An Feminae etiam et pueri in bello capi possint, quaeritur 1 Posse, suadent nobis Historiae, et ratio evincit.
An deditur hostibus, et ab iis non acceptus manueat Civis, in C. Mancini exemplo valde apud Veteres dubitatum fuit. Negativa nobis place.
Recte Cicero, in orat. pro L., Manilia. de Romanis: Maiores nostri semper in pace consuetudini, in bello utilitati paruerunt. Exemplo fuêre Q. Fab. Maxim: Pater apud. Liv. lib. 24. in deliberatione de Classio Altinio Arpinate transfuga. Marcellus in L. Bantio Nolano, apud Livium lib. 23. Scipio Nasica in Gracho, Valer. Maximus lib. 3. cap. 2. Appianus. 1. Civil. Octavius Caesar in Antonio. Cicero. Philip. 8.
Generose et pro maiestate imperii sui Romani apud Poly bium in excer pt. legat. sect. 122. Leptinen Cn. Legati sui occisotem a Demertrio ad supplicium deditum, acceptare voluerunt, ne publicas inius. rias privatis suppliciis ulcisvi viderentur.
Tandem etiam Cascum Iuris processum, in militiâ adhuc alicubi ustatum, ad ponam, ex tractatu, Anno Christi 1590. Coloniae impresso, Kriegsordnung zu Wasser vnnd zu Land/Adami Junckhausen von Olßnitz.
ANfänglich wann ein hauffen Kriegsvolck angen ommen/und ests Regiment gerichter wird/fo soll der Feldhert oder Feldobrster/ so uber das Kiregsvolck zugebieten hat / einen Rechtverstöndigen/alten/wolerfahren Kriegsmann zu einem Schultheissen/welcher sonst genenner wird ein Landrichter/oder aber ein Halßricherr/ außerlesse und erwehlen/unnd ihm den Gerichissta/oder wie man ihn den Stabder Gerechtigkeit nen ner/ohnergeben/und dar gegen mit gnugsame Eydspslichten verfassen unnd einbinden/daß Er den Stgb wolle führen/ GO Te zu lod/der Weltlichen Oberkeit zu rühmlichen Ehren/und den Keyserlichen/Göttlichen Rechten zu stärckung/damit Gericht und Gerechtigktit nicht geschwächt/sondern viel mehr gemehret unnd fortgepflantzet werde/unnd dap Er auch wolle richten onnd urtheilen/nach der Gerchtigkeit/dem Armen als dem Reichen/dem kleinen als dem grossen/damit er vor GOtt im Himmel/vor der Wetlichen Oberkeit auff Erden/und dem geeinen Mann beffehen/und am Iüngsten tageverantworen kan. Wannsolches geschehen ist so soll der Schultheiß sich umbsehen/und noch zwölff geschickter Männer/die alte/wol vorsichtige/der ständige und wolberedte Kriegsleuth sein/zu ihm nemmen und erwehlen/die ihm das Recht helffen führen/und ins werck setzen/darnebert auch ein Gerichtsschreiber unnd Gerichis webel/die sollen was frez sein/ sonderliche Besoldung haben/und allein auffs Recht bestelle sein/diesen
zwölffen soll der Schultheiß zugebieten vnd zu befehlen haben/was billich und rechtift.
Item/es soll auch der Schultheiß mit den zwölffen einen ernsftlfchen Eyd zu E Ott thum/daß sie wollen Vrtheilen unnd Rechtsprechen/ dem Armen als dem Reichen/dem Reichten als dem Armen/(dem grossen als dem pleinen/und nicht gedencken Freundschafft/Sypschafft/Gefatterschasst/weder Gunst/Liebe/Gifft oder Gabe / nicht Hader oder Neid ansehen/sondern daß sie wollen newlich vnnd ungefährlich in allen sgchen so weit jhr Verfland außw eiset/und bewilligen/daß GOtt der Allwächtige am Jüngsten Gericht vber ihre arme Seelen/mit seinen heiligen Aposteln und lieben Engein auch also richten vnnd Vriheiten soll. Sonst solten sie gleichwol helffen gut rath vnd that geben/wie man dem Feind mehr abbruch und widerstand thun/vnd fich im einfall/Anlauff/ Scharmußel/wie es die noth erfordert/gegen dem Feind finden und gebrauchen lassen.
Debgleichen soll der Gerichtsschareiber eben so wol schweren/vnnd beeyder sem/dap Er in geburlichen sachen in dem Rehten/vnnd ausser deß Rechten/nicht zu pies noch zu wenig schreiben will/sondern was recht/und dem Rechten dienlich ist.
Item/es soll auch der Gerichts Webel mit gemeltem Eydeverhaffe sein daßer wolle seine gewohnliche Sachen trewlich vnnd fleissig außrichten/mit gebieten unnd befelich/sonder gefehrde/ohne gezanck/was ihmne befohlen wird.
Wann nun solches alles geordinirt/und vollzogen ist/sofolget wieiter.
Zum Ersten/soll der Schultheiß sampt den zwölsff Reichert/Gerichtschreiber und Gerichts Webel einen Eydthun/zu GOtt unnd selnem heiligen Evangelio/alles weas sie richten vnd vrtheiten/deßgleichen alle Heimlialeit deß Raths verschweigen und behalten/diß in ihr Grah/ und mit under die Erde bringen.
Zum Andern/sosollen die zwölff Richter dem Schultheiß gehorsamb unnd onderthänigsein/in allen billichen Sachen/was zum rechten gerrichet/vnd beheglig sey.
Zum Dritten/so soll kein Richter oder Rechtssprechr außdem Feldläger/Festung oder Besatzung/wo es sey/gehen oder reysen/er habe dann verlaubnuß/bey straff eines Gulden.
Zum vierdten/od einem Richter/oder sonft einem so zu dem rechten gehöret/zum Recht gebotten were/und nicht zu rechter zeit erschene/ sondern zu lang aussen were/und hett nicht Herzen Gebott/oder GOttes gewalt vorzuwenden/der ist dem Schultheiß einen Gulden verfallen.
Zum Fünsseten/da einer oder mehr im Rechten sesse/der nicht Ehr/ lich oder tüchtig im Rechten zufitzeu/erkenner würde/vnd einer under ihnen solches auff diesen wüßte/und verschwiege es/vnd käme ober lango derkurtz auß/sosoll derselbe/so es gewußt/und verschwiegen hat/vor einen Meineydigen gescholeen werden.
Zum Secksten/welcher nach Verbannung deß Rechten aussstehet/ ohne erlaudnuß deß Schuleheissen/der ist dem schuleheissen einen Gulden verfallen.
Zum Siebenden/welcher im Rechten/oder ausserhalb deß Rech ten dem Schulthtissen einred/oder zuspricht/ohn durch seinen eriaubten Worsprecher der ist dem Schnitheissen einen Gulden pflüchlig.
Zum Achten/werden Richtern unbillischerweise auff die Gerichtsbanck sitzet/da die Richter oberstunden / oder einen Richter mit einem Fuß anrühret/der ist dem Schultheissen einen Gulten verfallen.
Zum Neundten welche Parthey/Kläger oder Thäter/durch den Gerichts webel verbottet wer nach ornung deß Rechten/Kundschaffe oder Rede vnd antwort vorzubringen/und dieselben nicht zu rechter witle und zeit erscheinen/so seind sie dem Schultheiß vom ersten geßon einen Gulden berf allen/vom andern/zwen Gulden/unnd zum drittn ins Obersten Straff sein.
Zum Zehenden vor chrided Kundschaffe vorzubseten/ist man dem Schultheissen schuldig eine Marzel/dem Gerichts Webel eine Marzel/ unnd dem Gerichessch reiber auch eine Merzel vor sein schreiben/das ist nven Batzen.
Zum Eylssten/sosoll kein Richter oder Rechtsprecher dem andern in sein Recht fallen/weder mit Klage oder Antwort/oder andere underrtdung/welcher das obertritt/der ist dem Schultheissen verfallen einen Sulden.
Zum Zwölfften/omb jede ombfrag im Reckten/so einer begehet/ist man schuldig dem Schultheissen eine Marzel das find zwen Batzen/oder ein Schreckenberger/unnd ob einer den Articul sbriess be gebreduch auß zu verlesen/darvon gehört dem schuleheiß ein halber Gulen/den Gerichtsschrieiber auch soviel.
Zum Dreyzehenden/so hald das Recht verbannet ist/unnd die zuwo Parthenen/so vor dem rechtenzu schaffen oder zu Kiagen haben/sollert dem Schultheissen von slehendem Fuß iedt Parthey eine Marzel ausstegen/das find zwen Batzen/oder ein Schreck enberaer.
Zum Vierzehenden/vor einem jeden Mallafica deß Rechten/ist man schuldig dem Schultheissen einen Gulden/vnnd von einem jeden Brtheil einen Ortzgulden/vnnd dem Gerichtsschreiber einen halbent Gulden/dem Gerichts Wethel auch einen halben Gulden.
Zum Fünsszehenden / wer ein versigelten Briess vom Schulrherssen haben will / es sey inn Brtheil oder Kun oschafft Brieff / oder ein schriffelich Zeugnuß der ist dem Schulrheiß einen Guldenschuldig vnd dem Gerichtsschreiber/was er auff einen bogen Papyrschreiben kan/ ein halben Gulden.
Zum Sochzehenden/da man dem Schultheiß etwas auff Recht in seine gewalt bewahren geb vnd einleget/es sey Gelt/ Gtit oder Kleinoter/ vnd ander habhafftig Gut/welches der Schultheiß bewahren vnd wider stellen soll so ist dem Schultheiß von demselbtgen der zehende Pfenning verfallen/von Rechtswegen. Wird es aber verwahrloßt vnd verlohren/ so ist der Schultheiß schuldig den Partheyen / die es ins Gericht eingelegt haben/solches zubezahlen. Im fall aber / da es dem Schultheiß durch den Feind abgenommen/oder mit dem seinen Haab vnd Gurverbrennete/ vnd im Fewer verderbe/so ist der Schultheiß nichts schuldig zu zahlen.
Zum Siebenzehenden /vnd welcher von dem Schultheissen ein offentlich Recht begeren will der soll dem Schultheissen geben von einem Rechtstage ein Ducaten/dem Gerichtsschreiber eine halben Ducaten/ dem Gerichts Webel einen Gulden / vnnd jedem Gerichtsmann einen Dicken Pfenning / allen denen / die zum Keyserlichen Rechten gehören/ den andern vnd dritten Gerichtstag eben so wol/als den ersten.
Zum Achtzehenden / ob etwann in solchen Gerichtshandeln were was vergessen / vnnd nicht gemelt worden/vnnd doch dem Keyserlichen Rechten dienstlich gewesen/ vnd die gemeinen Kriegsleuth oder die verordneten Richter besser bedacht / vnnd vor gut erkenneten / das soll dem Schultheissen vnd dem Obersten zuvor behalten sein/darzu dem Kläger vnd Beklagten ohne schaden vnd nachtheil.
WAnn sich nun die Richter in Gerichtsmässige ordnung gesetzt haben / so frage der Schultheiß einen Gerichtsmann nach dem
andern/ auff beyden seiten / nicht einen allein/sondern welchen Er will / einen vmb den andern/daß thue er alle Fragen also: Ich frage dich bey deinem Eyd/den du GOtt vnd vnserm Gnädigen Herzen etc. geschworen haft/vmb eine außweißliche Frage / ob es nicht zu frühe oder zu spath/oder der tag nicht zu heilig/vnd gefährlich sey/daß Ich auff diesen heutigem tag mach Recht sitzen/vnd sampt Euch Richtern ortheilen / richten vnd Recht sprechen/vber alle das jenige/so vnder meinen Stab kommet/ vnd vorbracht wird/es sey vber Silber/Gold/Leib/Ehr/Gut vnd Blut.
Herr Schultheiß/ihr habt mich gefraget auff meinen Eyd/welches mein höchstes pfand ist / so Ich Fürsten vnnd Heren in meinen Bosen nachtrage/vmb ein Außsage zu thun/ob es heut diesen tag/ nicht zu frühe oder zu spath/ob der tag nicht zu heilig noch gefährlich seye / daß ihr das Recht sampt vns sitzen möcht/so sage ich bey meinem Eyde / daß es nicht zu frühe/auch nicht zu spath / vnnd der tag nicht zu heilig oder gefehrlich sey/daß ihr wol sambt vns richten/auff heutigen tag zu recht sitzen möget/ auch Recht vnd Vrtheil sprechen/vber alles / so vor ewern Stab bracht/ vnd angeklagt mag werden/es sey vber Silber/ Gold/ Leib/Ehre vnnd Gut.
Ich frage dich bey deinem Eyde / ob es Sach were / daß man das Hochwürdige Sacrament für ober trüge/einen Krancken zu stärcken/oder würde im Lager vmbgeschlagen/daß man wolt das Evangelium vnd GO Ttes Wort verkündigen / ob ich sambt euch möge auffstehen/vnnd dem heiligen Sacrament mit dem Priester Ehrerbietung thun / oder aber mit einander gehen/vnd GOttes Wort hören/ da solches geschehen/ ob Ich möcht wider den Stab nemmen/ vnnd mit dem Rechtstag fortfahren zum Rechten?
Herr Schultheiß ihr habt mich gefraget bey meinem Eyd / ob man das heilige / hoch würdige Sacrament füruber trüge / daß ihr mit uns sollet auffstehen/und dempselbigen Ehrerbierung thun / oder da man umbschlüge im Läger / das Evangelium unnd GOttes Wort zu Predigen/ daß wir sampt euch sollen auffstehen / und dem selben zu hören/ und da wir solches gehört hetten/ unnd es noch bey guter bequemer tagzeit were / daß
ihr dann wider den Stab nemmen / vnd voln führen das Recht wie vor. So sage ich bey meinem Eyd / da man das Hochwürdige Sacrament fürvber trüge/ o sollet ihr sampt vns anssstehen / vnd demselbigen Göttliche vnd gebührliche Ehr er eygen/vnnd sollet auch macht haben / das Evangelium vnnd GOttes Wort zuhören / vnnd da es noch bey guter bequemer tagzeit ist / gleichwol macht haben / den Stab in ewere Hand zu nemmen/ vnd zum Rechten gebrauchen/wie zuvor angestellt ist worden.
