren That und Muthwillen noch wol darzu ein hertzliches Wolgefallen, nicht allein, sondern man thut auch wol Hülffe und Vorschub, und giebt Anleitung, wie nachmals sich ein solcher Vogel, durch Erhaschung schelmischer Attestaten, heraus wickeln möge.

14. Nachdem auch ein Richter über diejenigen Transactiones verfertigte Testamenta, Kauff-Tausch- und andere dergleichen Contracten, so vor


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ordenlicher Gerichts-Stelle aufgerichtet und bestättiget worden, steiff und fest halten, (zumalen da er ein Ehrliches dafür herein gestrichen hat,) und nicht gestattens ollte, daß jemand etwas darwider reden und handeln möchte, so giebts doch zum öfftern die Erfahrung, daß man unziemende Impugnationes verhängt, auch wol selbsten Anlaß giebet, und ein oder anderen Punct, als sonsten seine Intention gewesen, anders deutet, entweder aus Unverstand oder aus Bosheit, hingegen die gewöhnlichen Clausulas salvatorias praeteriret, und dadurch dem Gegentheil zu neuem Streit und Zwietracht, nur stets von der Sachen eine melckende Kuh zu haben, Thor und Thüre öffnet.

15. Die Fürstliche Landes- und andere Ordnungen, Patenta und Resolutions-Puncta, wornach er in seinem Amt allerdings sich richten und seine Actiones darnach anstellen soll, weiß mancher Richter pro nutu proprio dergestalt, (wie iener Krieges-Obrister


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seine Ordres) einzurichten, daß er allezeit sich habe heraus wickeln können, es sey die Sache gut oder böse abgelaussen.

16. Auf Wittiben und Wäysen sollte der rechtlichen Gebühr und Christlichen Liebe nach, ein Richter auch genau Achtung geben, damit jenen nicht zu wehe geschehe, diese aber gebührende bevormündert, sie zu allen Guten erzogen, auch ihr Gut darneben conserviret würde. Allein da siehet man enormiter ein anders, GOtt gebe die Vormünder mögen der Mündlein Gut angreiffen, selbst brauchen, oder es wol gar consumiren, das ist ihnen alles gleich, und bekümmern sich wenig um den Schaden Josephs. Wenn nun solches die Herren Vormünder gewahr werden, so gehet es über deß Mündleins Vermögen ziemlich her, und wissen das Distichon:

Quod res, quae sunt servandae, servari debeant.

In allen stücken, wuvon sie ihren


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Vortheil haben, wol zu gebrauchen; von dem andern aber, quod Res pupilli quae periculo sunt subiectae, distrahere debeant, wollen sie nichts wissen, weilen sie solches zu ihrem Vortheil und in der Haushaltung selbsten brauchen, und machen sich viel gantz kein Gewissen, wenn sie der einsten mit den Stücken nur berechnen können, und ob wol die alienatio bonorum pupillorum nisi ob aes alienum utgens, vel alienam iustam causam zuläßlich, so ist doch auch nicht verantwortlich, wenn solche Dinge, wie oben erzehlet worden, viel Iahr, den Mündlein zu unwiederbringlichen Schaden, nur zu deß Vormundes eigenen Nutz behalten, dahero fast aller Örten grosse Klagen dißfalls geführet werden, daß, ob gleich Eltern nach ihrem Tode den Ihrigen ein Stücklein Brod gelassen, die Kinder entweder durch die Obrigkeit selbsten, oder durch die Vormünder, welches zum öfftern geschiehet, darum gebracht, oder doch also beschweret


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werden, daß es ihnen wenig hilfft. Und siehet man heutiges, mit fast erstarreken Augen, wenn reiche Eltern sterben, was da vor ein Lauffen und Rennen um die Vormundschafft ist, welches dann daher kömmt, daß sie gerne etwas vor den Mund zu haben verlangen, worzu denn die Obrigkeit incliniret, und wenn dero Freundschafft vorhanden, solche Braten selten an jemanden anders kommen läst. Aber andere Unmündige hingegen werden nicht geachtet, sondern man siehet mit Erbarmen wie dergleichen Verlassene deß Nachts auf den Gassen oder in Schwein- und anderen Ställen liegen, und sich allenthalben elendiglich durchbringen müssen, daß es kein Wunder wäre, die Eltern wendeten sich in der Erden um, dahero ist allenthalben Elend, diese Armen haben nichts, die aber etwas haben werden um das Ihrige gebracht. Derowegen haben etliche der alten, so dergleichen Eitelkeiten erfahren, dieses Verslein gemacht:


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Alles versoffen vor unsern End,
Das macht ein richtig Testament;
So bedürffen unsere Kinder
Keiner untreuen Vormünder.