Ich frage dich bey deinem Eyd / ob einer oder mehr an der Banck vnd im Rechten sessen / die nicht Redlich oder vntüchtig/vnnd nicht verständig gnug darzu weren / vnd du kennest vnd wsißiest dieselben / daß dit diese anzeigen/vnd vermelden wollest / damit das Göttliche Keyserliche Recht nicht geletzt noch geringert / oder verstumpffirt werde / vnnd ichs sampt euch verantworten können gegen Gott dem Herren im Himmel?
Herr Schultheiß/Ihr habt mich gefragt bey meinem Eyd / daß ich euch soll an zergen vnd entdecken/ob einer an der Banck / oder im Rechten seye/der nicht Ehrlich oder Verständig gnug were / So sage ich bey meinem Eyd daß ich von keinem anders wisse / dann alle Ehr vnd Erbarkeit/vnd beduncket mich also/daß das Recht besetzet seye/mit Verständigen/Ehrlichen/vnd Redlichen Leuthen / Adel vnnd Vnadel mit denen ihr heut diesen tag auff GOttes befelch/laut der Alten herkommen/ölblichen Keyserlichen Recht/vber all Gelt / Leib / Ehr vnnd Gut / vrtheilen vnnd Recht sprechen möget / alles was vnder ewerm Stab zu richten kompt / geklaget vnd vorgebracht wird.
Ich frage dich bey deinem Eyd / ob sich durch vnglück zutrüge / daß ein Fewr außgienge/oder Wasserflut vberhand nehme ob sich ein Feind geschrey erhübe ob ich macht habe/mit euch auffzustehen / solche Fewer vnd Wassersnoth helssen stewren vnd retten/vnd dem Feind geschrey oder lermen entgegen kommen/vnd widerstand thun/da solches verzichter were/daß ich mag wider sitzen/ wo fern ers noch rechte zeit/vnnd sambe euch meinen Stab führen/nach gebrauch vnnd vermög der Rechten / zu richten nach der billigkeit.
Herr Schultheiß/ihr fraget mich bey meinem Eyd/ umb eine Außsage/ ob Brand/ Wasserflut/Lermen/oder Feind geschrey auß gienge/ und
sich erhlibe/oder vberhand nemmen wolte/So sage ich bey ineinem Eyd/ da sich solches zutrüge/vnd ruchtbar würde/daß ihr möget den Stab von euch legen / vnnd mit vns Richtern zulauffen / da diese ding vorhanden sein/vnd demselben wehren vnd abzuschaffen/ mit Hilff vnd Rath vorzukommen/thun helffen/da solches geschehen vnnd der tag nicht zu sehr verlauffen / sondern noch rechte zeit sein würde / so sollet ihr ewern Stab wider in die hand nemmen / vnnd sampt vns sich ein jeder wider an seine stelle vnnd orth/der vorgesetzten Gerichtsbanck / verfügen vnnd setzen/zurichten nach der Gerechtigkeit/wir vns von GOTT / vnnd der hohen Obrigkeit befohlen ist.
Ich frage dich bey deinem Eyde/ vmb ein Rechtsverständige Außsage / ob der Oberft oder die hohe Oberkeit nach mir geschickt hette / oder schicken würden/ob ich auch Macht hab/den Stab dieweil einem andern zugeben/vnd gehen nach meiner verordneten Oberkeit/ihre sachen vnnd meinung anzuhören/vnd wann ich ohne verhindernuß zu rechter tagzeit widerkäme/ob ich den Stab möchte wider nemmen/vnd sampt euch weirer vrtheilen vnnd richten/ wie vormals offentlich angestimpt / damit die Keyserliche Recht nicht gehindert / sondern viel mehr gefördert würde/zu rechtlicher Billigkeit.
Herr Schultheiß/ihr fraget mich bey meinem Eyd/vmb ein Rechtsverständige auß weissung/ob der Oberste oder hohe Obrigkeit nach euch geschickt hett/oder schicken würden / ob ihr den Stab dieweil einem andern zu liffern/macht habet / vnd wie ihr euch verhalten sollet / So sage ich bey meinem Eyd/wann ihr solche geschäfft verrichtet/ vnnd der Oberkeit begerte meinung verhöret/hernach zu rechter tagzeit wider zu vns kompt/ so solt ihr den Stab der Gerechtigkeit wider in ewer gewalt nemmen/ das Keyserliche / Göttliche Recht zu befestigen / vnnd zurichten vber Recht vnd Vnrecht/vber Klage vnd Antwort/vber Gold / Silber Gelt vnnd Gut/vber Leib/Leben/Ehr/Halß vnd Bauch / vber alles/ so vnder ewerm Stab soll anbracht vnnd gerichtet werden / Auch so weit vnser Vrtheil vnd Rechtsprechen/ an statt vnnd von Gottes wegen / der Weltlichen Oberkeit zu vnderthänigem dienst/vnd den Rechten zu nutz/ krafft vnnd gewalt hat/hierauff wir vns vor GOTT dem HEren verantworten können oder entschuldigen müssen.
Ich frage dich bey deinem Eyd/ob mich GOtt mit einer behänden Kranckheit angriff / daß ich auß Leibes schwachheit wegen solche angefangene Rechts Sachen/nicht nach notturfft verrichten / vnd ins werck setzen köndte/wie denn alle ding in deß Allmächtigen GO Tes deß Herren gewalt stehen/vnnd seiner Göttlichen Gnaden vnderworffen seind/ ob ich macht hette / daß ich den Stab einem andern Richter inn der Banck/welchen ich darzu erwehlet / geben möchte / vnnd mich auß dem Rechten heim in mein Losament führen / oder nach meiner gelegenheit bringen lassen / vnnd gleichwol das Recht nichts der weniger dardurch verhindert würde/sondern seinen vollkömlichen fortgang haben möchte.
Herr Schultheiß/ihr fraget mich bey meinem End/ vmb eine Außweisung /ob euch GOtt der Allmächtige mit einer vnversehenlichen vnd behänden Kranckheit heimsuchen würde/oder zuhanden stiesse / wie denn ihr vnd wir alle in seiner Göttlichen Gnaden/ in Glück vnnd Vnglück leben vnd schweben / GOtt wolle vns bewahren/ so sage ich bey meinem Eyd/daß ihr solt machr vnnd gewalt haben / ewern Stab einem andern Ehrlichen Mann im Rechten zugeben/vnnd auch auß dem Rechten in ewer Herberge führen oder bringen lassen/vnd der Kranckheit rath schaffung suchen/So soll der / so den Stab von euch empfangen hat/an ewer statt sitzen macht vnd gewalt haben/sampt vns zurichten/vrtheilen vnnd Recht zusprechen / vber alles was in dem Recht vorgebracht ist worden/es sey vber Ehr / Gut oder Blut / ohne verkürtzung oder abbruch deß Rechten.
Ich frage dich bey deinem Eyd/ob auff diesen tag ein Vngewitter/ oder langwirig/schwinde Regenwetter einfiel/darvor man nichts beginnen könde/daß ich mit euch möchte vnder ein Vordach gehen/Stul vnd Gerichtsbäncke mitnemmen/da man auch wüßte / daß das Vordach teinem verwerfflichen Mann zugehöret/damit der Gerichtsschreiber ohne verderbung deß Gerichts Buchs / alle Sachen zum Rechten dienstlich vnd nutzlich sein / ordenlich auffschreiben vnnd verzeichnen köndte. Ich frage dich auch weiter / ob ich macht habe/ nach dieser vmbfrage das Recht zuverbannen/wie hoch vnd wie thewer.
Herr Schultheiß / ihr habt mich gefraget bey meinem Eyde / umb
einen Anspruch/ dieser erzehlten Sachen / so sage ich bey meinem Eyd/ wofern daß Vngewitter einfallen würde / vnd das Recht noch nicht bestätiget oder verrichtet ist / so solt ihr mit vns Richtern auffstehen / vnnd vnder ein Vordach gehen/Stül vnd Bäncke/wz man fortbringen köndte/mit nemmen/allda das Recht zufitzen/nach Kundschafft / ob das Tach einem vorweißlichen Mann zustünde / damit daß Gerichtsbuch bey seinen Würden bleibe/vnnd der Gerichtsschreiber sein ding desto füglicher auffschreiben kan. Ihr habet auch Macht vnd gewalt/das Recht zuverbannen/auff solche vmbfrage/bey einem Gulden in Gold.
Also ihr Richter / weil durch euch ist erkennt/ vnnd außgesagt worden/was zu vnserm Keyserlichen Rechten dienet / so will ich das Recht verbannen/in dem Nammen GOttes.
Ich Verbanne das Göttliche / Keyserliche Malefitz Recht / von wegen GOttes deß Allmächtigen / von dem alle ding den rechten Vrsprung haben/vnd herfliessen.
Ich verbanne das Recht / durch den Aller Durchleuchtigsten/ Großmächtigsten Heren / Heren Carolum den Fünfften Römischen Keyser / vnfern Aller Gnädigsten Heren / von welcher Key. May. alle Recht herfliessen/vnd auff vns kommen sind.
Ich verbanne das Recht/durch den Durchleuchtigsten / Hochgebornen N. N. N. Röm. Key. Mey. Feldheren vnnd General Obersten/vber alles Kriegsvolck/so in ihrer Gn. diensten zu Feld ligen.
Ich verbanne das Recht/von wegen vnsers N. N. N. Heren Obersten (oder) Hauptmann/vber vnser Nation Landtsknechte.
Ich verbanne das Recht / von wegen der gewalt und deß Stabes/ so ich führe / sambt euch mir zugethanen unnd verordnete Richter oder
Rechtsprecher / welcher Stab mir vberliffert ist worden/ von dem gemeltem Obersten oder Oberkeit.
Weiter / wolle mir keiner zusprechen / oder einrede thun/noch in meine Wort fallen / es sey inner oder ausser dem Rechten / dann allein durch seinen eingedingten Borsprechen.
Auff solche verbannung soll mir keiner von den Richtern auffstehen/ohne erlaubnuß. Es soll auch der Vmbstand dem Proffosen eine gassen lassen/daß er mit dem Gefangenen kan ab vnnd zu dem Rechten frey Passiren / bey straff eines Gulden. Es soll auch keiner auß dem Rechten/dem Richter an ihre Wehr oder Kleider rühren/bey straff eines Gulden.
Item/Gerichts Webel ich frage dich auch/ob du jemandts verbott haft/bey rechter weil vnd zeit/der nicht erschienen sey/ oder nicht vor das Recht kommen wolte? Hierauff thut der Gerichts Webel sein Antwort.
Liebe Kriegsleuth/welcher vor Recht verbottet ist worden/vnnd etwas zuklagen vnd vorzubringen hat/der mag herfür tretten/ so soll er auff Klag vnnd Antwort verhört werden/vnnd bescheid erlangen / nach ordnung vnd brauch/was billich vnd recht ist.
Wann was wichtiges vor dem Rechten vorzubringen ist/so soll ein jeder Kläger vnd Beklagter einen Vorsprecher auß dem Rechten begeren/ists denn sach / daß ihn bedunckt gefehrlich zu sein / daß ein Richter vrtheilen vnd auch Vorsprecher sein soll / vnd er weißt sonst einen Ehrlichen wolberedten Mann in dem vmb stand/vnnd ausser dem Rechren/so mag er in wol sein wort zu thun brauchen/es muß ihme vergönet werden.
Item/es soll sich auch ein jeder Vorsprecher wol bedencken / vnnd die Sachen nach weile vorbringen / damit er verständige Wort mache/ vnd nicht jrrig werde/dargegen sollen ihm die Richter vnnd der Schultheiß nicht verorsachen / daß er erschrecke oder verstumme vor dem Recht.
Item / da ein Beklagter auffschub deß Rechtens begeret / biß auff dewn andern oder dritten Rechtstag/damit er nicht vbereilet werde / vnnd seiner Missethat besser zeugnuß vnd beweiß zu seinem besten in dz Recht einbringen möchte / so muß der Schultheiß eine vmbfrag thun/vnnd mit Recht erkennt werden/darnach die Sachen seind / so mag man ihm von dem ersten Rechtstage biß zum andern / vom andern biß zum dritten Rechtstage auffschub geben.
Herr Schultheiß / Ich beger einen Vorsprecher N. N. inn der Banck/der meine Klage zurecht vorbringet / Ich bitte mir denselben zu vergönnen/der Schultheiß antwortet /Ja er sey euch vergünnet. Herr Schultheiß/Ich bitte vnd begehr weiter N. N. zu einem Beystand inn meinem Rath / damit ich meine Anklage mag recht anbringen. Der Schultheiß antwortet / Ja / er sey euch vergünnet / begert der Profoß zwen oder drey Mann in seinem Rath/diue müssen ihm vergünt werden/ aber weiter nicht.
Wann nun dieser Beyständer einer nach dem andern mit erlaubnuß deß Schultheissen ist auffgestanden / vnnd auß dem Recht zu dem Proffosen gangen / so muß der Beklagte auch einen Vorsprecher vnnd Beystand von dem Schultheiß bitten vnnd begeren / welcher dann dem Gesangenen oder Beklagten beliebet vnd haben will. Wann solches geschehen/so gehet der Proffoß mit seinem Vorsprecher vnd Beyständer allein an ein ort/vnd berathschlagen sich/als dann tritt Ervor Recht/vnd bringet seine Klage für. Deßgleichen laßt der Proffoß den Gefangenen durch den Regiments Diener oder Steckenknecht inn verschlossenen Banden mit seinem Vorsprecher vnd Beystand auch an einen sondern ort allein gehen/vnd sich berathschlagen/als dann vor Recht gegen Antwort auff die Klage vorbringen.