Sed malè.

17. Soll auch ein Richter die Gefängnisse betrachten, daß sie im Bau und Besserung gehalten werden. Solche aber sollen entweder, nach der Straffe, leidlich, denen aber so auf den Hals sitzen, verwahrlich seyn, und mit allem Fleiß darnach trachten, daß die Unschuldigen bald entlediget, und nicht wie, leider! GOtt erbarme es, heute zu Tage öffters zu geschehen pfleget, Jahr und Tag gefänglich enthalten werden, welches GOTT, der gerechte Richter, warhafftig zu seiner Zeit zu straffen wissen wird, die Schuldigen aber bald abgestrafft werden mögen, und die langwierigen Gefängnisse, so nicht etwa ab ordinari poenâ, weilen heutiges Tages gar sehr in denen Schöppenstühlen darauf gesehen wird, liberi ren, wenigers aber die poenam promeritam nicht


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zwiefachen. Worbey aber noch dieses zu gedencken, daß man sich ja an keinen krancken Missethäter kehre, indem etliche sich gestellet, als wären sie mit einer gefährlichen Kranckheit überfallen, welches nur auf ein simulirtes Werck hinaus laufft. Auch soll man fleissig diejenigen, so zu einem Missethäter gelassen werden, visitiren, indem vielmal im Brod, Kuchen und Semmeln, Feilen, Stricke und Messer gebacken werden, dadurch solche Leute nach gehends, ohne sonderbahre Bemühung, sich los geholffen haben. Daferne aber ein Ubelthäter zu Ungebühr enthalten, aber ihme alle Gelegenheit zur Defension abgestricket wird, oder es läufft ein Richter selbsten in die Custodiam, und will das Bekäntniß mit dem Prügel oder gar mörderlichen Gewehr heraus pressen, derselbe hat hernach manchesmal Gelegenheit genug der verdienten Straffe zu entkommen.

18. Soll ein Richter in peinlichen Sachen behutsam gehen, und


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Generai-Inquisitiones nicht selbsten dirigiren, alleine, leider GOttes, es werden heutiges Tages Leute gefunden, welche nicht aus Liebe zur Iustitz, sondern nur durch Practicken und lose Griffe ihren Nächsten ums Leben, die Nachkommen in Schimpf und an den Bettelstab gebracht haben, indem sie die Rügen oder Denuntiationes selbsten ertichtet, zu Papier gebracht, nach gehends andere darzu veranlasset, daß sie solche mundiret, im Namen der Aeltesten in der Gemeine unterschrieben und mit Siegeln bedruckt haben. Wenn nun gutes Vermögen, welches man vorhero wol erkundiget, vorhanden gewesen, so ist man zugefahren, und hat die Leute gefänglich gesetzet. Dahero nachfolgende Puncte wol zu erwegen.

19. Obs recht und verantwortlich sey, wenn Leute aus den Gerichten, in welchen sie gebohren, erzogen, und lange Iahr allda gewohnet, sich, um bessere Nahrung zu suchen, weg gewendet, der Rechten zu ihren Behuf auch ein


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herrliches Attestatum ihres Lebens und Wandels halber, gegen theuere Bezahlung ertheilet, wenn sie aber den Rückstand ihres Vermögens nach holen wollen, (oder so sie dißfalls zu lange ausen bleiben, sie durch allerhand Practicken zu sich erfordern lassen,) falsche Lügen wider sie ertichtet, so fort in die Eisen schlagen lassen, und wider sie inquisitoriè verfahren.

20. Obs recht oder verantwortlich sey, Confrontation mit den Inquisiten zu unterlassen, und doch der Zeugen Beschuldigung und deß Inquisiti Antwort, und zwar mit wichtigen Umständen, auch auf vielerley weise (jedoch allezeit mehr contra als pro den Beklagten, da doch weder dieser noch jener einander gesehen, auch Klage und Antwort auf diese Art nicht erfolget,) aufzuzeichnen.