Herr Schultheiß/wollet ihr mir vergünnen/diesen gegenwertigen guten Gesellen sein Wort zu reden/ihn selbft / oder mich von seinet wegen hören? Der Schultheiß antwortet / Ia / es sey euch vergiinnet / zu reden was euch noth ist. So will ich mich allhier vor dem Recht/ und in dem Rechten eingedinget haben / alle das ienige / was diß Keyserliche Recht vermag / ob ich weniger oder mehr reden würde/als ich von gegenwertigem Mann unnd seinem Rath berichtet bin / auch das seine oder meine Wort nichts gelten sollen / will ich mir zuvor behalten haben/ daß ihr möget wandel von mir nemmen zuverstehen/von ersten/zum andern/ vom andern zum dritten/biß auff seine selbst eygene Antwort / daß sein Mund ia darzu spricht. Wo ich aber seinen handel oder sachen in verhindernuß brechte/und mit worten säumig/es were im ersten / andern oder dritten Rechtstage/oder wer allerding zu wenig / so soll er macht haben/einen andern zunemmen/so will ich mit willen abtretten / doch mir meiner Ehren ohne schaden und nachtheil/ und daß ich wider an meinen
Platz tretten mag/wo ich zuvor gewesen bin. Hierauff beger ich rath/ Sprach vnnd Vmbfrag/von einem Richter zu dem andern / wie dann bräuchlich ist / damit die Göttliche Wahrheit an tag komen mag/vnnd vnserm Rechten gnüge geschicht.
Ferner/so soll der Gerichtsschreiber Klage vnnd Antwort von beeden Partheyen/gegen einander mit fleiß auffschreiben/daß soll der Proffoß auff die ander Klage begeren von dem Schultheiß/daß es mag offentlich dem Volck verlesen werden im Rechten.
WAnn das Vrtheil auß gesprochen ist/so leßt der Schultheiß den Armen Sünderfürs Recht fordern/vnd fraget ihn/ ob er will wissen/ was ihm Vrtheil vnd Recht gegeben vnd erkand hab / das soll ihm durch den Gerichtschreiber vorgelesen werden/wie folget.
Auff heut dato/den N. N. dieses jetzt laufsenden Jahrs/ ist auff die schwere angebrachte Klage deß Proffosen/ auch auff N. N. gegentheils verantwortung/rede vnd widerrede / zu beyden theilen / verlesener Kundschafft/auch auff deß Beklagten selbst eygen Bekandnuß / auss beyden theylen recht zu sein / durch den Schultheiß sampt den Rechten / durch einer einhelligen Vmbfrag/zu recht erkennt worden / daß der Proffoß gemeldten N. N. von N. soll in gehorsamer Handfestung nemmen/ vnnd in seine verwahrung führen / auch alsbald einen Beichtvatter zu ihm kommen lassen/damit Er seine Sünde gegen GOTt dem Allmächtigen bekenne/rew vnd leyd darüber habe / vnnd so er das hochwürdig Sacrament zu behuss seiner Seelen das Ewige Leben zuerlangen / begeret / so soll es ihm gereicht werden/vnd sein leistes Testament beschliessen. Als dann soll ihn der Proffoß dem Freyenmann oder Scharffrichter lissern vnd vberantworten/der soll ihn führen auff freyem Platz/da am meisten Volck ist/vnd mit dem Schwerdt seinen Leib in zwey Stuck schlagen/ daß der Leib das gröfte/vnd der Kopff das kleinste theil bleibet/ da solches geschehen/so ist dem Keyserlichen Rechten ein genüg geschehen.
Ist einer zum Strick verprtheilet/so setze der Gerichtsschreiber
hinden nach: daß ihn der Scharffrichter nemmen soll/ vnnd soll ihn führen bey einem grünen Baum/da soll er ihn ankn üpffen / mit seinem besten Halß/daß der Wind vnder vnnd vber ihm zusammen schlecht / auch soll ihn der Tag vnd die Sonne anscheinen drey tage / als dann soll er wider abgelößt/vnd begraben werden/wie Kriegs gebrauch ist.
In summa/man muß sich allezeit nach der gelegenheit richten/vnd wasserley gestalt der Krieg geschaffen ist/dann man richte wol im Felde/ vnnd begräbet auch die Leichnam im Felde / man richtet auch wol inn Stätten/da man den Galgen auff den offentlichen Marck bawet/wa ein Kriegsvolck inn Besatzung gelegt wird / aber man soll keinen Kriegsmann / der Fürsten vnnd Heren gedienet hat / an einen gewohnlichen Land Galgen oder Statt Gericht hangen.
DOrhero eine Kundschafft/so ein Schultheiß einem guten Gesellen zuverhören schuldig ist/als nemlich / so soll allwege ein Schultheiß inn beysein hernach gemelter Erbarer vnd Mannhafftiger Persohnen/ beyde Partheyen vor Recht bescheiden/ vnd alle verbrechung oder Misserhat/was ein jeder gethon vnd begangen hat/ den rechten grund erfragen vnnd verkundschafften / so kan man darnach mit gutem gewissen recht richten vnd vrtheilen / dann es muß Straff vnnd Zwang sein / darumb mag die Oberkeit wol zusehen/auff mutwillige Buben/ vnd nicht zu viel gestatten/ oder den zaum zu lang lassen / dann GOtt wirds gar scharpff vnd genaw bey ihnen wider suchen.
Widerumb dargegen mögen die Hauptleuth unnd Bevelch haber auch gedencken / daß sie nicht etwann einen armen unverständigen Kriegsmann au0 Haß unnd Neid verrathen/verklagen / und zum Todt verurtheilen/und einen andern Galgenvogel / und Ieckherey willen/loß bitten/der den Halß zwey oder dreyfach verdient hat / dann es ist kein gering ding/einem guten Gesellen Leib und Leben abzusprechen / wie dann offt geschicht / daß die Bedelchhaber dem Hauptmann zu gefallen / unnd die gemeinen Kritgsleuthe nicht wider die Bevelchhaber / unnd wider die Oberkeit thun dörffen/sondern blasen in ein Horn zuhauff/dardurch manchem zu kurtz geschicht/die solches thun/verurtheilen nicht den / der
allhier nach ihren willen an Leib vnnd Leben gestrafft wird / sondern sie vrtheilen ihren eygenen Halß vnnd Seele in abgrund der Höllen / zum ewigen verdammnuß/dann einer der Laster verschweiget / vnnd verbirgt vnrecht Gut / vnnd einer der falsch vrtheil spricht / die werden beede zugleich in einem Bade baden. In summa / so einem Kriegsmann gewalt oder vnrecht von den Bevelchhabern geschicht/vnd er es anders beweisen / oder mit seinem Eyd erhalten kan / ob gleich ein Mord darauß erfolget/das betrifft kein Halß verbrechung.
Darumb ein jeder frommer redlicher Kriegsmann bewahr vnd betracht seinen Eyd/sein Gewissen vnd die Seeligkeit / vnd sage was recht ist / kompt dann ein gut Gesell in vngemach / so helffe er daß beste darzu reden/ Vorbiitte für ihn thun/hernachmals darumb straffe / dann es ist besser zehen Kriegsleuth helffen redlich machen / als einen vntüchtig/ wofern es nicht Halß verbrechliche sachen seind.
Auff heut Dato den N. Novembr. dieses Monats/Anno 1558. ist durch mich N. N. von N. verordneten Gerichts Schultheissen/kundschafft von N. N. von N. vnd von N. N. von N. beeder Parthey verhört worden/in bey sein der Erbaren vnd Mannhafsten Leutenampt / Fenderich / Feldwebel / Führer / so an statt vnnd von wegen geschworner Gerichtsleuth gewesen. Datum den N.
Under deß Durchleuchtigsten / Großmächtigsten Kön. May. zu Hispanien/Engelland/Franckreich / beeder Sycilien/Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgund / etc. Wilhelm von Waltherthumb Ritter / ihrer Kön. May. Oberster / uber ein Regiment Teutscher Landtsknechte / Ich N. N. von N. seiner Ritterlichen Würden unnd Gnaden verordneter Schultheiß / thue kund unnd bekenne vor iedermänniglich / daß ich auff ansuchen unnd begeren Hanß von N. zu seiner Nothturfft: die Erbahren unnd Mannhafften N. N. Leutenampt/Fenderich / Feldwebel/Führer /unnd andere verständige Kriegsleute/durch den geschwornen Gerichtswebel/auff Dato N. N. zu rechter früher tagzeit zusammen verbotten und fordern lassen / wie dann billich/sie dempselben nachkom~en/und auff ermelten tag dieses Monats/deß Morgens früe zu Acht vhrem erschienem sein/an statt geschworner
Gerichtsleuth. Hierauff hab ich ihnen nach vielfältiger erinnerung vnd betrachtung ihrer Seligkeit/einen kräfftigen Eyd vorgestellt den sie dann mit entdeck tem blosen Haupt/vnd außgestreckten Armen/mit aussgehobnen Fingern zu GOtt vnd seinen lieben heiligen vnd Engeln im Himmel auff ihrer Seelen Seligkeit geschworen / alle Gerechtigkeit helffen stercken/vnnd nicht schwechen / so viel ihnen deßhalben glauben gegeben würd/so wahr ihnen GOTT helffe/seines heiligen Wort vnnd Evangelium.
Auff heut Dato/dieses Monats den N. Novembr. diß lauffenden N. Jahrs/ist durch befelch deß Gestrengen/Edlen vnd Ehrnvesten / N. N. von N. Ritter/jetziger zeit Kön. May. zu Hispanien vnd Engelland/ Feldoberster / vber ein Regiment Teutscher Landsknechte / durch den Ehrbarn/Ehrnvesten vnd Mannhafsten N. N. von N. gemeltes Regiments verordneten Schultheissen / sampt seinen hinnach benennten Beysitzern vnd Rechtsprechern/Malefitzrecht gehalten vnd ersessen worden/geschehen im Königlichen Feldläger. Darum/etc.
Hiernach muß nuhn ein Gerichtsschreiber die verhörte Klag vnd Antwort/eines nach dem andern richtig verzeichnen / es sen mit Zeugen vnd beweiß / peinlich oder sonst sträfflich/alle kundschafft vnd mißhandlung/auß dem Mund in die Feder schrifftlich verfassen / vnnd mit fleiß schreiben vnd einbringen.
Hanß N. von N. der erste Zeug bekennet vnd saget auß / bey seinen Ehren / Trewen vnd Glauben / es habt sich begeben vnd zugetragen/daß N. N von N. etc.
Vnd gemelter Zeuge ist ferner hierinn vnnd beweißt/helt auch solches bey seinem Eyd.
Wann eine Sach Malefitzisch ist/ vnnd zu recht gesetzt soll werden/ wegen wichtiger Kundschafft / so muß man das Recht darüber halten vnd ergehen lassen / ist die Kundschafft fträfflich / so mag man darüber Richten vnd Vrtheilen/nach laut vnd außweisung der Recht. Ist aber die Kundschafft verträglich / vnnd zum besten kan hingelegt werden/ so sein die anfänger vnd vrsacher die Gerichts abtrage zubefridigen / schuldig. Wird dann der vertragten Kundschafft ein schrifftlich schein vnnd beweiß begert/so setzt man also:
Dieweil dann offt gemeilen N. N. von N. an dieser Kundschafft/ zu erforderung seines Rechten/mercklichen daran gelegen sein will / vnd er mich derowegen ihme dieselbe auß meinem Gerichtsbuch schrifftlichen mit zutheilen/ersuchet vnd angelanget / hab ich ime dieselbe zu handhabung vnnd sterckung deß Rechten/damit die warheit an tag komme/ nicht gewegert/sondern von Ambts wegen der gunft vnd billigkeit nach / damit gefördert. Zu welcher Vrkund vnd mehrer sicherheit / hab ich mein gewohnlich Gerichts Petschier hiervnden an ins Spacium thun drucken/welches gegeben vnd geschehen ist/im Königlichen Feldläger/ nach vnsers Heren Christi geburt/der mindert zahl / Tausent/Fünffhundert/ Fünfftzig vnd Achten Jahr/deß N. Monats.
VNder dem Gestrengen/Edlen vnd Ehrenversten N. N. von N. Ritter/etc. Ich verordneter Schultheiß bekenne vor jedermänniglich/ mit diesem offenen Gerichtsschein/daß auff erfordern vnd begeren N. N. von N. vnd die Erbarn Mannhafften/mit N. N. als sein beygenomne Zeugen/vor mir Schultheiß erschienen seind/vnd an Eydes statt/damit sie Kön. May. verwanth seind/offentlich bekennt vnd vorgebracht/nach dem N. N. von N. gemelten N. N. von N. vmb etliche Schulden halben angesprochen/in beysein erst gemelter Zeugen/nemblich vmb Hundert vnd zwantzig Thaler/der sich Außgeber schuldig erkennet/ vnd nochmals beständig ist / hierauff sich beyderseits vergleichen / der gestalt das N. N. von N. dem N. N. von N. berührte ein hundert vnnd zwantzig Thaler/bey seinen Ehren/ Trewen/vnd guten Glauben/zwische hier vnd nächstkommender Fasten/ lautend/zum entrichten vnd erlegen schuldig vnd pflichtig sein will. Inn dem aber solches seines Leibs schwachheit oder abgangs / oder anderer verhinderung halben verbleiben würde / als dann soll gemelter N. N. von N. solches Gelt/bey vorgedachtem N. N. von N. seiner Mutter/wohnhafft zu N. welche gleich ihm selbst inn aller maß vnd gestalt/benannte ein hundert vnd zwantzig Thaler/sambt Vnkosten vnnd Zehrung/so ferner darauß entspringe/von wegen seines Patrimonii, ohne alle widerred zubezahlen vnnd zu entrichten/schuldig vnnd pflichtig sein. Diß zu mehrer etc.