21. Obsverantwortlich sey, bey solchen gefährlichen und wichtigen Proceß, wo Leib, Leben, Ehre und guter Name in höchster Gefahr steht, fünff,


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sechs bis neun Zeugen eydlich in die Acta mit Namen zu setzen, und zwar solches alles ordine et decenter, als wenn es wie ein Uhrwerck aufeinander folgete, auch inquisit- und testiren aufs genaueste gegen einander gewesen wären, deren doch keines also ergangen.

22. Obsrecht und gewissenhafft gehandelt sey, aus dergleichen falschen Acten eine Urtels-Frage abzufassen, allerhand Vorstellungen, (welche dann pflegen von denen Herren Scabinis aufs fleissigste vorgestrichen und angemercket zu werden) zu machen, und dieselben zu einem bösen Urtheil zu verleiten.

23. Obs recht sey, nach eingelangten solchen schweren Urtheil der Inquisiten aufs schrecklichste torquiren zu lassen, auch wol den andern Tag nach erlittener solcher Peinigung zu befehlen, das Inquisit noch einmal torquiret oder herum geschraubet werde, auch wenn also das Bekäntniß


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extorquiret, Inquisiten vom Leben zum Tode zu bringen.

24. Obs recht sey, wenn Inquisit auf der Folter hängt, daß der Richter den Gerichts Schreiber und Schöppen, zusammt dem Hencker entweichen heist, und bey dem Inquisiten alleine bleibt, nachgehends aber dem Gericht-Schreiber in calamum dictiret, was ihme beliebet oder eingefallen.

25. Ob es zu verantworten stehe, wenn ante Terminum Exsecutionis der Inquisit sich über das Procedere beschweret, und revociret, und es auf göttliche Rache hinaus stellet, der Richter hingegen, wenn ihme solches zu Ohren kömmt, den Inquisiten mit einem Prügel überlaufft, und ihn zum Bekäntniß, durch seine tyrannische Geberden nochmals necessitiret, und alsbald, ohne neue Examination zur Exsecution schreitet.

26. Ob nicht daraus eines Richters Geitz und Bosheit hierbey mercklich abzunehmen ist, wenn er nur nach


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seinem Belieben die Criminal-Spesen ohne vorhergehende Liquidation und erfolgte Moderation in grosser Quantität von denem Erben oder aus der Verlasenschafft einfänget, da doch der arme Inquisit sich selbstem verpflegem müssen.

Diese sieben Puncta werden nun folgender Gestalt beantwortet, und zwar auf den

18. Daß ein Richter, sich ein schwer Gewissen macht, wenn er dergleichen falsche Denuntiationes, rüget, oder Iudicia erdichtet, und selbsten in solche Straffen fällt, welche er andern anzuthun gedencket, hat er redlichen Verdacht, was darff er solcher falscher Griffe und Practicken?

Auf den 19. dieses: Daß es einem, der die Gerichte verwaltet zur ewigen Schande nachgeschrieben, und gesaget wird, daß, wenn er vorher jemanden ein gut Zeugniß gegeben, und nachgehends ihme ein anders durch böse Practicken und Hilpers-Griffe anmacht, will einer ein ehrlicher Richter seyn, so


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schweige er zu bösen Dingen nicht stille, und komme nicht erst nach vielen Jahren mit einem bösen Attestat aufgezogen; thut ers, so wird er anderer Gestalt, nicht aestimiret, als vor einen Gewissenlosen Buben, Calumnianten, und Ertzschelmen, und der seinem Nächsten das Stück Brod, was ihme GOtt giebet, nicht gönnet; und in gleichem Werth ist auch der Jenige, welcher gute Attestata ums Geld ertheilet, und im Gemüt ein anders heget.

Auf den 20. Muß es einem Richter der Teufel eingeben, daß er die Confrontation welche heutigs Tages in Observantz ist, auch zum besten deß Inquisiti erfunden, unterläst, und kan gar leicht der Zeuge sich eines andern besinnen, wenn er die Umstände dem Reo ins Gesicht sagen solte, wird dieses aussen gelassen, so ist es als wenn ein solcher blutgieriger Richter den armen Sünder mit der Faust erschlüge: Gleicher Gestalt verhält sichs mit dem

21. Giebt man falsche Zeugen an, so


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graviret man den Inquisiten, und vulneriret derogestalt die Sache, daß ein ander, deme ein solch Bubenstück und Verfälschung der Acten nicht bekannt ist, einen Eyd darauf schwüre, es wäre alles richtig zugangen, denn wer kan einen solchen Buben ins Hertze sehen, oder Gedancken machen, daß falsche Acten geführet, auch falsche Sententze gesprochen seyn? Und ist dieses denen Scabinis nicht beyzumessen, wie sie die Acten finden, so sprechen sie darauf; dahero hüte sich ja ein jeder, der mit Concipirung solcher und anderer Sententzen zuthun hat, und lese ja selbsten fleissig die Acta, und traue keinem Referenten, oder gutem Freunde, es wird ihm sonsten der Teufel ein solch Bein unterschlagen, daß er, und die Seinigen es fühlen werden, denn bekandt, daß sich Referenten auch in solchen Fällen haben bestechen lassen.