Zum ersten/es sey in einem Feldläger/oder sonst in einem Läger/für
Bestung oder ein Besatzung / da ein hauffen Kriegsvolck gegen die Feinde gebraucht wird / vnd man gut vnd auffrichtig Regiment halten will so muß man die Keyserlichen Recht / vnnd rechten ernst damit zustraffen /darbey gebrauchen/damit dem bösen vnd ärgernuß gewehre vnd gestewert / dargegen das gute in schutz vnd schirm gehandhabt wird. Da dann einer oder mehr mit dem andern zuthun hat/es sey mit Leibssachen oder Scheltworten/oder Schuld vnd anderer wichtiger sachen/so nicht können gescheiden werden/vnversucht deß Rechten / so soll der Schultheiß auff vor bringen vnnd anregen deß Proffosen / ein Malefitzrecht ankündigen lassen vnd auff gelegene zeit dasselbe besitzen/wie dann manche Oberkeit erwehlte tag darzu haben / als an der Mitwoch vnnd Sonnabend/ oder am Dinstag vnnd Freytag/da man aber nach gelegenheit der sachen / muß drey ordentliche Rechtstage nach einander halten / hat auch seinen brauch / als nemlich drey Freytag nach einander / oder drey vierzehen tag nach einander / oder in neun Wochen oder drey Monat nach einander. Es soll aber allwegen zuvor der Kläger zu dem Schultheissen gehen / vnnd ihm die sachen klärlich zuverstehen geben / so soll der Schultheiß auff beyder Parthey Gerichtsmässige Sach/vnnd billiche meinung / zu rechter tagzeit Citiren vnnd verbotten lassen / wie recht / die Gerichtsleute so wol/als Kläger vnd Beklagte.
Item/soll man Malefitz recht halten / so muß man haben vier vnnd zwantzig Persohnen im Recht sitzen / nemlich den Obersten Leuten=Ampt / Fünff Hauptleuth / fünff Fenderich / fünff Feldwebel / fünff Führer / auch gemeinlich zwen Vorsprechen / dawelche mangeln an den vier vnnd zwantzig Persohnen / so nehm man sonft Alte / Verständige Kriegsleut auß den Gefreyten / oder auß den gemeinen Knechten / die was erfahren seind / vnd ausserhalb der Banck stehen.
Alsdann so die Banck gemacht / vnnd beschlossen ist / so soll der Schultheiß alle Gerichtsleut vnnd Recht besitzer vor sich heischen / vnnd den Eyd vorhalten / also:
Wir globen unnd schweren bey GOTT / unnd seinem heiligen Wort / daß wir heut diesen tag wollen Richten / Urtheilen unnd Rechtsprechen / dem Armen als dem Reichen / dem Reichen als dem Armen/ uber Leib und Leben/ uber Fleisch unnd Blut/uber Ehr/Gelt unnd Gut/ uber alles das ienige/so uns der Klage unnd Antwort zu Recht vorgebracht wird / nicht nach Gaab / Gifft / oder Feindschafft oder Haß oder Neid auch nicht nach Freundschafft / Liebe unnd Fantasey / sondern viel
mehr nach ordnung der Recht / vnnd nach laut der Kundschafft vnnd Zeugen der wahrheit/auch nach vermög vnd inhalt der Articul / darauff wir dann allesambt vnder diesem Regiment gehuldet vnnd geschworen haben / vnd nicht anderst zuthun vnd zu handlen / wie wir von GOTT dem Allmächtigen am Jüngsten Tage vor dem strengen Gericht an Leib vnd Seelgern wolten gethon haben / so wahr vns GOTT helff / vnd sein heiliges Evangelium.
Item/es soll keiner von den Richtern auff eines andern gesprochene Antwort / sein Vrtheil auch fällen / oder zu Recht sprechen / sondern soll auff sein eygen Conscientz allein für sich selbst richten / vnnd vrtheil sprechen / gleich als wolt er/ das GOtt am Jüngsten tage vber sein Leib vnd Seel richten soll.
Item/ ich verbiete vnd gebiete auch / dz mir niemand von den Vmbständern meine Richter bedrängen wolle / jre Kleider oder Seitenwehr/ noch die Bänck nicht anrühren / sondern darvon zubleiben so weit / daß der Gerichtswebel seinen freyen vmbgang haben mag/bey gemelter straff vnd Poen eines Gulden.
Item / ich verbiete vnnd gebiete auch / daß mir niemand zu der Banck komme/mit langer oder Oberwehr / auch mit keinem Harnisch oder Ringkragen / es sey dann seine Tagswacht / oder sey sonst also darzu kommen / von der Oberkeit bescheiden / bey straff eines Gulden.
Item / es soll auch keiner von meinen Richtern einer den andern beklagen/noch veraffterreden / noch inn seine Antwort oder Rede fallen/ bey Poen vnd straff eines Gulden.
Item/es soll auch keiner von den Richtern/ so ihm von dem Schultheiß auffzustehen verlaubet ist / hindersich vber die Banck steigen / bey straff eines Gulden.
Item / es soll auch keiner von den Richtern / so er vmb ein vrtheil gefraget ist / einen andern anreden / oder etwas fragen / bey straff eines Gulden.
Item / es soll sich auch / es sey Schultheiß oder Richter / wann die Banck gebannet ist / keiner mit vnzimlichen reden gegen dem andern vernemmen lassen / noch nichts zugegen sein / bey straff eines Gulden.
Item / es soll auch keiner innen oder ausser dem Rechten / ins Recht sprechen / es sey dann durch seinen eingedingten vnnd erlaubten Vorsprecher.
Item / ob sich begebe / daß sich ein Richter versäumet/vnnd nicht zu rechter zeit vor gebanneter Banck/vor dem Recht erschiene/auff sem fordern / so ist er dem Schultheiß einen Gulden verfallen / gibt er ihn nicht diesen tag alsbald so ist er den andern tag zwen / vnd fortan alle tag doppelt / es sey Hauptmann / Fenderich / Feldwebel/Führer / vnnd alle so zu dem Recht bescheiden sind.
Item/es seind die Richter dem Schultheissen schuldig vnd pflichtig/alles das jenige / so sie richten vnnd vrtheilen/ bey ihren Eyden zuverschweigen biß vnder die Erden.
Item / es soll auch kein Richter sonder erlaubnuß auß dem Läger ziehem / er habe dan~ einem andern an seine statt / der dem Rechten gnugsam sey.
Hanß N. von N. Ich frage dich bey deinem Eyd/so dn GOtt vnd der Kön. May. geschworen hast / ob ich den Stab auff diesen heutigen tag / von wegen Göttlicher Keyserlicher Recht brauchen / damit drtheilen / vnd richten mag / vber Leib/ Gut / vnd Ehr/vnnd alles das jenige / so vnder meinen Stab zurichten / vorbracht vnd angeklagt wird / damit dem Göttlichen / Keyserlichen Recht gnugsamb geschehe auff diesen tag.
Herr Schultheiß / ihr fraget mich bey meinem Eyd/den ich GOTt vnd vnserm Gnädtgsten Heren gehuldet vnnd geschworen habe / welches dann mein höchstes Pfand ist / so ich Fürsten vnnd Heren nachtrage / ob ihr mit ewerm Stab von wegen deß Göttlichen / Keyserlichen Rechtens gebrauch nach/richten möget / vber Leib/Ehre / Gut vnd Blut vnnd alles das/so vnder ewern Stab zurichten kompt / So sage ich bey meinem Eyd/ wann ihr die Richter / die dem Göttlichen Keyserlichen Rechten gnugsamb seind / beysammen habet / vnd die Banck zu rechter tagzeit ver ordnet ist / so sollet ihr mehr macht haben / den Stab zubrauchen / damit zu richten vnnd zu vrtheilen / vber Leib/Ehr/Gut vnnd Blut/vber Silber / Gold/ vnd alles das / so vnder ewern Stab vorbradht wird/auff Klage vnd Antwort/ nicht ansehen Freundschafft oder Feindschafft / Gunst / Haß oder Neid / so verhoffe ich / damit sey dem Keyserlichen Göttlichen Rechten gnugsamb geschehen diesen tag.
Ich frage dich bey deinem Eyd/ob du einen oder mehr in der Banck
oder am Rechten sitzen seheft / die den Keyserlichen Rechten nicht gnugsam weren / den oder dieselben wollestu anzeygen / oder aberheissen auffstehen / damit den Göttlichen Keyserlichen Rechten / mit tüchtigen Gerichts Persohnen gnugsamb geschehe / auff diesen tag / wir recht ist.
Herr Schultheiß ihr fraget mich bey meinem Eyde/ ob ich einen in der Banck sitzen sehe / der dem Göttlichen Keyserlichen Rechten nicht gnugsam were / Sosage ich meinem Eyd/daß ich keinen sehe inn dieser Banck / sondern es ist dem Göttlichen Keyserlichen Rechten gnug auff diesen tag.
Ich frage dich bey deinem Eyde / ob es sach were / daß man mit dem heiligen Hochwürdigen Sacrament für vber gienge / ob ich sampt euch solt auffstehen / vnd demselben Zucht vnd Ehr beweisen / oder ein Lerm oder Feindgeschrey ankäme / ob ich mit den Richtern möchte auffstehen/ vnnd demselben begegnen helffen / oder ob es sach were / daß Fewers noth vorhanden / vnd Wasserflut vberhand nemmen wolt/daß ich solt auffstehen sampt euch / vnd demselben wehren vnd stewren helffen/oder da mein Gnädigster Herr nach mir schicken würde / ob ich dieweil solt einen andern an meine statt / den Stab vber geben / so lang ich in meines Gnädigsten Heren geschäfften wer/damit das Göttliche Keyserliche Recht seinen fortgang haben möchte / vnnd ob ich meines Gnädigsten Heren geschäffte verricht hette / vnnd zu bequemer tagzeit wider käme / ob ich auch den Stab solt wider nemmen / vnnd gleicher gestalt möchte richten wie vor / vnd das Keyserliche Recht außweißt.
Herr Schultheiß ihr fraget mich bey meinem Eyd / umb rath unnd außweisung / ob es sach wer unnd sich zutrüge / daß man mit dem Hochwürdigen Sacrament fürrber gienge / oder ein Lermen unnd Feindgeschrey ankäme / oder Fewersnoth unnd Wasserflut uberhand nehme / oder mein Gnädigster Here nach euch schicket / daß ihr macht habet / den Stab einem andern dieweil zu ubergeben / und wenn ihr wider kompt/denselben wider zu ewern Händen nemmen möget / So sage ich bey meinem Eyd/ da sichs zutrüge / daß man mit dem Hochwürdigen Sacrament fürrber gieng / solt ihr sampt den Richtern auffstehen / unnd dempselben Göttliche Zucht und Ehr beweisen / GOTT dem Allmächtigen zu Lob und Ehr / So dann ein Lermen oder Feldgeschrey ankäme / so solt mit den
Richtern auffstehen/vnd dem Feinde begegnen helffen/ abbruch vnd widerstand zuleysten/oder sonst an die örrer/da ein jeder hin bescheiden/ zuverfügen befürdert/da dann Fewersnoth oder Wasserflut vberhand nehme/so solt ihr sampt den Richtern auffstehen/ demselben zustewren rathschaffen helffen / damit vnserm Gnädigsten Herin kein schad geschehe/ vnnd dem gantzen Läger vnd gemeinem Kriegsvolck hilff vnnd beystand geschehe / oder da mein Gnädigster Heri nach such schicket / so solt ihr mache haben/den Stab einem andern richter/der euch gelieber/dieweil liffern vnd befehlen/vnd da ihr zu rechter be quemer zeit wider kämet / den Stab wider in ewer Hand nemmen/vnd das Kecht beschliessen wie vor/vnd billich ist.
Ich frage dich bey deinem Eyd/od ich nuhn macht habe das Göttliche Keyserliche Recht zuverbannen vnnd zu Confirmiren/ wie sich das gehört vnd bräuchlich ist.
Herr Schultheiß/ihr fraget mich ob ihr macht habet/das Göttliche Keyserliche Recht/nach Altem herkommlichen gebrauch zuverban nen vnnd zubekräfftigen/So sagt ich bey meinem Eyd / wann ihr die Rich ter allesamptlich in Eydtspflicht verhafft/vnnd inn allen dingen gefaßt hafftig seid/darzu die Bänck ordentlich besetzet/vnd beduncker euch rechte/gute vnd bequeme zeit sein/so habet ihr macht / das hochlöblich Recht zuverbannen/anzufahen vnd derbringen/in GOttes Nammen/wie sich das gebühret.
Wann solches geschehen/so setzen sich die Gerichtsleut wider nider/wie sie vor gesessen seind/vnnd soll dann keiner auffstehen / ohne erlaubnuß/bey straff eines Gulden.
Alßdann spricht der Schultheiß/ dieweil nuhn ein jeder bey seinem End gefraget vnd ermachnet ist/so will folgen vnnd von nöthen sein / daß ich alles da jenige / was dem Göttlichen Rechten zu wider ist / verdanne vnd verbiete die Bänck/wie vnser Vorfahren gethan/vnd an vns haben gelangen lassen/nach ordnung deß Rechtens/so vns von Keyser/König Fürsten vnd Herin ist gegeben worden.
ICH verbanne vnnd verbiere die Ban ck/alles das dem Göttlichen Kenserlichen Rechten zuentgegen ist/vnnd sein mag/ in GOTtes Nammen/vnd von wegen deß Allmächtigen im höchsten Throne/ in aller Ewigkeit/da alle Recht von hersliessen/kommen vnd verordner seind.
Ich verbanne vnd verbiete das löbliche vnd Göttliche Recht/ von wegen Röm: Keys. May. der vns diß Keyserliche Recht gegeben hat.
Ich verbanne vnd verbiete die Banck vnd das Keyserliche Recht/ von wegen vnsers Allergnädigsten Herin N. N.
Ich verbanne vnnd verdiete das Keyserliche Recht/ von wegen vnsers Gestrengen Herin N. N. Obersten oder Hauptmann.
Ich verbanne vnd verbiete die Banck vnd das Keyserliche Recht/das mir kein Richter noch einiger Vmbsteher/der bey Bier oder Wein/oder an andern örtern gewesen ist/oder noch sein mag / inn das Reche sprechen soll/ohne erlaubnuß / bey verbüssung der Rechten Hand/vnnd lincken Fuß.
HErr Schultheiß/ich bitte erlaubet mir einen Vorsprecher auß dem Rechten/der mein Wort thut/vnnd von meinet wegen die Klagen an bringe. Hierauffmag der Proffoß vnd auch der Beklagte / jeder Parthey/einen/zwen/oder drey Gerichtsleute/zum deystand in seinen Rath nemmen.
Es sey euch ein Vorsprecher vergönnet/wie recht ist.
Herr Schuleheiß/ ich bitte vergönner mir einen Vorsprecher auß dem Rechten/der mir das Wort reder/vnnd meine entschuldigung vorbringet.
Ja/es sey euch ein Vorsprecher erlaubet.
Als dann sollen die Vorsprecher / so Kläger vnnd Beklagter geberten/vnd außgedingt haben/nicht auffstehen ohne erlaubnuß/bey Straff eines Gulden.
Herr Schultheiß/wolt ihr mir vergönnen auffzustehen/vnnd dem Proffosen sein Wort fürzubrigen?
Herr Schultheiß/wolt ihr mir erlauben auffzustehen/vnnd den guten Gesellen sein Wort zuthun/ ins Recht einzubringen / nach erfordrrung seiner norturfft.
Herr Schultheiß/vnd ihr Richter/ich will mich in das Göttlicht Keyserliche Recht auß: vnd eingedingt haben / vnnd alles außgenommen/was ihm zum Rechten gedewen oder nicht gedewen möge. Daß auch meine Wort keine krafft odermacht haben sollen / vom ersten zum andern / vom andern zum dritten/vnd solang diß sein Mund selbet Ja darzu spricht.
Im fall da der gute Gesell nicht gnug mir mir verwahrt würde sein/daß ich ihme seine schen nicht nach notturfft ins Recht bringen köndte/so soll er mit meinem willen macht haben/einen andern Vorsprechet an meine state auß dem Rechten zu nemmen/ der ihn seine sachen kan besser vnd füglicher ins Recht bringen / doch außgenommen weinen Ehren/vnd Erben ohne schaden vnd nachtheil.
Hier mit beger ich Rath/Sprach vnd Vmbfrage/wie dan~ das Göttliche/Keyserliche Recht vermag vnd außweißt
Item so mag ein Vorsprecher von wegen seiner Parthen wol beystand nemmen in seinen Rathauß dem Rechten / allein nicht mehr als
dery/es were ihm dann durch ein vmbfrage erkent/hat er nicht genug so mager auß dem vmbstand einen oder mehr zu sich nemmen / die dörffen nichts ins Recht sprechen/dann durch den Vorsprecher/bey straff eines Gulden.
Herr Schultheiß / allhier erscheiner N. N. von N. vnsers Regimints Proffoß/wolt ihr nun sein Wort höre/oder mich von seinetwegem.
Last diese hören/die Vrthel sprechen.
Der Prossoß klager von Regimenis wegen/vber N. N. von N. daß er sich habe mit N. N. Misserhat vngebürlich verhalten/vnd einen Auffruhrvnder den Knechten gemacht / da die Oberkeit zugelauffen / solchen Hader zu stillen/hat er sich zur Wehr gesetzt/vnd ist dem Regiment vnnd seinerverordneren Oberkeit vngehorsam/End vergessen / als en Meineydiger trewloß worden / vnnd mit seiner eygen Wehr/die den Herin gehört/vnnd Mördlich ist/die Feind zuverireiben / auff seine Oberkeit geschlagen/welches Halß vnd Handverbrochene sachen sind. Derowegen verhofft vnd begert der Proffoß/daß er als ein Meutmacher vnnd Meineydiger heut diesen tag soll gestrafft werden / an seinem Leib vnnd Leben/Ehr/Gut vnd Blut/wills damit ins Recht gesetzt haben.
Herr Schultheiß/es erscheinet hie vor Recht/der Beklagte N. N. von N. wolt ihr seine Antwort hören/oder mich von seiner wegen?
Last die hören/so Vrtheil sprechen.
Es ist seine meinung unnd Antwort / er habe sich solcher schwerer Anklage deß Proffosen nicht versehen / unnd gibt sich der sachen etwas schuldig/Iedoch sagt et daß es auß un verstand und etwas Trunckenheit in obereylung geschehen sey/bittet unnd verhoffet / er soll bey billicher geschehener Straff in Band und Eysen gelassen/unnd heut diesen tag darauß zulassen/ledig und loß erkannt werden / doch so bitter er weiter umb Gnade/und umb scin iunges leben/und nicht umb Urtheil und Recht/daß ihm möcht von GOtt unnd dem Reyserlichen Rechten Barmhertzigkeit erzeigt werden/das will er mitt Leib und Leben umb seine gebührende Oberkeit zu tag und nacht dienstwillig verschulden/mit erbietung daß er geloben unnd schweren will/por dem Erbfeind den Türcken zuziehen/
allda sein Leben zulassen/oder aber widerumb seinen vorigen guten Nahmen widerholen vnnd erlösen/ begert derow egen auffschub/diß auss den andern Rechtstag.
Hier verstehe recht/der Proffoß thut drey Klagen/es geschehe nuhn einen Gerichtstag / oder ob man dreymal recht hielte / so ist den erstein/ andern vnnd dritern Rechtstag/deß Proffosen Klag nichts anders/als dann/so man den ersten tag der drey Klagen verhört / vnnd das Vrtheil darauff spreche. Weil dann die Betlagte seine Antwort verändern/so müssen die Richter das Recht vnnd Vrtheil auff weiter Kundschaffe sellen vnnd hilffi doch dem Missethäter zu keinem Vrtheil / dann wann mann gewisse vnnd gründliche Kundschafft hat / so darff man den Missthäter nicht drey Rechtstage geständig sein / so aber die Kundschaft zweiffelhafftig / vnnd das Zeugnuß vngewiß ist/so muß man ihmedrey Rechtstage vergönnen.
Herr Schultheiß/der Proffoß erscheinet wider hier / vnnd klaget noch als vor/vber diesen Mißthäter / vnnd so viel mehr/der Vmbstand vnnd alle Beoclchhaber iragen gut wissen daßer Keyferliche Freygung gebrochen/derent wegen verhofft der Proffoß / noch als vor / daß er soll hent diesen tag/ am Leib vnnd Leben gestrafft werden/ nach vermöge der ersten Klage.
Herr Schultheiß/der Beklagte stehet auff seiner ersten Antwort/vnnd noch viel weniger/er gestehet nicht / das er hab Keyserliche Freyheit gebrochen/noch als ein Mentmacher Auffruhr erwecket/vnnd verhoffet noch als vortheut diesen tag auß Schloß vnnd Band zukommen/loß vnd ledig gezehlet werden/het sich auch solcher schwerer vnd gemehrter Klage deß Proffosen nicht versehen / bitt doch vmb Gnad vnnd kein Recht.
Herr Schultheiß/der Proffoß reformirt sich auff seine erfte vnd gndere Klage/auff beweisung vnd gesührte Kundschafft/will auch solches zu Recht gestelle haben/nach dem ersten/andern vnnd zum dritten mal/begert derwegen seine Kundschafft zupersesen / auff deß Beklagten begeren.
Herr Schultheiß / der Berlagte stehet zur Antwort zum dritten mal/vnnd hoffe er sen kein Meütmacher / viel weniger ein Auffrührer oder Verbrechte Keyserlichen Freyheit / hat auch nicht vermeinet / daß ihm sollen die Sachen so hoch angezogen werden / biffet vnnd verhofft/daß er möcht die Tag auß gefangener Hand deß Proffolsen/Eysen vnnd Handsestung frey/ ledig vnnd loß erkannt werden/begert derwegen sein kundschafft auch zuverlesen/wann solches geschchen/so stellet er seine sachen zu GOtt/vnd dem Keyserlichen Rechten.
Hent Dato den N. N. dieses Monats/Anno N. ist auff Klag/ vnd Antwort auff red vnd widerrede/auff Recht vnd Widerrecht / auff willen vnnd beweiß verlesener Knnd schafft / vnnd etwann gethoner Rechtsätz vnnd einhelligen Rechtsprechen/mit Vrtheil zuerkannt worden/dieweil N. N. von N. Reyserliche Freyheit gebrochen / die man doch in allwegen halten soll/darzu mit seine eygen Wehre/so deim Herren zngehörig / sein verordnete Oberkeit geschlagen/dardurch Menterey vnnd Auffrutzr wider Keyserliche Recht vnnd eingesetzte Kriegsordnung zuerregen / vber diese begangene Missethat / soll ihn Profoß inn seine verwahrung nemmen / vnnd einen Beicht Vattet zugeben / daß er seine Sünde gegen GOTT dem Allmächtigen erkenne / sein letztes End vnnd Testament beschliesse / Rachmahls soll er ihn dem Frey nmann vberantworten/derjhm nach Keyserlichen Rechten / mit dem Schwerdt auff freyem Platz / seinen Leib inn zwey stuck schlagen/daß der Kopff das kleineste / vnnd der Leib das gröste theil bleibet. Da olches geschehen/so ist dem Keyserlichen Rechten gnug geschehen auff sdiesen Tag.
ANfänglichen/wann ein Fürst oder Herr / einen hauffen Landts Knecht under ihm hat unnd als ein Feldherr/wegen Keyser/Köntgen / oder sich selbest zu Feldt ziehen muß / unnd will dem gemeinen Kriegsvolck das Recht ubergeben und bevehlen / daß sie das Ubel selbst straffen sollen / mit den langen Spiesen / was wider den
Articuls-Brieff/vnd wider das gantze Regiment verbrochen / vnnd gethan wird/damit das Göttliche/Reyserliche Recht nicht geschwecht / sondern gestärekt werde / will man anderst Zwang vnd forcht in das Kriegsvolck bringen/vnd gur Regiment halten.
Hierauff sell der Oberste/Feldherr oder Hauptmann/dz Kriegsvolck zusammen fordern lassen/vnnd ihnen allerdinge die Sachen ordentlich vorhalten/quch Briey legacirr darstellen/wie vnnd wasserley gestallt sie das Spießrecht führen vnd halten sollen/darneben die Kriegsleuth trewlich vnd fleissig vermghnen/wofern günskige Straff helffen wolle/daß etner den andern in guten straffen/wehren/einreden vnnd warnen wolle/damit sich ein jeder darnach richten/vnd vor sch aden hüten könnt. In manglung der Straff / oder da solches nicht helffen wolte/so mußt dem ärgernuß durch andern mittel vnd wege zustewren/erst gebraucht/vnnd durch die verordnete Oberkeit nach Keyserlichem Recht vnnd Malefitz/mit der scherpffe gestrafft werden.
Vber diß alles/soll man dem gemeinen Mann den Arriculs brieff wol verständiglich vorlesen lassen/darnach sich die Kriegsleut zurichten haben/was das Recht in sich hab oder vermag / darauff sollen die Freyhiuen gemacht werden daß ein jeder wisse/daß Spießrecht viel ein ander ding ist als Malefitz oder Stan drechr. Es ist auch gut vnd von nöthen/daöthen/daß die Kriegsleuthe/sonderlich die Vornembsten/deß Articuls Brieffs ein abgeschriebene Copen haben.
Ferner/so sollen die Kriegslenth allesamprlich/groß vnd klein/einhelliglich einen ernsten vnd fräfftigen Eyd thun/zu GOtt vnnd seinem heiligen Wort/ob einer oder mehr wider solchen Articul oder Regimene thun/handlen oder stissten würde/der soll gestrafft werden / nach saut der Ordinantz der Obrigkeit vnnd der Recht / vnnd nicht anschen Freundschafft vnd Feindschaft Sypschafft/Gnade Gunst/Gifft oder Gaabe/auch nicht rechen alten Daß oder Neid / sondern durch die Trew recht richten vund vrtheilen/vnd gedencken / daß Christus vnser lieber HEram Jüngsten Tage / wann er wird richten vber die Zwölff Gesch leche Israel vber jhre arme Seelen/auch Vrtheil sprechen wird/ sider die/so das Vbel nicht gestrasst/oder selbst gethan haben.
So dann einer oder mehr befunden würden/ die solchen Articuls Brieff nicht hielten / sondern durch verbrechung darwider handelten/ohne schew oder rewe / dg soll der Proffoß achtung auff ihn haben/unnd
darzu beruffen sein / daß er solche Mißthäter gefänglich annimbt vnnd wol bewahret/darnach alsbald solches dem Obersten anzeiget / was sie verwürcket haben/vnd darneben bitte vnd anmahnung thue/daß der Oeberste wolt die gemeine deß Volcks auss einen nüchtern Morgen zu rechter frühertagzeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Proffoß mehr gewalt vnd auffsehen haben/als wa die Oberkeit selbst richtet / wa es kein General Proffoß ist.