Uber den 23. Ist erschrecklich zuhören, daß ein Mensch so verteufelt ist, und verfähret so grausam gegen seinen


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Nächsten, und ist das keine Kunst durch harte Marter eine That, die auch nimmer geschehen, heraus zu locken, solte doch ein unvernünfftig Vieh bekennen, wenn es reden könnte, und zumal wenn die vorgeschriebene Gesetze postponiret werden, ja ich sage, der Teufel selbsten könnte zum Bekänntniß gebracht werden, wenn er anders, Fühle hätte.

Uber den 24. und 25. Ist es gantz wider den Strom, daß wenn ein Missethäter, und zwar zum erstenmal revociret, man dennoch mit der Exsecution verfähret, und möchten doch solche böse Leute die Nasen in die Bücher stecken, wenn sie solches vorher nicht gelernet; ja noch viel ärger ist es, wenn diejenigen, so zum Gericht und Tortur gehören, einen Abtritt nehmen müssen! Wie können nun mit guten Gewissen solche Acta unterschrieben werden, da man nicht weiß, ob in selbige Lügen, oder warhaffte Dinge registriret worden oder nicht, und dienet diese Entschuldigung keines Weges, wenn man sagen


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wolte, es scheuete sich der Missethäter in Gegenwart vieler Leute, die That zubekennen, wen~ rechtmässig verfahrem wird, so hat man Mittel und Wege genug, es auf eine andere Art zu erfahren, man darff solcher Griffe nicht, und ist wol ehe geschehen, daß ein Richter die peinliche Acta, durch kleine Schulknaben, im Namen der Schöppen, ohn ihr Vorbewust, und nur dem Wercke eine Gestalt zugeben, unterschreiben lassen.

Alle diese Dinge nun rühren von dem verfluchten Geitze her, welches daraus abzunehmen, daß nur solchen Leuten der Garaus gemacht werde, welche Mittel haben, oder die es zu bezahlen haben, (welche zwey Fragstücke denn ein Gewissenloser Richter wol anzubringen weiß,) und solches ist aus denen erschrecklichen Gerichts Gebühren abzunehmen, davon doch der Landesherr wenig weiß: Geschehe es aus Liebe zur Iustitz, O so dörffte man solcher Dinge, welche in keinem Historico iemals zu finden, oder sonsten erhöret worden


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seyn, keines Weges, man würde auch keinen Scheu tragen, die Gebühren zu liquidiren, und gehörige Moderation darüber einzuholen, man siehet es aber daraus, wenn sonsten dergleichen Gebühren auf 25. fl. moderiret seyn, und hingegen 110. 100. und weniger erhoben, was es vor ein modus acquirendi pecuniam gewesen. Auch ist das noch das allerübelste, daß man solche böse Thaten aufs beste darmit bescheinigen, und sich dergestalt entschuldigen will, daß ob gleich Denuntiationes gemacht worden wären, so wäre es nur zu Beschleinigung der Sachen angesehen, und solche Leute gewesen, die dergleichen Rufgehabt hätten, aber dieses ist nicht genug; ist der Ruff mit Grunde, so kan man viel eher darzu kommen, als auf solche Weise, und ist nicht genug auf den Ruff bauen, es ist die Welt heutiges Tages so verteufelt, daß die Allerfrömmsten, ja auch Fürsten und Herren, bösen Leuten über die Zungen springen müssen, derowegen sagt der Lateiner:


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Si sufficeret accusare, quis innocens esset? Die Unterlassung der Confrontation will man so beschönen, als wenn sie nicht de substantia processus wäre, ich will solches accptiren un~ opponiren; ists nicht de substantia, je warum setzet man sie denn also in die Acten, und zwar mit solchen Umständen, als wenn Inquisit und testis gleichsam darüber miteinander pacisciret hätten; die eydliche Zeugen, welche über solche Casus nicht geschworen, und doch als testes iurati zum theil angesetzt, zum theil gar nicht über die Sache vernommen seyn, will man damit entschuldigen, daß wer nicht geschworen, könnte noch schwören, gerade, als wenn der Getödtete restitutionem in integrum bitten könnte; und so viel von dem 26. Laß derowegen einen jeden ehrlichen Man iudiciren, was von solchem procedere zuhalten sey.