Item/es soll auch der Proffoß keinen Gefangenen verkürtzen / inn keinerley weise/ihm kein Klage oder Antwort vor der gemein zusprechen/verbieten/oder verbieten lassen/vnnd ob einer kundschafft hette/die er genießen möcht zum Recht/soll man auch nicht verbieten/sondern sein bestes redenlassen/diß ihn das zeugnuß vbertrifft / damit keinem zu kurtz geschehe.
Wenn die Gemeine bey ein ander ist / vnnd der Ring geschlössen wird/so soll der Proffoß den Gefangenen inn Ring bringen / vnnd dem gantzen Vmbstand einen guten Morgen wünschen/vsi ferner sprechen: Lieben/getrewen vnd redlichen Landtsknechte / Adel vnnd Vnadel/wie vns GOtt zusammen gefüget hat/ihr fraget gut wissen/wie wir anfänglich zusammen geschworen/daß wir wollen gur Regimment führen / dem Armen als dem Reichen/dem Reichen als dem Armen/durch ordentliche Recht das Vbel zu straffen/die wider vnser Regiment thun/vnd todbrüchig werden. Darumb lieben Landrsknecht / lieben Kriegsleut/ist mein begeren vnd bitte / ihr wollet mir diesen heutigen tag helffen ein bewerb machen/solch vbel zustraffen/daß wirs auch verantworten können/bey andern Fürsten vnd Herrn.
Nun spricht der Proffoß einen Feldwebel an / daß er ihm wolt helffen besür der lich sein/der an gefan genen Sachen. Darauss lieben Landsknechte/spricht der Feldwebel: Ihr habet deß Proffosen rede gehört vnnd vernommen/wann es euch lieb ist/demselben nach zukommen/so hebe ein jeder mit mir die Hand auff.
Nun begert der Proffoß einen umb Beystand in seinen Rath/auß den gemeinen Mann damit die Sachen mit rath unnd recht vorzubringen/da ihme der vergönnet ist / so begert der Gefangene auch der gleichen einen Rath unnd Vorsprecher von dem gemeinen Mann/darnach
dingen sich beyde Redener nach einander in das Recht ein/vor dem Kriegsvolck, wie denn gebräuchlich ist.
Nun nimbe der Profoß seinen Vorsprecher vnd Beystand/vnnd gehet auß dem Ringe/vnd helt Rath mit thnen/zeiget ihnen die Sachen an/wie vnnd was der Gefangene verwirckt hat/vnnd die Vrsach seiner Gefängnuß sen/vnd befithlet dem Vorsprechet/wie er soll dem gemeinen Mann solche Mißhandlung vorbringen/ nach dem gehen sie wider in den Ring/vnd der Vorsprecher sagt: Also lieben Landsknechte wolt ihr mich hören von wegen deß Profsen? Antwort/Ja.
Deßgleichen nimbet der Gefangene auch seinen Vorsprecher vnnd Roth an ein sondern Ort/vnd dittet/daß sie wollen Recht weisen vnnd werden daß dem Profosen auff seine schwere Klag/so er mit ihm zuhun hat/möge Antwort gegeben werden/so gibt dann der Vorsprecher gnwort/auffs beste so er kan.
So nimbe der Profoß seinen Vorsprecher vnd Rath zum andern mahl auß dem Ringe/vnnd bleibt auff seiner vorlegn Klage/ob sich der Gefangene verantwort/vnd auff die schwere Klag nichts gestädig sein will/so laft der Profoß die Kundschaffe vber den Gefan genen versesen/wie er gehandelt hat.
Darnach muß der Gefangene Antwort geben / auff die verlefene Kundschafft/so wider ihn ergangen ist.
Weiter/so gehet der Profoß zum dritten mahl mit seinem Rath auß dem Ringe/vnnd trite wider in den Ring/bleibt bey seiner vorigen/ersten vnnd andern Klage / widerhot es zum dritten mahl auff verlesene Kundsehafft / vnnd setzet es damit vor dem gemeinen Mann zu Recht.
Hierauff muß der Gefangene dem Profosen auch zum dritten mayl Antwort geben/vnnd vor dem gemeinen Mann zu Recht setzen/darauff vmb ein guädig Vrtheil bitten.
Nun sch lagen die Fen derich ihre Fähnlin zusammen / und stecken sie mit den spitzen in die Erde/darmach thut einer unter ihnen das Wort/
vnnd spricht: Also lieben redsichen Landsknechte/ihr habet gehört vnnd vernommen/deß Profosen schwere Anklage mit augenscheinlicher/beweißlicher/verlesener Kundschafft/wider N. N. von N. diesem Gefangenen vorbracht/vnd zu Recht eingesührt/von wegen Regiments/darauff wir vnser Fähnlem zusammen gethan/vnnd mit dem Eysen in das Erdrich gestecket / wollens auch auff dißmahl nicht mehr fliehen lassen/biß vber solche Klage ein Vrtheil gehe / auff daß vnser Regiment auffrichtig gehalten werd/hieben lieben Kriegslente/wollen wir euch ermahner haben/ihr wollet im Rechten nicht Parteyisch sein/sondern vrtheilen/so weit ewer Verstandt reicht/vnd außweißt/wann solches geschehen/so wollen wir vnser Fähnlein in aller maß vnnd gestalt wider fliehen lassen wie vor / vnnd bey euch thun/wie ehrlichen vnd redlichen Fendrichen gebürt vnd zustehet.
Item: ists aber Sach/daß nur ein Fendrich allein dasey/der spricht: Also lieben Landsknechte / lieben Kriegslente/Ich stehe allhier als ewer vnschuldiger Fendrich/vnnd wende mein Fähnlein mit der Spitz in die Erde/vber einen solchen Ehrvergessenen/der feinen Artickelsbrieff nicht gehalten/wie redlich ist/sondern den selben gebrochen/vnnd so schändlich End: vnnd Trewloß worden/gedencke auch dasselbe forthin keines wegs fliehen zulassen/obereinen solchen Ehrvergessenen/biß so lange vnnd viel Vrtheil vnd Recht vber ihn erkandt/gesprochen vnd außgehen mag/wie recht ist.
Nun ruffet der Feldwebel einen alten verständigen Kriegsman in Kring/vnd fraget ihn bey seinem Eydt/so er gethan vnd geschworen hat/vmb ein Vrtheil vber diesen Mißthäter/auff gnugsame Anklage/darauff spricht der Kriegsman also: Lieben ehrlichen Landsknechte/Ich bin gefraget worden bey meinem Eyd/vmb ein recht Vrtheil/vber jetzt erhörte Sachen/ so bin ich zu diesem Dinge nicht weise noch verständig gnug/derhalben begehre ich gute redliche Kriegsleute / die dann im Ringe find/in meinen Rath/nemblich so viel als viertzig mann/ Hauptleute/Beselch haber/Gefreyte/Adel vnd Vnadel/mit denselben will ich an einen sondern Orth gehen/vnd bey ihnen Rath suchen/trewlich vnnd vngesährlich nach der Billigkeit/so fern vnser Verstand außweiset.
Nuhn gehen die viertzig Mann unnd berathschlagen sich/dar nach gehen sie wider in den Ring/da faher der gefragte Kriegsmann
an/vnd erzehlt dem gemeinen Mann den Rath/so sie beschlossen vnd ersunden haben / da nun der Rath dem gemeinen Mann nicht gesallen würde/so mögen sie von den ihre andere viertzig Mann/zu einem Rathschlage nemmen/in gleicher weiß vnnd form/als der erste/ Ists dem gemeinen Mann noch nicht gefällig/so mögen sie zum dritten mal andere viertzig Mann nemmen/vnnd gleicher gestallt Rathschlagen/oder mögen die ersten viertzig Mann allein drey mal zu Rath gehen lassen.
Wann nun die drey Räth in gleicher massen einen nach dem andern beschlossen hat/so muß man zu jedem Rath einen sondern Richter haben / darumb daß jeder Richter seinen Rath dem gemeinen Mann vorbringe. Wann dann die dren Räth ergangen vnd gefprochen seind/so erzehlt man einen Rath nach dem andern/vor dem gantzen Volck/darnach lest man mit drey Drummeln vmbschlagen/bey Ehr vnd Eyd/daß keiner den Rath ober zwey oder drey mal widerholen/repetiren / oder zustraffen begeten soll/sondern zu Recht gäntzlich beschlossen sein lassen.
Darnach mag der Arme Gefangene auff seine Knte fallen / vnnd vmb ein gnädig Vrtheil bitten/hierauff der Welt/vnd auch bey GOTr im Himmel.
Hier muß einer von den Richtern/oder der Feldwebel. dem Gefangenen das Vrtheil vor dem Volck Mündlich erkundigen/vnd offentlich erzehlen/also: Lieder N. wiltu wissen/was dir durch Vrtheil vnd Reche vber deine begangene Missethat/wegen Regiments/vnd dem gemeinen Mann zuerkant vn~ aufferlegt worden? Antwort/ja: Du solt nach altem brauch vnd Recht zwischen die langen Spieß gestossen/vnnd damit am Leib vnd Leben gestrafft werden. Nemlich also: Es soll ein jeder redlicher Kriegsmann von wegen seines Eydes/Ehr vnnd Redligkeit/von wegen Regiments/vnd deß Göttlichen/Keyserlichen Rechten/seinen langen Spteß in dich stossen/diß du vom Leben zum Todt bracht wirst/so ist vnser ehrlich/auffrichtig Regiment gesterckt/vnnd nicht geschwecht/auch dem Rechten sein gnüge geschehen. Darnach bedancken sich die Fenderich gegen dem gemeinen Mann/daß sie so willig gewesen/vnnd zustärckung dem Göttlichen Rechten/gut Regiment gehalten haben/vnd weiter zuh alten begeren / darnach schlagen sie ihre Fähnlin wider auff/vnd lassen die fliegen gegen Auffgang der Sonne/vnnd die Bevelchhaber machen ein ordentliche Gassen / diewell leßt der Proffoß den Armen Sün der beichten/vnnd bertchten/vnd seine Sünde bekennen lassen.
Wann die Gassen gemacht/vnd alle ding ordenlich angestelt seind/so kompt der Profoß/vnd bringt den Gefangenen in die Gasse/vnnd begehrt/daß man mit drey Orummeln vmbschlagen lasse/daß ein jeder soll die Gassen verwahren helffen/vnd in welcher lucken oder statt der Gesangene hinauß kompt/oder welcher ihm dar von hilfft/soll in seine Fußstapffen tretten.
Wann solches geschehen ist/so führt der Profoß den Gesangenen drenmahl in der Gassen hin vnd wider/vnd vermahner jhn/daß er soll vrlaub nemmen von den Kriegsleuten vnd allen Menschen/vnnd sie vmb Verzeihung bitten/vnd begehren/daß ein jeder ihme vmb Gottes Willen wolle verzeihen vnd vergeben / vnnd nach seinem Tode in keinem argen mehr gedencken / noch seinen Freunden vorwerffen/deßgleichen will er auch jedermänniglich vergeben vnd verzethen/hie auff Erden/vnnd vor Gott im Himmel/vnd sterben als ein Christ vnd frommer Kriegsman.
Hierauff sollen ihn die Fendrich auch tröste/damit er nicht so gar verzwetffele/vnd sagen/ersoll getrost vnd vnverzagt sein/sie wollen ihm auff balben weg entgegen lauffenvnd erledigen/et soll nur auff sie zukom~en.
Lest man wider vmbschlagen/daß keiner keinen alten Haß oder Neyd rechen wolle/nichts Effern oder Meuteruey anrichten/bey Leibsftraff Damit lassen sie die lange Spieß nteder/vnd kehren ringest vmb die Spitzen gegen dem armen Sün der/vnd die Fendrich kehren ihre Rucken gegen der Sonnen/da schleust ihn der Profoß auß den Eysen/vnnd nimbe vrlaub von ihm/daß er ihm wolle verzeihen/daß was er gethan habe/das habe er thun müssen/deß gleichen sein Vorsprecher nimbt auch vrlaub/vnd so der arme Sün der nicht zu ver zagt ist/vnd frisch reden kan/soll er sagen: Lieben Kriegsleute/ich thue euch alle freundlich gesegnen/vnnd befeich euch mein Leib vnd Leben/Gott vnnd der heiligen Oreyfaltigkeit meint liebe Seele/vnd bitte/mir die pein zuverkürtzen/der mir den ersten Spieß durchs hertz sticht/der ist mein bester Freune/hie vnd in ewigkeit/Amen.
Ist er aber zuverstockt/so mags der Profoß seinerwegen also reden/darn ach stellet in der Profoß gegen die Spitz vor sich/ vnd gibet ihm drey streich mit dem Regiment auff die rechte Achsel/im Namen deß Vatters/vnd deß Sohns/vnd deß heiligen Geistes/vnd stöst ihn von sich/da helss im Gott da sticht auff ihn/werstechen kan.
Ist er aber ein Schütz gewesen/unnd zum schiessen verurtheilt/so schleust ihn der Profoß auß den Eysen/unnd lest ihn den Steckenknecht
an eine Seule bin den/mit dem Leib vnd beyden Armen/darn ach treteters die Hackenschützen gegen der Sonnen/anss einer seiten vmbher/damie der Schoß frey ist/vnd keinen schaden thun kan/vnnd schidssen zugleich auff ihn loß.
Wann nun der arme sünder verschenden ist/so knter man nieder/vnd bettet ein Vatter vnser vnd Gebett/zu rrost seiner armen Seclen/darnach zeucht man mit einer Zugor dnung dreymahl vmb den todten Leich nam/vnnd die Schützen schlessen dreymahl im Namen deß Vatters/vnnd deß Sohns/vnnd deß heiligen Geistes/darnach ziehen sie zu hauff/vnd machen einen Beschlußring.
Darnach tritt der Prosoß in den Ring/vnnd bedancket sich gegen dem gemeinen Mann/vnd dem gantzen hellen hauffen/bittet vnnd bermahnet sie weiter/daß ein er wolle deß andern straffe annemmen/vnd keiner den andern liederlich obergeben/auch soll ein jeder ein Erempel nemmen/an diesem verstorbenen/damit sie nicht in seine Bande vnd Eysen kommen/dann was er thut/das muß er thun von wegen Regiments/vin~ Beselch der hohen Oberkeit.
Soermahnet der Profoßweiter/ob etwan gute Gesellen weren/dis etwas in vnguteni zusch affen hetten / das nicht Malesitzliche Sachen seyen/somögen sie six ein Ring tretten/vnd solches ganzeigen/so kan man mittel vnd wegen suchen/darnach die Handlung ist.
Da ruffet der Richter auß/oder der Feldwebel/da was in allen diregen wer vergessen worden/dases herte sollen rechtlicher zugehen/das soll dem Obersten vnd gantzen Regiment vorbehalten sein. Es soll auch keiner dem andern was für vbel haben / zum argen außlegen / noch beym Bier oder Wein vorwerffen/dann ober Kriegsleut richten ist ehrlicher/als vber Schelm vnd Diebe ausserhalb deß Kriegs/es ist auch viel ander Recht. Darnach sch lagt man die Drummeln/ vnnd zeucht ein jeder in sein Losement.
Standrecht ist nur allein auff den Artickelsbrieff gestekt/unnd nichts anders/denn ein rechtlicher beweiß und außsage/vom Leben zum Todt/
oder sonder Gelt vnd Paßport vom Fähnlin verjagt/das Land verbotten/wiewol man auch wol wichtige Sachen/vorm Standrecht richten kan/als vor dem malefitz recht/ allein daß es schärpffer vnd kürtzer abgebrochen ist/vnd darff nicht drey Standrecht vber ein peinliche Sach halten/es wird auch keinem Mißthäter auffschub / oder weiter zubedencken gestattet/als wir mir dem malefitzrecht/sondern wo ein hauptman harten Befelch vom Feldherm/oder hohen Oberkeit hat/scharpff vnd streng Regiment zu halten/vnd er lest dem Kriegsvolck den Artickelsbrieff deutlich vnd mit ernst vorlesen / darauff ein kräfftigen End thun/ wer darnach ohne vrsach muthwilliger weise denselben verbricht/den mag der hauptman sonder Vrtheil vnnd Recht/ ohne alle Gnade vnnd Fürbitte/bey Nacht an einen Baum hencken lassen/vnd die vrsach seines Todts auff einen Zettel schreiben/ vnnd auff die Brust gegen das Hertz nehen oder hefften/damit drey Tage hangen lassen/daß jederman lesen kan/daß ihm kein vnrecht widerfahrensey/ dann wer das Vrtheil selbst vber seinen Halß das ist eben soviel/als eygne Verwilligung/ vnd eygne Verwilligung bricht alle landrecht/ was sich einer selbst verheist/ das muß er halten.
Darum wenn ein Mißthäter den Artickelsbrieff nicht helt/oder zum Schelmen worden/vnd entlossen/darnach wider bekommen wird/oder wird einer verweist/vnnd helt das Landverbott nicht/sondern wird wider begriffen oder ein leichtfertigt Hur oder Frawenspersohn/die sich vngebürlich verhelt/oder einer/der bey besetzter Wacht einen muthwilligen Todtschlag begehet/so soll der Profoß von stund an den ersten Morgen der kompt/durch den Hauptman vnd samptliche Befelchhaber/ein Standrecht bestellen/vnd Anregung thun/daß mit derschärpsse forigefahren werde.
Will nun der Hauptman von andern Hauptleuten vnd Fähnlin niemand darbey haben/sonder mit seinen vnterhabenden Kriegsleuten das Standrecht halten/vmb der Vrsachen/weil die Mißbrauchung nit Malefitzlich ist/sondern schon offenbahr bewein/vnd nur an der Außsage vnd Vrtheil sprechen mangelt.
Hierauss soll der Gerichtswebel/ beyneben Hauptman/ Leutenampt/Fendrich vnd Befelchhaber/noch darzu von den gemeinem Kriegsleuten/welche ihm durch den Schultheiß oder Oberkeit erwehlt/vnd angezeiget werden/verbotten/soviel/daß vier vnnd zwantzig Mann seind/vnd soll sie alle namhafft auffschreiben/vnnd aufsernenten Morgen/zu rechter früertagzeit/auff bescheidenen Platz eder Ort zuerscheinen/ bey Vermeydung deß Schultheissen gebührlicher Straff / wo einer oder mehr nicht zeitlich gnug/oder voller weise käme/vnd dergleichen/wie ein Malefitzrecht.
Wann nuhn der Rechtstag vnd Morgen kommen ist/vnd die verordneten vn~ geforderten Richter erschienen seind/so soll man mit dreyen Drummeln vmöschlagen/vnd außruffen lassen/ wer zum Standrecht bescheiden ist/soll darzu kommen/wer aber auff die Wacht oder sonst wohin bescheiden sey/der soll bleiben/woer ist/bey straff.
Darnach soll der Hauptmann/ oder ein ander anseine Statt/in Kreiß oder Ring tretten/vn~ seine Relation gegen die kriegsleute thun/von wegen vnsers gnädigsten Herm/wegen Verbott vnd Gebott/wegen Keyserlichen Recht/ wider die verbotten Artickel/nach seinem gutduncken/wie er die Wort am besten/förmlicher weiß/den Sententz vorbringen kan.
Als dann lest der Gerichtewebel den Vmbstand zu ruck weichen/vnd verordinirt die Richter auff zwo seiten gegen einander/fanget an sie nach einander zuverlesen/gegen der lincken vnnd rechten Hand/einen vmb den andern/biß die Gerichtsordnung bestanden sey/als dan~ macht der GErichtswebel seinen freyen vmbgang/wie hiervornen in den andern Keyserlichen Rechten beschrieben. DArnach tritt der SCHUltheiß an seine gewöhnliche statt/vnd helt den RIChtern erstlich den ENd für/den sit an Gerichtsmessiger stellen thun müssen/allda thut er die VMbfrage darauff/vnd verbannet das RECHT nicht anders/dann das Malefitzrecht/wie du dan~ vorher gelesen haft/wan~ solches geschehen ist/so saget der Schultheiß: Wer zuklagen hat/der trette herfür/vnd klage was ihm noth ist.
Herr Schultheiß/es stehet allhierentgegen der Profoß/wolt ihr nun seine Wort hören/oder mich von seinet wegen?
Last diese hören die zu Recht vrtheil sprechen.
Herr Schultheiß/der Profoß stehet allhier vor Recht/unnd klaget Regimentswegen/uber diese gegenwertige Weibsperson N. von N. wegen ihrer Missethat/so sie bey nacht und Nebel begangen/daß sie als ein heyllose/irew und ehrvergessene Hur/vormals ins Läger unter diß Regiment kommen/und ihres freyen Lebens mit iederman gepfleget/dardurch auch etliche gute Gesellen mit Frantzosen beleydigt/unnd umb ihre Gesundheit bracht/beneben ihrem unzüchtigen Leben gestohlen und genommen/bey Tag und Nacht/was und wo sie gekondt hat/deßhalben ist sie begriffen/und mit Ruten auß dem Läger gesteubt/und deß Lands verwiesen worden/bey verlust Leib und Lebens/und zustigffen von der Scheittel biß
auff die Solen. Hierauff sie N. N. aussen geblieben/vnnd nuhnmahls heimlicher weise durch andere gestalt/widerumb ins Läger kommen/mit Practiken/vnnd ihre vorige weise verborgen wider angefangen/derowegen bittet vnd begehrt der Profoß/daß sie mag heut diesen Tag/an Leib vnd Leben mag gestrafft werden/ihr zur straff/den andern zum Erempel.
Der Schultheiß spricht erstlich zu der Sünderin: Fraw wiltu hören/was dir Vrtheil vnd Recht zuerkennet hat? so soll dir dasselbe offentlich gesagt vnd vorgelesen werden.
Auff Klage vnd gegen Antwort/auff Rede vnd Widerrede/zu beyden theilen verlesener Kundschafft/vnd widergethane Rechtssachen/ist einhelliglich im stehenden Standrecht erken~et worden/durch den Schultheissen vnd verordneten Richter/zu Brtheil vnd Recht/daß der Profoß soll diese gegenwertige Fraw in seine Verwahrung nemmen/vnd einen Beichtvatter zu geben/so sie es begehret/ das Sacrament reichen/vnnd ihre Sünde erkennen lassen/ wann solches geschehen ist/so soll er sie dem Nachrichter vberlieffern/der soll sie hinauß führen/bey das nächste Wasser/vnd sie in einen Sack stossen/darnach in das Wasser/wo es am tieffsten ist/versencken/vnd nicht herauß ziehen/ biß sie vom Leben zum Todt gebracht ist/so ist dem Rechten gnug geschehen/Gott gnade der Seelen/vnd zerbricht den Stab.
Herr Schultheiß/wollet ihr den Profosen weiter hören/oder mich von seinet wegen.
Es sey euch vergünnet zu reden oder klagen/was euch vonnöthen ist.
Herr Schultheiß/der Profoßersch einer weiter/und klaget uber disen gegenwertigen N. N. von N. daß er erstlich habe Lauffgelt von dem Hauptman genommen/sich auch mit Hand unnd Munde versprochen/darüber seiner Ehrund Trew vergessen/und niemahls auff den Musterplatz kommen/noch erschienen/sonder in unser gnädigsten Herzen Landen auff der Gart umbgezogen/sich deß stehlens und streifferey beholffen/und den Haußleuten viel muthwillen gethan / mitlerweil ist er bey den Feind geloffen/und etliche von unserm kriegsvolck verzahten/unnd dem Feinde in die Hände gelieffert/ hernachmahls wider von dem Feinde sonder Paßzedel mit einem Schelmen entloffen/seinen vorigen Namen
verändert/vnd wider vnder diß Fähnlin vnd Regiment kommen/vnnd sich für einen Verräther angegeben/darneben bewilligt/vnser Kriegsvolck auff anschläge vnnd Beute zubetommen zuführen/ welches er gethan/vnd von den vnsernmehr vmb die Hälse vnnd in schaden gebracht/als sie erlänget haben. Da er nun drey Monat gedienet/ vnnd die bezahlung in Beutel bekommen / ist er weiter feinen vnredlichen wercken gefolget/vnd N. N. von N. all sein Gelt / Kleider/vnd was er bekommen/bey nächtlicher weil gestolen/vnd in der finstern weisedurch die Wache geschlichen vnnd als ein Feldflüchtiger/Treivloser/Meyneydtger/Ehrvergessener Schelm/Dieb vnd Bösewicht/entrunnen/vnnd hat zuvor das Läger angesteckt/welches mit Gott erwehrt worden/dieweil im aber nachgeeylet/vnd auff ein Meil wegs zu N. N. in seinen schelmenstucken begriffen/vnnd dem Profosen in seine hanofestung geschickt/auch zum vberfluß Brieffe von dem Feinde bey ihm gefunden / vmb all vnser gelegenheit mit fleiß zuvernemmen/derowegen dittet vnd begert der Profoß/daß er möcht vmb seine vielfältige schelmenstück vnnd bösen thaten willen/heut diesen tag/am Leib vnd Leben gestrafft werden/nach vermöge vn~ mitbringung der Recht.
Auff deß Profosen hohe vnd schwere angebrachte Klag/vnd N. N. von N. seiner vnwiderstehender Antwort / an rede vnd widerrede/vnnd auff bederseits außweisung / beschrieben vnd verlesener Kundschafft/ist in stehenden Rechten / durch den Schultheiß sambt seinen zugethanen verordneten Richtern/ zu Recht erkennt vnnd durch vrtheil außgesprochen worden / daß der Profoß den Beklagten vnnd dargestelten Vbelthäter/als einen armen Sünder soll nemmen in seine befestung/vnd einen Beichtvatter bey ihn bringen/damit er seine Sünde bekenne/Rew vnd Leyd darüber habe/auch da er das Hochwürdige Sacrament begert/reichen lassen/Nach solchem verrichtem bevelch/soll er ihn dem Scharpffrichter in seine Hände liffern / der soll ihm erstlich die Zungen auß dem Mund schneiden/vnnd zwen Finger auß der hand/damit erverzathen vnnd falsch geschworen / abschlagen. Zum Andern/soll er ihm mit glüenden Zangen sechs stuck auß der Haut reissen / zwey stuck auß der Brust/zwey stuck auß dem Rucken/zwegy stuck auß beeden Schenckeln. Zum Dritten / soll er ihn in vier stuck hawen / vnnd an vier örtern der Serassen hencken. Wann solches geschehen / so ist dem Göttlichen Keyserlichen Rechten folge geschehen/GOtt sey der Seelen gnädig.
Nach dem vnd dieweil in andern gemeinen Landkrechten in Keyserlichen/auch allerwegen in deß Heyligen Römischen Reichs Schöpffenstülen / Vrtheil gesprochen werden / nicht allein nuhr mit dem Strange/mit dem Schwerdt/oder mit der Ruthen zustraffen/sondern darnach die Vbelthaten sein/vnnd gebraucht werden/So wird manchem Mißthäter offt zwey oder dreyerleh Todt zuerkannt/als mit Fewer/mit Wasser / mit glüenden Zangen/von vnden auff / oder oben nider Radbrechen / erstlich auff die Richtstattzu schleiffen/Hengen/Köpffen vnnd andermschmählichen Tode/so man erdecket/auff alle Missethat sein gebührlich / rechtmessig Vrtheil / wie dann offt mancher Mensch mit bösen thaten fast dem Teustel gleich handlet.