26. Es soll sich auch ein Richter aufs beste hüten, daß er nicht den Beklagten mit ungleicher Registratur gravire,


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denn es sind Leute, die suchen eine Ehre in einem gutem und nervosen Stylo, und bringen zweydeutige Wörter hinein, in Hoffnung, es würde nicht viel verschlagen, aber der Ausgang weiset nachgehends ein anders: darum bleibe man nur schlechter Dings bey des Inquisiten eigenen Worten, so hat man keine Gefahr, und gehe endlich mit denen Acten um; denn es stehet sehr schlecht, wenn dieselben verfälschet, oder neue und alte Registraturren, auch wenn es zum produciren kömmt, andere Dinge, so nicht vorkommen, darunter gefunden werden. Und weilen es so unverantwortlich zugehet, so dürffte hinführo in alle Beamte Mißtrauen gestellet werden, dahero dieses ein gut Consilium ist:

In tempore occurrere, quam post vulneratam causam remedium quaerere.

Und so viel von denen Gerichts Händeln.

Besiehet man nun die Policey Sachen, so mangelt es auch an


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Eitelkeiten nicht, und an statt daß ein Beamter zum

27. Die ausgefertigten Fürstl. Aussch reiben und Mandata, Commissiones, publiciren, respectiren, und expediren, auch sonsten über die Fürstl. Ordnungen und Mandata aller Orten fest halten solle, so unterläst man solches, oder geschicht die Eröffnung gleich, so ist doch bey Uberfahrung wenig Exsecution, zumalen wenn Schmiralien erfolgen, oder sonsten die Person angesehen ist, und an statt, daß sie die Schultzen oder Dorff-Vorsteher in zimlichen Zaum halten solten, so läst man ihnen ihren Muthwillen, und müssen gleichsam Vice-Beamten seyn, welche dann sich öffentlich verlauten lassen, wenn der schuldige Theil nur einen Ducaten, oder sonsten etwas, durch sie, denen Beamten spendiret, so können sie alles zu recht bringen.

28. Ist gleichfalls zu detestiren, daß man dene Innunge, in specie das ungebührliche Sauffen, guten Montag und


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andere Unordnung, ja auch ihnen Monopolia verstatte, oder wenn einer eines Meisters Witbe, oder Tochter heyrathek, oder ist eines Meisters Sohn, derselbe wird in die Gülde zu kommen, mit halben Gelde nur angesehen, Gott gebe, er habe sein Handwerck recht oder linck gelernet; hingegen muß ein Fremder sich übertheuren lassen, oder sonsten allerhand Ungelegenheit, Mühe und Beschwerung ausstehen, ehe er darzu gelangen kan, ohngeachtet er sein Handwerck wol verstehet, viel Jahr auf demselben gewandert, und sonsten seinen Mann defendiren kan, alleine weil er von obigen Sorten nicht ist, so wirfft man ihn allerhand Verhinderung in den Weg; dahero kömmts, daß heut zu Tage so viel Hümpler und Stümpler, Pfuscher und andere liederliche Gefellen gefunden werden, so da meynen, wenn sie nur mit Manier ins Handwerck kommen, so sey man gezwungen ihre untüchtige Waare zugebrauchen, da hingegen, wenn dergleichen, und


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auch die Monopolia abgeschafft würden, so müste ein jeder sich besserer Waaren und Arbeit befleissigen.

29. Ist es einer Obrigkeit, und Magistrat höchst schimpfflich nach zu reden, daß keine Aufsicht auf denen Marcktägen gehalten, und dadurch einige mutwillige theurung eingeführet wird, welches denn sonderlich daher kömmt, daß ein Beamter, oder Raths Person, so Fleisch und Brod taxiren soll, sich allezeit mit einer guten Schöps-Keule, Kälber-Braten,oder Flasche Wein von jeden Fasse, an ein Ohr schmeissen lässet, so dann bey der Taxirung nachgehends ein Auge zuthut, dardurch ein solcher Schinder in seinem leichtfertigen Wesen nur gestärcket, ehrliche Leute übersetzet, und übertheuret werden. Solche Partitem wissen auch weidlich die Marck-Meister und Stadtknechte zu machen,indeme sie auf das Landvolck so etwas zu Marckte bringt, kein Aufsehen haben, und sie zu einem billigen Preiß der Victualien anhalten, sondern wenn


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sie bestochen werden, das gehen lassen, was sich nachgehends nicht aufhalten läst, und über solche Unbiligkeiten klaget alle Welt, man siehet in allen Städten fast, wie dergleichen unbillige Dinge übersehen werden, daß keine Stadt weder mit guten Brod, Bier, oder Wein versehen ist, sondern da lässet man es gehen, wie es gehet, weil überall der Eigennutz regieren will, und fraget mancher nichts darnach, wenn gleich in den Zechen schimpfflich gesungen wird:

Ach GOtt vom Himmel sieh darein,
Und laß dich doch erbarmen!
Wie backen die Becker das Brod so klein,
Das geht nur über uns Armen;

Ist eine schöne Ehre, weil man ein stummer Hund in seinem Amte ist, und nur Freund und Schwägerschafft ansehen will, welche Creaturen denn zu dem Ende in den Rathsstand gezogen werden, daß man desto mehr Vota hat, wenn es nun dahin auslaufft, so werden nachgehends die besten Rationes


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verworffen, woraus es denn so schön abgehet, wie Pech von einer Fuchs-Mützen, wenn man nur bloßhin auf so einen groben Handwercks-Mann, und seine Adhaerenten alleine sehen muß; man betrachte nur etliche Städte, und derselben Regiment. Wie sehen die Rathshäuser aus? die Thüren sind zerbrochen, die Fenster ausgeschmissen, oder mit Pappier verkleibet, daher jener Stadtschreiber in der Gemeinden Guts Einnahme Jährlich ein Capitul geführet: Ausgabe-Geld, vor 5. Buch Pappier, die Fenster in dem Rathhause darmit auszubessern.

Siehet man solcher Leute Erscheinungen an, so ist der beste Titul darinn, Item verthan, oder ist von diesem oder ienem so viel darvon erhoben; hingegen sind die gemeinen Häuser, als Mühlen, Back-und Brau-Häuser, Thor- und Hirten-Häuser, wie auch Gefängnüsse verwüstet, oder doch vor Fever schlecht verwahret, und kan man kaum iährlich etwas übrig haben, solche in


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Dachung zu erhalten, geschweige, daß man neue Gebäude aufführen lassen solte. Bier-und Wein-Schencken verkauffen Leib und Seele, und stehlen einem ehrlichen Mann nur das Geld aus dem Beutel, indeme man ihre Neigen, und ander Geschleder bezahlen muß, und obgleich Ohmherrn, oder Wein-Meister verordnet, weiln diese aber allezeit einen guten frischen Soff, welchen den~ andere bezahlen müssen, darbey haben, so schweiget man. Es trägt sich auch zu, daß Obrigkeit in gefährlichen Läufften, zwar einige Anstalt zu Conservirung der Unterthanen machet, auch zu dem Behuff dann und wann Collecten anfänget, selbige aber nicht wieder der Gebühr nach, sondern liederlich anwendet, und verdistilliret, wordurch denn zu mehrern dergleichen Anlagen das Volck nur lästern gemachet, und verursachet wird, daß der gemeine Mann solche Collecten übel zu intituliren, und durch die Praedicamenta zu jagen pfleget,


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30. Auch soll ein Richter oder Magistrat verträglich seyn, und seinen Untergebenen, mit friedlichen Leben und Wandel vorgehen, sich nicht selber untereinander katzbalgen, schmähen und schänden, wie die grase Jungen auf dem Pfingst-Tantze thun, davon sie nachgehends diese Worte von denen Canalien hören müssen, wenn der Rath auch so viel Straffe giebt, und den Anfang machet, so will ich nachfolgen, und das mir Zuerkannte erlegen. Dahero recht löblich und wolgethan ist, wenn dergleichen Verthueren Raths-Inspectores, oder obere Bürgermeistere zum Häupten gesetzt, es muß ihnen aber auch in billigen Dingen Schutz geleistet werden, weiln ein solcher Mann, bey dergleichen theils bösen, groben eigensinnigen, eigennützigen, halsstarrigen, und unverständigem Gesellen, welche sich niemals zu guten Ordnungen bequemen, sondern die Hand im Sode haben, und sich solch ihre lange Iahr her angewohntes Werck, nicht abgewehnen