Darumb mag man in Kriegssachen auch wol offt manchen bösen Buben der es verdienet/vnd nicht besser haben will/nach erfahrung der Sachen / mehr schmertzliche Pein zuerkennen/als nur zum Strange/vnd Schwerdt/andern zum Exempel/vnnd ihm zur verdienter Straff vnnd belohnung / wie auch offt solche Galgenhüner selbst sagen/es sey vmb ein böse stunde/vnd vmb ein Hieb oder Halßzuziehen thun/darauff wollen sie es wagen/vnd wann ein Galgen oder ein Rad an dem andern stünde/vnd der Hencker schon gegenwertig were.
Herr Schultheiß/wolt ihr den Profoß weiter hören/oder mich von seinet wegen?
Es sey euch vergönnet zu reden/ was euch noth ist/vnnd folgende Antwort zugewarten.
Herr Schultheiß/der Profoß hat weiter anzuklagen wegen Regiments/ uber N. N. von N. uber N. N. von N. uber N. N. von R. Diese ietztgemelte Gesellen / als Ehr unnd Eydvergessene / Mennendige/verzweisselte Schelm/Dieb und Bößwichter/sind unserm Gnädigsten Herzn/ Eydbrüchig unnd Trewloß worden/von ihren Fähnlin / darzu sie gehuldet / unnd geschworen / entloffen / wie dann
Feldflüchtiger/vngehenckter/vernichter/vntüchtiger Leut Art vnnd Eygenschafft mit sich bringt. Derowegen bittet vnnd begehret der Profoß wegen Regiments/vmb ein redliche Außsage/was man solchen Schelmen nach sagen oder schreiben soll/oder wo sie begriffen/wie man mit ihnen handlen/thun oder angreiffen möchte/dieweil die Freytage auff vier örtern der Strassen ist vmbgeschlagen worden/sie oder andere an ihre statt zu entschuldiger Antwort zukommen / hierauff sich keiner funden noch erschienen/viel weniger Kund: vnd Bottschafft gethan/daß sich einer zur Antwort stellen wöllen.
Allein auff deß Profosen Anklage vnnd gnugsame Kundschafft/weil kein widerpart auff dreymahl citiren/sich zuverantworten/erscheinet/so ist durch Vrtheil vnd Recht erkennt/vnd außgesprochen worden/daß vorgemelte Schelmen sollen Ehrloß gescholten/vnnd zum Strang vervrtheilt sein/darumb soll man ihre angebührliche Namen/in vnsers gnädigsten Herm Lande/in Stätten/Flecken vnnd Dörffern/an alle Galgen vnd Branger schlagen/woman sie aber begreiffet/soll man sie mit dem Strange vom Leben zum Todt bringen/dargegen den Namen außchun. Ferner soll ihnen nicht anderst nachgesagt vnd nachgeschrieben werden als an Ehr vnd Trew/verleumbte/eydvergessene/meineydige/feldflüchtige Scheime/Dieb vnnd Bößwichter/die vnserm gnädigsten Herzn das Gelt vnd Besoldung auß dem Beutel gestohlen/damit auß dem Feldentlossen/vnd nicht gethan haben/ wir redlichen Kriegsleuten wol austehet sollen auch in meines gnädigsten Herzn Lande vnnd Gebiete nicht geltten werden/dann sie nicht würdig seind/bey frommen Leuten zuwohnen/oder mir einem redlichen Mann auß einer Kanne zutrincken/biß an ihr ende. Vnd wer sich mit wissen ihrer Schelmenstucke/zu ihnen gesellet/oder gemeinschafft mit ihnen hat/soll so gut/als sie geachtet sein/sic sollen auch in keiner Versamlung redlicher Kriegsleut/weder in Besatzungen noch Feldzügen/zu Wasser vnd lande/nirgend in keinem wege gelitten werden/sondern wo einer oder mehr angetroffen vnd bekommen wird/soll man ihm nemmen was er hat/darnach an einen dürren Baum/vnd an kein grünen Baum hencken lassen/so hat er sein Recht erstanden/vnnd ist dem Keyserlichen Rechten genügen geschehen.
Hierauff zerbricht der Schultheiß eben so wol den Stab/vnd spricht: den Schelmen widerfahre was recht ist.
ICh N. N. von N. Hauptmann/beneben mir N. N. von N. Fenderich/N. N. von N. Leutenampt/N. N. von N. Feldwebel/N. N. von N. Führer. N. N. von N. vnd N. N. von N. beede gemeine Webel/hernach die Gefreyeten/Adel vnd Vnadel/in summa/alle gemeine Kriegsleute samptlichen/thun Kund vnnd fügen hiemit zuwissen/daß hierunden beschriebene mit Namen/vnserm Gnädigsten Churf: vnnd Herzn/auß dem Felde von vnserm Fähnlin entloffen seind/als Ehr vnd Eydvergessene/Trewlose/Menneydige/Feldflüchtige Schelmvn~ Dieb/vnd ihrer Churf: Gn: das Gelt außdem Beutel entragen/vnd nicht gethon wie redlichen Kriegsleuten gebührt vnd wol anstehet. Dieweil sie in offentlichem keyserlichen Rechten/mit dem Strang zum Todt vervrtheilt sind/vnd der Stab vber sie zerbrochen ist/so seind sie forthin nicht würdig noch werth/im lande zu leiden/bey from~en Leuthen zuwohnen/oder mit einem redlichen Mann auß einer kannen zutrincken/ wie viel weniger in versamlung Ehrlicher vnd Redlicher Kriegsleut/in Feldzügen oder Besatzungen/weder zu Wasser noch zu Lande / sondern wa sie angetroffen werden/soll man ihnen nemmen wz sie haben/hernachmals gehören sie an einen dürzen/vnnd keinen grünten Baum zu hengen zu mehrer glaubhafftiger Vrkund/mit eines jede gewohnlichem Petschafft/neben vnderschriebener Hand bekräfftiget.
N. N. von N.
N. N. von N.
N. N. von N.
N. N. von N.
N. N. von N.
N. N. von N.
Ferner/wa ein Regiment gerichtet wird/und Recht gesessen
werden/vber Halß vnd Hand zurichten/vnnd etwann Vbelthäter vorkommen/die mit Diebstal/Verzätherey/vnnd allen Schelmen stucken mehr verwerckt haben/als nur allein Hencken/vnnd den Kopff abschlagen/so mögen die Richter nach anschaivung der Missethat/dem verbrecher wol mehr peinliche schmertzen oder todte zu erkennen/als mit der Zungen vnd rechten Hand/den lincken Fuß/oder zweyen Fingern damiter falsch geschworen/Gott gelästert/verzathen oder gestolen/vnd alle vnerhörte/vnchristliche/ärgerliche/böse vbelihat begangen / wie dann einem Verzäther gehöret/auff viertheil zu hawen/vnnd auff vit auß vnd eingentliche Landstrassen zu hengen/darzu sein Hertz auß dem Leibe zunemmen/vnnd dreymahl vmb das maul zuschlagen/andern zur warnung vnd exempel.
Ob mich nun einer meistern wolt/so ich etwann zuscharpffe mittel gesetzt hette/zu straffen/oder aber zu gelinde/vnnd nicht scharpff genug/so ists an dem / man halte gleich noch soscharpff Regiment/es wird dannoch nicht gehalten/straffet man nicht/so sehe die Oberkeit zu / wann GOtt rechnung von ihrer Händen fordert/ich will das meine verantworten ein jeder thuc recht GOtt wills haben/ob man gleich saget/das Recht hat ein wächsen Nase/zutehren wir man will/davon hatt GOTt kein genuge ist auch nicht damit zufrieden.
Wann es sach ist/das Rechtssachen vorfallen/die nicht ans Leben gehen/als ziniliche Schelmenstuck/die zu verbieten seind/und doch müssen gestrafft werden/als wann einer seine Oberkeit verachtet / oder auß unverstand dieselbe schändet/zerzeißt deß Herzn Paßport/oder wirfft auß verachtung deß Herzn Gelt hinweg / oder zerschlegt deß herzn Wehre/oder schendet sich selbst / gelobet was bey Schelmen schelten/unnd helts nicht/oder sonst einem andern Kriegsmann seine Wehr muthwillig zuschanden brächt/oder heite sich auff Zug unnd Wacht nicht verhalten/wie ihm gebührt / oder herte sich lassen geringe Leut veriagen/unnd kein Mannlich Hertz bewiesen/oder herr sich in Burgfreyeten vergriffen/oder hett verdächtliche Leut in eine Vestung oder Läger gesührt/unerlaubet/unnd was der geringen sächen mehr seind / die ich nicht alle erzehlerz will/solche verweißliche sachen zustraffen/ mit Gefängnuß / oder vom Fähnlin ohne Gelt und Paßport zuveriagen/oder auff drey oder vier iar zuverwei en/oder angeloben unnd schweren lassen/vor den Erbfeind den Türcken zuziehen allda ihr Ehr und Redligkeit wider erlangen/oder gar zu einem Schelmen machen/der sein tage under kein Regiment/und wo redliche Leuth seind / kommen darss/viel weniger mit einem Redlichen Kriegsmann essen/ oder auß einer Kannen stincken/ da nun ein
solcher Mißthäter durch vorbitte keinen Paßzedel oder Zehrpfenning erlangen/das stehet bey dem Hauptmann.
Dieser jetzterzehlter vrsachen halber/ darss man kein Malesitzrecht sitzen/noch kein Standrecht stehen oder halten/sondern man nehme neben Hauptmann/Fendrich/Leutenampt/vnd Bevelchhabern/drey oder vier von den Gefreyten/drey oder vier von Doppelsöldnern / drey oder vier von den Muschketierern/drey oder vier von gemeinen Schützen/von allen die Fürsten/die am meisten versucht/geschickt vnd verständig sind/vn gehen mit einander in ein Losament/oder wo sie die sachen verrichten wollen/vnd halten einhelligen Rath ins gemein zusammen/vnd vrtheilen vber solch Mißchäter/was recht ist / allein der Gefangene muß sich selbst verantworten/vn darff keinen Vorsprecher/dan er muß eben so wol ab vnd zu/zu verhören vnd zu wider antwort vor die Oberkeit vnd Richtere/in die Ensen geführt werden/vnnd solches Recht vnd Gericht/wird ein Kammerrecht genannt.
Item/ man tan andere geringe verbrechliche sachen mehr vor diesem Kamerrechtrichten/als wenn einer dem andern schuld verläugnet/vn~ dieser kan es mit Zeugnuß/vnnd seinem Eyde erhalten/ daß er es ihm schuldig were/derselbige schuldige wolte darzu drawen/mit der Klingen zubezahlen/vn~ der andere drawet ihm die schuld am Halß abzuschlagen/ oder aber/da einer einen wußte/der vormals were zum Schelm gemache worden/oder hett sonst nicht redlich gehandlet/inn diesen dingen/muß mit verständigkeit gevrtheilt werden/da ein gut Gesell auß Armuth oder noth halben/oder auß forcht für Gefäncknuß/oder auß vnglücks halben/zum Schelmen würde/vnd sonst kein Verzäther oder Mordbrenner gewesen were so kan man ihn nicht wol mit Recht weiter aufftreiben/vnd seine vbelthat vernewern/man solle ehe zehen Ehrlich / dann einen Vnehrlich machen/wann er sich hernach wider redlich helt/vor dem Feinde/vnd wa ihn der Herz hin behusst/wie dann mancher verwilliget / vor allem Kriegsvolck herfür an die Spitze gegen dem Feind zugehen/damit erhulde vnd gnade behelt.
Da einer für einen Schelm gescholten wird/vnd ist der sachen vngewisser grund/so verbeut man beeder Parthen das Fähnlin/vnd alle versamlung der Kriegsleut/biß sie zum außtrage einander wider gut machem/oder Schelmen bleiben/darzu gebe man ihnen gewisse zeit/ als nomlich/einen Monat/wo nicht/zwen Monat/wo noch nicht/drey Monat/will man streng fortfahren/drey-vierzehn tage/hierin müssen drey Malefitzrecht gehalten werden/dardurch die Schulmstuck zu recht erkannt.
Darumb ist es ein wunderbarlich ding umbs Recht unnd umb die Oberkeit/ob schon ein Kriegsmann zum Tode verurtheilt/und der Steb
vber ihn gebrochen/so hat die Oberkeit noch zuthun vnd lassen mit ihm/das Leben zuschencken/oder dem Knecht seinen fortgang lassen/ob er schon auff der Leyter were/vnd den Strick am Halß hette/ da ligt nun offt viel an vorbitte/ob man einem günstiger ist als dem andern/hierinn mag ein hauptmann zu bewahrung seines Eydes/Leib vnnd Seel/am jüngsten Tag zuverantworten/mit ernst vnd fleiß zusehem/mit verstande vn~ Weißheit/wie offt vorbitte geschicht/ein Kerle der wol bekand/wolreden/allerley Fantasey/teuffelisch kunftstuck kan/vnd jedermans gut gesell ist/für einen solchen gast bittet offt jedermann/Frawen vnd Mansleuth/damit er das Leben behelt/vnd einer der ein frembder ist/still/einfältig/karg/ligt nicht in allen gelachen/gibt wol nicht viel gute wort von sich/ist einsam/für den wird nicht viel gebetten/ein jeder hacket noch darzu auff ihn/wie die Krähen auffs Aß/vnd muß mit dem Leben bezahlen. Solches soll in keinen weg geschehen/recht ist recht/für einen wie für den andern/ er sey groß oder klein/Reich oder Arm/bekander oder fremb der/vnd alle die vnrecht thun oder handlen / Bevelchhaber mit den gemeinen Knechten/das heiß gut vnd recht Regiment gehalten/vnnd strenge hauptleuthe/die im Rechten gute Haußhalter vnd auffseher seind.
DA PACEM DOMINE.
FINIS.