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lassen wollen, (quia difficile est mutare animum, et si quid estpenitùs insitum moribus, id subitò evellere) in keinem Rosen-Garten sitzet, und er sein Stück Brod öffters im Zorn und höchsten Widerwillen essen muß, zumalen wenn er etwa böse Viertels-Meister, zancksichtige Syndicos, oder andere an der Seite hat, wleche nach dieser Würde selbsten trachten, oder ihme sonsten alles gebrandte Hertzeleid anthun, indeme, wenn an seiner Stelle entweder er als Caput Senatûs nicht gegrüsset, oder ihme nicht gedancket, ja auch in allen mit Unbescheidenheit widersprochen wird, inmassen mir auch, als ich dergleichen Amt über mich gehabt, wiederfahren, und von diesem Wercke mehr als ein anderer, zu schreiben Materien genug hätte, alleine es verlohnet nicht der Mühe; doch aber muß man auch einen Unterschied zwischen diesem Amt, und denen Officianten machen: ist das Officium in einer Fürsil. Residentz Stadt, Fürstl. Regierung, oder


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doch nahe darbey, daß man im Fall contracdicirens, den Keil auf den groben Klotz alsobalden setzen kan, so ist es desto besser, oder es seynd zum meisten erudite und habile Leute, welche sich zum Zweck zulegen wissen, oder sonsten nicht ihren Eigennutz suchen, so ist die Verrichtung desto leichter: wenn aber vom Hofe weit entsessen, oder man hat es mit Hans Knollen, Meister Jacob Grobschmeieden, Claus Schlingeln Bötgern, Nicol Groben, und Matthes Bengeln alleine zuthun, da gehet es so dann schwer her, seinem Amte in allen ohne man quement vorzustehen, und ist nichts als Hader und Zanck vorhanden, bevoraus wenn dergleichen Pursche Rückenhalter haben, oder sich mit solchen Worten opponiren:

Das wollen wir nicht thun,
Das losen mie wol bliebe.

Oder

Mie Herre wel en Roth ho, und wel ken Ober-Bergemeister allena ho.


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Oder

Ein ander grober Flegel darf auftretten, und den Ober-Bürgermeister ins Gesicht sagen:

Ich bin den Ober-Bürgermeistern mein Lebtage gram gewesen, ich will auch ihr Feind seyn, und sie verfolgen helffen so lang ich lebe.

Ja wenn auch ein Ober-Bürgermeister Leib und Leben vor die Untergebenen wagte, und sich bey allen Occurentien, als ein treuer Paterfamiliâs erweisete, so ist wol bey denen Beträngten Danck, bey solchen Hachten aber nicht. Und kan ich mich wol mit Warheit vor aller Welt rühmen, daß, als ich dergleichen Amt über mich gehabt, und die Bürgerschafft vor andern in einer wichtigen Anlage, so jährlich gegeben werden muste, graviret gesehen, ich hingegen mit grosser Sorgfalt, mühsamen Reisen, feindselig, doch ehrlichem remonstriren, und ihme einen eigenen Vorschuß, und billigmässiger und Christlicher Belohnung, soviel erhielt, daß nach


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damaligen modo collectandi et repartiendi die Stadt und arme Bürgerschafft tährlichen 100. Thaler, jetzo aber ein weit mehrers genossen, zu Danck aber dieses, und sonst nichtes bekommen, denn daß man mir auch Reise-Kosten und den Vorschuß defectiret, und anderer Dinge zugeschweigen. Sed quid tum! Conscientia rectae voluntatis, maxima consolatio est rerum incommodarum. Cic-lib. 6.

Auch soll ein Richter aller Orten wegen der durchreisenden ein wachendes Auge tragen, und sonderlich mit Beherbergung unbekandter und verdächtiger Personen, sondern deren Abweisung auf die Landstrassen, und daran gelegenen Orten sich versehen, damit die Gemeinde und Kirchen mit solchen Landstreichern, und andern müssigen Bettlern, nicht ohne Noth beschweret werden! Auch gehöret hieher die Aufsicht, der Ziegeuner, heucheln- und Mäuse Fallen Träger, wordurch nicht allein der Landmann beschweret, daß


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Seine Dieblichen entwendet, oder gar in Brand geräth. Zu dem Ende sollen auch Brücken, Wege, Stege, und Landstrassen, sonderlich bey Kriegszeiten, als marchen und remarchen in gutem Bau und Besserung gehalten werden, dardurch die Reisenden nicht Ursach haben, bey Aufhalt selbsten Quartier zu nehmen. Und sollen solche Strassen öffters vistiret, auch sonsten die Mauren, Wände und Zäune, der Stadt, Dorffs, und Gärten, in stetiger guten Besserung erhalten werden, damit die Reisenden und bösen Leute, Iungen und Vieh, denen Bäumen- und Garten-Früchten, keinen Schaden thun, auch der Garten und Feld-Dieberey gesteuret werde, weßhalben denn geschworne Fluhr-Schützen vonnöthen; diesen auch muß man achtung auf die Garn geben, indeme sie gerne von den Mägden und Knechten Käse, Butter, Speck und anders bekommen, und nachgehends den Schaden nicht eher sehen wollen, als wenn sie


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weg seynd. Ferner soll ein Beamter auch hierinne Gleichheit halten, damit in dem Ausschuß, wenn selbiger von der hohen Landes Obrigkeit, zur Zeit der Defen sion begehret wird, keiner vor dem andern übersehen werde, und hat man wol diese Exempel, daß solche Pursche simulando einer schweren Kranckheit sich angenommen, lahm gestellet, oder mit einem Auge blind gemacht, und solches alles geschicht connivendo deß Beamten, der seinen Genieß nachgehends darvon träget.

Ob nun gleich alle vorher erzehlte Dinge, manchem unglaublich möchten vorkommen, so ist doch gewiß, daß sie würcklich erfolget, weßhalben denn dißfalls das letzt angehängte Urtheil in etwas Nachricht giebet. Diese aber sind nicht zur Nachfolge vorgestellet, sondern daraus abzunehmen, wie man geschäfftig ist, einigen Gewinnst durch allerhand Arten an sich zubringen, und hingegen gute Ordnungen zu postponiren, denn ob gleich ein Richter alles


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das weiß, und exsequiret es nicht, so ist es um so viel desto schlimmer. Wen~ nun dergleichen Unordnungen eingerissen seyn, so seynd sie nachgehends desto gefährlicher mit Schärffe oder Güte abzuthun, und wieder auszurotten, und bestehen vornemlich diese auf dem äusserlichen Schein eines wol-löblichen Regiments, wenn Landstrassen, Brücken und Wege in guter Besserung seyn, item, aller Orten rechte übliche Maas, Elen, und Gewigt vorhanden, auch wann solche durch männigliches Nachricht an dem Raths-oder andern Gemeinden Häusern, oder da diese nicht vorhanden, im Amt-Hause angemachet, und auch darüber gehalten wird.

32. Ist auch dieses noch bey zufügen, daß keine Storchereyem, und verbotenen Curen in denen Aemtern vorgehen, auch vermeinte Goldschmiede, welche die Leute mit falchen Silber und Gold, auch Steinen, wie auch Gewürtz-Träger, so denen Leuten, dergleichen


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Materia, wie bey dem 4. Punct. p. 41. erwehnt, aufhängen, nicht geduldet, oder um schlechtes Gewinnsts willen, darauf gesteiffet und geheget werden mögem, und dann dieses zum

33. Und zum Beschluß anzuhengen, daß behörige Feuer-Rüstungen, und was zu Leschung entstandenen Feuers-Brunsten, in guter Ordnung und Anstalt vorhanden, auch die Balg- und Schlägereyen abgestrafft werden mögen; wenn aber solches, wie leider an vielen Orten zusehen, ungeantet hin passiret wird, was helffen dann deß Landes-Herrn gute Ordnungen? Will also die Anmerckungen, so kürtzlich berühret, hiermit beschliessen, und ob ich wol hieraus Materiam genug hätte, jedwedes per iura durch zuführen, und mit praeiudiciis aus zu staffiren, woran es denn nicht ermangeln solte, nach dem aber hieraus, ein grosser Tractat werden dürffte, so will ich den gütigen Leser hiermit auf den ungetreven


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Rechnungs-Beamten wieder vertrösten, vielleicht findet er sein Desiderium darinne tranquilliret. I. W. W. Mem. Oecon. polit. pract. part. 3.

ENDE.